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Lagebericht 2001 - Allgemein


Allgemein

Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Berichtsjahr 2001 erneut bei der Durchführung der Ausschüttung an die Wahrnehmungsberechtigten im Bereich der Leerkassetten-/Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG sowie in der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte innerhalb der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), die das gemeinsame Inkasso aller Verwertungsgesellschaften für die Leerkassetten-/Geräteabgabe vornimmt.

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Wahrnehmung und Ausschüttung im Bereich der Kabelweitersenderechte. Die im Jahr 1996 vereinbarte Aufteilungsvereinbarung zwischen den Filmverwertungsgesellschaften und der AGICOA über die Verteilung der von der Deutschen Bundespost Telekom bezahlten Vergütungen für das Recht der integralen Kabelweitersendung galt im Jahr 2001 noch fort. Die Aufteilungsrege-lung sieht vor, die Ansprüche der VFF, der GÜFA sowie der VG Bild-Kunst vorab abzugelten und den verbleibenden Betrag sodann 65 : 35 im Verhältnis ausländischer zu deutscher Filmwerke aufzuteilen. Der Anspruch der VFF an der Quote der Film-verwertungsgesellschaften und AGICOA beträgt 5 %.

Der Vertrag der Rechteinhaber mit der Telekom wurde von der Telekom im Dezember 2000 mit Wirkung zum 31.12.2001 gekündigt. Nach Ausspruch der Kündigung haben die Rechteinhaber mit der Telekom und den ausgegliederten Regionalgesellschaften, insbesondere den Vertretern von easy sowie ish Möglichkeiten eines Moratoriums erörtert, um sicherzustellen, daß auch im Jahr 2002 entsprechende Abgeltungen der Kabelweiterleitungsrechte erfolgen. Die Rechteinhaber haben deutlich gemacht, daß sie gewillt sind, die Kabelweitersenderechte einschließlich der Ansprüche aus § 20 b Abs. 2 UrhG den Kabelnetzbetreibern einzuräumen, wobei insbesondere die Filmverwertungsgesellschaften darauf hinwiesen, daß bisher noch nicht in der Regelung die Ansprüche für die Einspeisung von Satellitenprogrammen enthalten seien. Diese müßten Gegenstand eines Folgevertrages sein. Die privaten Fernsehsender sind in der letzten Verhandlungsrunde im Dezember 2001 aus der gemeinsamen Verhandlungsdelegation ausgeschieden, nachdem sie erklärt haben, die Rechte künftig eigenständig außerhalb eines Globalvertrages wahrnehmen zu wollen. Nachdem von Anfang an die Frage der Wirksamkeit der Kündigung umstritten war, da von einzelnen Rechteinhabern eingewendet worden sei, die Kündigung sei durch den falschen Vertragspartner erfolgt, erklärte die Telekom namens ihrer regionalen Kabelgesellschaften Ende Dezember 2001, daß auch sie von einer Unwirksamkeit der Kündigung ausgehen - mit Ausnahme der privaten Fernsehsender gingen auch alle übrigen Vertragspartner von der Unwirksamkeit der Kündigung aus - so daß die Telekom bzw. die Regionalgesellschaften nunmehr erneut mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 gekündigt haben. Vor dem Hintergrund, daß die Übernahme der Kabel-netze durch den Investor Liberty Media aufgrund der Entscheidung des Bundeskartellamtes im Februar 2002 untersagt worden ist, werden die Gespräche über einen Neuabschluß mit den bisherigen Regionalgesellschaften geführt werden.

Zwischen den Verwertungsgesellschaften GVL, GWFF, VGF, VG Bild-Kunst und VFF wurde im Oktober 1997 eine Einigung über die Aufteilung der Erlöse aus der Abgeltung der Rechte gem. § 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme) getroffen. Von den jährlichen Abgaben der Länder und des Bundes für den Bereich des Verleihens von Videogrammen in Höhe von ca. 700.000 Euro entfallen nach dieser Aufteilungsregelung 16,66 % auf die VFF. Die Erlöse werden dem Aufkommen für den Bereich der Leerkassetten- und Gerätevergütung zugeschlagen und entsprechend diesem Ver-teilungsplan ausgeschüttet. Der Vertrag wurde im Jahr 1998 für den Zeitraum ab 1.1.1999 dahingehend angepaßt, daß die Vergütung für das Jahr 1999 um 2,4 % für 2000 um 3,2. % und für das Jahr 2001 um 4,0 % erhöht wird. Die ab 2002 anstehenden Verhandlungen über die Fortsetzung ab 2002 werden derzeit geführt.

Die mit Datum vom 25.11.1996 gegründete CMMV Clearingstelle Multimedia der Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte GmbH hilft als Clearingstelle für Rechtenachfragen im Multimediamarkt bei der Rechteklärung. Die VFF ist neben den Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst, VGF, GWFF, GÜFA und AGICOA Urheberrechtsschutz GmbH Gründungs-gesellschafter der CMMV und hält wie die übrigen Verwertungsgesellschaften eine Stammeinlage in Höhe von Euro 33.233,97 am Stammkapitals der CMMV von Euro 299.105,75. Die CMMV operiert als elektronisches Clearingsystem von einer Datenbank im Internet aus. Sie erhebt Bearbeitungsgebühren.

