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Lagebericht 1995 - Allgemein


Allgemein

Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Berichtsjahr 1995 erneut bei der Durchführung der Ausschüttung an die Wahrnehmungsberechtigten im Bereich der Leerkassetten-/Geräteabgabe gemäß § 54 Abs. 1 UrhG sowie in der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte innerhalb der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), die das gemeinsame Inkasso aller Verwertungsgesellschaften für die Leerkassetten-/Geräteabgabe vornimmt.

Neben der Wahrnehmung der Rechte im Bereich der Leerkassetten- und Geräteabgabe konnten die in den Vorjahren eröffneten Tätigkeitsfelder stabilisiert und teilweise erweitert werden. Hierzu zählen der Bereich der sog. Ladenklausel sowie der Bereich der sog. Behördenmitschnittrechte.

Im Jahr 1995 mündeten die langjährigen Verhandlungen über die ausstrahlungsunabhängige Nutzung von Fernsehsendungen im Bereich der Weiterbildung in Vertragsabschlüsse mit der Evangelischen Kirche Deutschlands sowie der Katholischen Kirche Deutschlands mit jährlichen Zahlungen dieser beiden Institutionen von insgesamt DM 73.197,22.

Weiter wurden Rahmenverträge mit dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund sowie dem Deutschen Landkreistag abgeschlossen. Diese Rahmenverträge sehen die Beitritte der jeweiligen Träger von Volkshochschulen vor, die für die Nutzung von Mitschnitten ereignisbezogener, berichterstattender und dokumentierender Fernsehsendungen zu Bildungszwecken, die nichtgewerblicher Art sind, eine Vergütung 1,1 Pfennig je Unterrichtsstunde für das Recht der Aufzeichnung und Wiedergabe dieser Sendungen entrichten. In diesem Zusammenhang hat der Beirat mit Beschluß vom 23. März 1995 in Ziff. 2 f die Rechteübertragung in den Wahrnehmungsvertrag aufgenommen und einen Verteilungsplan verabschiedet, der das Aufkommen aus der Wahrnehmung des Rechts der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksendungen nichtgewerblicher Art durch Weiterbildungseinrichtungen nach §§ 94, 95 UrhG dem Aufkommen aus der Geräte-/Leerkassettenabgabe gem. § 54 Abs. 1 UrhG zuschlägt, wobei 80 % des Gesamtbetrages für die Rechte nach §§ 94/95 UrhG auf den Bereich der Eigenproduktion und 20 % auf den Bereich der Auftragsproduktion entfallen. In diesem Zusammenhang nimmt die VFF nicht nur die Leistungsschutzrechte gem. §§ 94/95 wahr, sondern auch die abgeleiteten Urheberrechte aufgrund eines zwischen den Rundfunkanstalten und der VFF abgeschlossenen Mandatsvertrages.

Nachdem die Vereinbarung zwischen den Filmverwertungsgesellschaften und AGICOA über die Verteilung der von der Deutschen Bundespost Telekom bezahlten Vergütungen für das Recht der integralen Kabelweitersendung zum 31.12.1994 ausgelaufen ist, hat sich die VFF im Jahr 1995 bemüht, eine Fortsetzung der bisher gültigen Verteilungsregelung mit den übrigen Filmverwertungsgesellschaften und der AGICOA zu vereinbaren. Aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen über die Höhe der Anteile der jeweiligen Filmverwertungsgesellschaften und der AGICOA konnten diese Gespräche noch nicht zu einem Abschluß gebracht werden und werden im Jahr 1996 fortgeführt.

Mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung wurde eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Auslegung des Vertrages über die sog. Behördenmitschnittrechte im März 1995 mit einem Vergleich abgeschlossen, der eine Erhöhung des Betrages für den Mitschnitt der ersten 50.000 Sendeminuten auf DM 60.000,-- als Mindestvergütung vorsieht und die bisherige Pauschalregelung in eine Staffelregelung überführt. Im Jahr 1995 wurde die Mindestvergütung erlöst.

