Die primäre Aufgabe der Verwertungsgesellschaften liegt in der kollektiven Wahrnehmung von Rechten im Bereich des Urheberrechts. Zu diesem Zweck schließen sie mit Urhebern- und Leistungsschutzberechtigten Berechtigungsverträge ab. Die Rechte und Ansprüche, die die Berechtigten durch den Vertragsschluss in die jeweils zuständige Verwertungsgesellschaft einbringen, werden von dieser treuhänderisch wahrgenommen.

Die Verwertungsgesellschaften stehen unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes. Der Rechtsrahmen für die Verwertungsgesellschaften ist im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016 geregelt.

Zur kollektiven Rechtewahrnehmung schließen die Verwertungsgesellschaften außerdem Einzel- oder Pauschalverträgen mit den Verwertern oder mit Vereinigungen von Verwertern über die Erlaubnis der Nutzung bestimmter Werke in einer bestimmten Nutzungsart ab. Die für diese Werknutzungen zu entrichtenden Entgelte werden entweder in Einzelverträgen mit den Verwertern festgelegt oder durch von den Verwertungsgesellschaften einseitig aufgestellte Tarife bestimmt.

Die Verwertungsgesellschaften stehen also gewissermaßen zwischen Urhebern/Leistungsschutzberechtigten auf der einen und den Verwertern/Nutzern auf der anderen Seite. Sie überwachen die Werknutzungen und ziehen die mit den Verwertern vertraglich festgelegten oder über Tarife bestimmte Entgelte ein. Von den auf diese Weise erzielten Einnahmen zieht die Verwertungsgesellschaft ihre Verwaltungskosten ab und sieht einen bestimmten Prozentsatz für soziale und kulturelle Zwecke vor. Der nach diesen Abzügen verbleibende Betrag wird gemäß der Verteilungspläne der jeweiligen Verwertungsgesellschaft an die Wahrnehmungsberechtigten in der Regel einmal jährlich ausgeschüttet.

Aufgrund der Monopolstellung, die die Verwertungsgesellschaften einnehmen, unterliegen sie einem doppelten Kontrahierungszwang. Gegenüber den Urhebern/Leistungsschutzberechtigten besteht ein Wahrnehmungszwang, d.h. die Verwertungsgesellschaft muss mit demjenigen, der ihr beitreten will, einen Wahrnehmungsvertrag abschließen und dessen Rechte treuhänderisch wahrnehmen. Den Verwertern gegenüber besteht ein Abschlusszwang, d.h. die Verwertungsgesellschaft muss jedem, der die von ihr wahrgenommenen Rechte nutzen will, diese auf Verlangen zu angemessenen Konditionen einräumen.

In Deutschland gibt es 13 Verwertungsgesellschaften, die Rechte bzw. Vergütungsansprüche für Urheber- und Leistungsschutzberechtigte wahrnehmen. Diese sind:

GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V.)
Sie nimmt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger an Werken der Musik wahr.
www.gema.de

VG Wort (Verwertungsgesellschaft WORT e.V.)
Sie nimmt die Rechte der Autoren und ihrer Verleger an Sprachwerken wahr.
www.vgwort.de

GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH)
Sie nimmt die Rechte der ausübenden Künstler, der Veranstalter, der Tonträgerhersteller und der Hersteller von Videoclips wahr.
www.gvl.de

VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst e.V.)
Die VG Bild-Kunst beherbergt drei Berufsgruppen. Für die Wahrnehmungsberechtigten der Berufsgruppen I und II, d.h. für bildende Künstler und Fotografen nimmt sie das Folgerecht und die Reproduktionsrechte wahr und macht die Pressespiegelvergütung und die Ausleihtantieme geltend.
www.bildkunst.de

FILMVERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
Sie nehmen die Rechte der wahrnehmungsberechtigten Urheber, Filmhersteller und ausübenden Künstler im audiovisuellen Bereich wahr.

VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH)
Sie nimmt die Rechte von selbstständigen Filmherstellern (Auftragsproduzenten) sowie von Sendeunternehmen (Eigenproduktionen) an Fernsehwerken wahr.
www.vff.org

VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunste.V.)
Sie nimmt in ihrer Berufsgruppe III außerdem die Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten an Film- und Fernsehwerken wahr.
www.bildkunst.de

GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten)
Sie nimmt die Weitersenderechte gemäß § 20b UrhG von in- und ausländischen Filmherstellern wahr.
www.gwff.de

AGICOA Urheberrechtsschutz GmbH
Sie nimmt die Rechte von Filmherstellern an deutschen und ausländischen Filmwerken wahr.
www.agicoa.de

VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH)
Sie nimmt die Rechte von Filmherstellern an deutschen und ausländischen Filmwerken sowie an deutschen Fernsehwerken wahr, soweit das Fernsehwerk mit eigenen Mitteln des Filmherstellers hergestellt wurde.
www.vgf.de

Corint Media
Verwertungsgesellschaft der privaten Medienindustrie, die Urheber- und Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen und Presseverlegern wahrnimmt.
www.corint-media.com

GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH)
Sie nimmt die Rechte im Bereich des erotischen und pornografischen Films wahr.
www.guefa.de

TWF (Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH)
Sie nimmt die Rechte der Hersteller von Werbefilmen wahr.
www.twf-gmbh.de

VG Musikedition
www.vg-musikedition.de

GWVR (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten)
www.gwvr.de

Keine Verwertungsgesellschaften sondern abhängige Verwertungseinrichtungen im Sinne des § 3 VGG sind:

ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte, bei der GEMA)
Sie ist als gemeinsame Gesellschft aller Verwertungsgesellschaften mit Ausnahme der VG Musikedition und der TWF für das Inkasso der Vergütungsansprüche aus der privaten Vervielfältigung (Geräte- und Speichermedienabgabe nach § 54 Abs. 1 UrhG) zuständig.

ZBT (Zentralstelle Bibliothekstantieme, bei der VG Wort)
Sie ist für das Inkasso der Bibliothekstantieme zuständig.

ZFS (Zentralstelle Fotokopieren an Schulen, bei der VG Wort)
Sie ist für das Inkasso der Vergütungsansprüche für das Fotokopieren an Schulen zuständig.

ZVV (Zentralstelle für Videovermietung, bei der GEMA)
Sie ist für das Inkasso der Vergütungsansprüche für das Vermieten oder Verleihen von Bildtonträgern zuständig.

ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen)
Sie ist für das Inkasso der Vergütungsansprüche für die Wiedergabe von Fernsehsendungen zuständig.

Inkassostelle Weitersendung
Sie ist als gemeinsame Gesellschaft mehrerer Verwertungsgesellschaften und der Rundfunkanstalten für das Inkasso der Vergütungsansprüche aus der Weitersendung bei der Telekom AG zuständig.

ARGE DRAMA (Arbeitsgemeinschaft zur Geltendmachung von Weitersenderechten an Bühnenwerken von GEMA und VG Wort)
Sie ist für das Inkasso zur Geltendmachung von Weitersenderechten an Bühnenwerken zuständig.

ARGE KABEL
Sie ist für die Abwicklung der Vergütungsansprüche der Urheber und ausübenden Künstler aus der Weitersendung (§ 20b Abs. 2 UrhG) zuständig.

© VFF Verwertungsgesellschaft der Film und Fernsehproduzenten mbH 1998 - 2024

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