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung zahlte für die sog. Behördenmitschnittrechte eine Vergütung in Höhe von 47.784,29 Euro. Mit der Grenzschutzschule Lübeck wurde eine Vereinbarung über die Zulässigkeit von Mitschnitten zu Unterrichtszwecken geschlossen.

Als Mitgesellschafter der ZPÜ hat die VFF gemeinsam mit den übrigen Verwertungsgesellschaften den Hersteller Hewlett Packard vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt auf Zahlung einer Abgabe auf CD-Brenner verklagt. In der Schiedsstellenentscheidung wird festgehalten, daß eine Vergütungspflicht nicht nur wegen der Audioaufzeichnungsmöglichkeit, sondern auch wegen der Bildaufzeichnungsmöglichkeit bestehe. Gegen die Schiedsstellenentscheidung ist von Hewlett Packard Klage beim LG Stuttgart erhoben worden. Das Gericht in einem am 19.06.2001 verkündeten Urteil Hewlett Packard verurteilt, Auskunft über die seit 01.02.1998 veräußerten und in Verkehr gebrachten CD-Brenner zu erteilen und Aus-kunft über Typenbezeichnung und Stückzahl der ab 01.05.1999 veräußerten oder in den Verkehr gebrachten CD-Brenner, die als interne oder externe Geräte in technischer Verbindung mit einem PC betrieben werden könnten, zu erteilen.

Kernpunkt des Urteils ist, daß CD-Brenner als vergütungspflichtig im Sinne von § 54 UrhG sind, weil es sich um Geräte handelt, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 UrhG bestimmt sind.

Zu der von Hewlett Packard vorgetragenen Auffassung, daß für Videodaten die CD-Brenner ungeeignet seien bzw. hierfür so gut wie kein Gebrauch gemacht werde, wies das Gericht darauf hin, daß dagegen jedenfalls die gerade in letzter Zeit sich häufenden Veröffentlichungen der Fachpresse und der Publikumszeitschriften mit Berichten über die Praxis der Videodigitalisierung und Speicherung auf PC angeführt würden.

Zu der Behauptung von Hewlett Packard, die §§ 53 und 54 UrhG beträfen nur analoge, nicht aber digitale Vervielfältigungstechniken, wies das Gericht darauf hin, daß eine teleologische Reduktion der §§ 53, 54 UrhG auf analoge Vervielfältigungen und damit auf den technischen Stand von gestern nicht geboten sei und auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Auslegung bestehender Rechte auch nicht ohne weiteres möglich wäre. Zwischen den Verwertungsgesellschaften und Hewlett Packard wurden Vergleichsverhandlungen über die Höhe der für CD-Brenner zu zahlenden Abgaben im Februar 2002 abgebrochen. Die gerichtliche Auseinandersetzung wird fortgeführt.

Die Ausschüttung der Geräte-/Leerkassettenvergütung für das Jahr 1999 erfolgte im Juli 2001. Der Punktwert wurde auf 3,07 Euro festgesetzt. Als Ausschüttungssumme für den Bereich der Auftragsproduktion standen 2.403.721,51 Euro zur Verfügung, von denen an Wahrnehmungsberechtigte 2.189.834,56 Euro ausgeschüttet wurden. Für das Ausschüttungsjahr 2000 ist aufgrund weiter gestiegener Ausstrahlungen mit einer Reduzierung des Punktwertes zu rechnen; die Ausschüttung wird erstmals mittels dem neuen Werk- und Ausschüttungssystem W+A erfolgen. Die Meldungen der Sender an die VFF erfolgt aufgrund eines überarbeiteten Systems namens Prodis II, mit dem sichergestellt wird, daß die Daten auf elektronischem Wege an die VFF geliefert werden. Das Werk- und Ausschüttungssystem ermöglicht nunmehr auch einen Abgleich mit den GfK-Daten und den Aufbau eines Werkregisters für den einzelnen Produzenten. Weiterhin erlaubt das neue System fiktionale Programme gesondert zu erfassen.

Der Anteil für das Aufkommen an Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenpro-duktionen wurde den einzelnen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstal-tern in Höhe von 2.477.720,46 Euro im Juli 2001 überwiesen.

Darüber hinaus fanden noch Nachausschüttungen für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von insgesamt 10.987,01 Euro für die Produktionsunternehmen, die erstmals einen Wahrnehmungsvertrag mit der VFF abgeschlossen haben, statt. Des weiteren erfolgte zugunsten der wahrnehmungsberechtigten Produzenten im Dezember 2001 eine weitere Hauptausschüttung (Zweit-Ausschüttung) in Höhe von 602.249,23 Euro.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung der VFF am 27. Juni 2001 in München befaßte sich neben der Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2000, der Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung, der Wahl des Abschlußprüfers und mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern sowie dem Stand der Planungen und Umsetzung des neuen Werk- und Ausschüttungsprogrammes der VFF.

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