Die Ausschüttung der Geräte-/Leerkassettenvergütung für das Jahr 1993 erfolgte im Februar 1995. Der Punktwert mußte aufgrund deutlich gestiegener Ausstrahlungen sowie Erhöhungen der Punktwerte im Verteilungsplan auf DM 12,-- für das Ausschüttungsjahr 1993 reduziert werden. Als Ausschüttungssumme für den Bereich der Auftragsproduktion standen DM 5.049.601,74 zur Verfügung,von denen an Wahrnehmungsberechtigte DM 4.271.835,26 ausgeschüttet wurden, der Rest steht als Ausschüttungsrückstellung für Nachauswertungen zur Verfügung.

Der Anteil für das Aufkommen an Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen wurde den einzelnen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern in Höhe von DM 4.867.369,-- im März 1995 überwiesen. Für das Ausschüttungjahr 1994 stehen für Eigenproduktionen DM 4.678.000,-- zur Verfügung, die im März 1996 ausgeschüttet wurden. Die Differenz zwischen Eigen- und Auftragsproduktion erklärt sich daraus, daß die Kabelweiterleitungsentgelte ausschließlich den Bereich der Auftragsproduktion betreffen.

Darüber hinaus fanden im März noch Nachausschüttungen für die Jahre 1989 bis 1992 in Höhe von insgesamt DM 103.466,04 für die Produktionsunternehmen, die erstmals einen Wahrnehmungsvertrag mit der VFF abgeschlossen haben, statt.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung der VFF am 28. Juni 1995 in München befaßte sich neben der Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 1994, der Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung vor allem mit den Aufteilungen der Erlöse innerhalb der ZPÜ sowie den Auswirkungen des 4. Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes.

In mehreren Gesellschafterversammlungen der ZPÜ wurden die Konsequenzen der Kündigung des Inkassovertrages der VG Bild-Kunst zum 31.12.1994 diskutiert. Unter Mitwirkung des Deutschen Patentamts als Aufsichtsbehörde konnte in der Gesellschafterversammlung vom 04.10.1995 die Fortführung des bisherigen Aufteilungsmodells im wesentlichen vereinbart werden. Die VFF erhält wie bisher 8,33 % der Erträge im Bereich der Leerkassetten- und Geräteabgabe. Die Änderung bezieht sich nur auf eine Zusammenfassung des 29-%Topfes Deutscher Kinofilm sowie des 2,5%-Topfes sonstiger Film, der nicht Kinofilm oder Auftragsproduktion ist, zu einem gemeinsamen
32,5%-Topf.

Aufgrund der Änderung des Urhebergesetzes zum 30.06.1995 steht das Vermietrecht nach § 27 Abs. 2 UrhG nunmehr auch den ausübenden Künstlern und Produzenten zu. Mit Beschluß des Beirats vom 23.11.1995 wurde der Wahrnehmungsvertrag der VFF um eine Ziff. 1 g) erweitert, mit der der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Bild- und Tonträgern gem. §§ 94 Abs. 4 i.V. m. 27 Abs. 2 UrhG auf die VFF übertragen wird. Der Beirat hat in seiner Sitzung vom 23.11.1995 weiter einen Verteilungsplan für dieses Aufkommen beschlossen. Die Vergütungen werden dem Aufkommen aus der Leerkassetten und Geräteabgabe zugeschlagen und entsprechend diesem Verteilungsplan an die Wahrnehmungsberechtigten ausgeschüttet.

Die Verhandlungen mit der Kultusministerkonferenz der Länder, die Vertragspartner eines Gesamtvertrages für diese Vergütungsansprüche sind, wurden im Februar 1996 ergebnislos beendet. Die Ansprüche werden nun gemeinsam mit den übrigen beteiligten Verwertungsgesellschaften in einem Schiedsstellenverfahren geltend gemacht.

Die Punktwerte im Verteilungsplan wurden den gestiegenen technischen Reichweiten der jeweiligen Programme angepaßt.

Der Vertrag für die Mitschnitte polizeirelevanter Sendungen durch das Innenministerium NRW ist zum 31.12.1995 gekündigt worden.

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