Details

Lagebericht 2002 - Allgemein


Allgemein

Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Berichtsjahr 2002 erneut bei der Durchführung der Ausschüttung an die Wahrnehmungsberechtigten im Bereich der Leerkassetten-/ Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG sowie in der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte innerhalb der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), die das gemeinsame Inkasso aller Verwertungsgesellschaften für die Leerkassetten-/Geräteabgabe vornimmt.

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Wahrnehmung und Ausschüttung im Bereich der Kabelweitersenderechte. Die im Jahr 1996 vereinbarte Aufteilungsvereinbarung zwischen den Filmverwertungsgesellschaften und der AGICOA über die Verteilung der von der Deutschen Bundespost Telekom bezahlten Vergütungen für das Recht der integralen Kabelweitersendung galt im Jahr 2002 noch fort. Die Aufteilungsregelung sieht vor, die Ansprüche der VFF, der GÜFA sowie der VG Bild-Kunst vorab abzugelten und den verbleibenden Betrag sodann 65 : 35 im Verhältnis ausländischer zu deutscher Filmwerke aufzuteilen. Der Anspruch der VFF an der Quote der Filmverwertungsgesellschaften und AGICOA beträgt 5 %.

Die Deutsche Telekom bzw. die Regionalgesellschaften sowie die Kabelnetzbetreiber ish und easy haben den sog. Kabelglobalvertrag im Dezember 2001 mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 gekündigt. Die Rechteinhaber strebten eine Fortsetzung des Kabelglobalvertrages unter Einbeziehung der Abgeltung der Ansprüche für die Einspeisung von Satellitenprogrammen an. Die privaten Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit ihre Rechte individuell im Rahmen des Kabelglobalvertrages wahrgenommen haben, haben diese im Laufe des Jahres 2002 in die VG Media eingebracht, die einen eigenständigen Tarif veröffentlicht hat. Nach zahlreichen Verhandlungsrunden konnten sich die bisherigen Vertragespartner des Kabelglobalvertrages mit Ausnahme der VG Media auf ein Pauschalvergütungsmodell einigen. Hiernach zahlen die Netzbetreiber einen jährlichen Betrag von 60 Mio. Euro an die Rechteinhaber für die Laufzeit von drei Jahren. Mit dieser Zahlung ist die Einspeisung analoger und digitaler Programme, seien sie terrestrisch, seien sie digital verbreitet, abgegolten. Voraussetzung für die Einspeisung ist aber noch der Abschluß eines Einspeisungsvertrages zwischen den Rundfunkanstalten bzw. privaten Sendeunternehmen.

Die VG Media erklärte im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleiches, diesen nicht mitzutragen, behielt sich aber einen späteren Beitritt ausdrücklich vor. Dieser Beitritt ist bisher nicht erfolgt. Zwischen den Vertragsparteien werden derzeit die Auswirkungen des Fehlens der von der VG Media eingebrachten Rechte im Hinblick auf die Gesamteinigung des Vergleichs erörtert. Die Filmverwertungsgesellschaften streben an, den abgeschlossenen Vergleich unter Herausrechnung des Anteils, der entsprechend der bisherigen Praxis auf die VG Media entfällt, umzusetzen, wobei sich die VG Media in entsprechenden Stellungnahmen auch gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt hiergegen zur Wehr setzt. Gleichzeitig verhandelt die VG Media mit den Kabelgesellschaften über eigene Verträge zur Abgeltung der Rechte. Die Kabelnetzbetreiber leisten derzeit Abschlußzahlungen.

Zwischen den Verwertungsgesellschaften GVL, GWFF, VGF, VG Bild-Kunst und VFF wurde im Oktober 1997 eine Einigung über die Aufteilung der Erlöse aus der Abgeltung der Rechte gem. § 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme) getroffen. Von den jährlichen Abgaben der Länder und des Bundes für den Bereich des Verleihens von Videogrammen in Höhe von ca. 700.000 Euro entfallen nach dieser Aufteilungsregelung 16,66 % auf die VFF. Die Erlöse werden dem Aufkommen für den Bereich der Leerkassetten- und Gerätevergütung zugeschlagen und entsprechend diesem Verteilungsplan ausgeschüttet. Der Vertrag wurde erstmals im Jahr 1998 und erneut im Jahr 2002 angepaßt. Die Filmverwertungsgesellschaften sowie VG Wort, GVL und GEMA nehmen seit 2002 die Rechte gemeinsam innerhalb der Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) wahr. Der Gesellschaftsvertrag der ZBT wurde zu diesem Zweck neu gefaßt.

Die mit Datum vom 25.11.1996 gegründete CMMV Clearingstelle Multimedia der Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte GmbH hilft als Clearingstelle für Rechtenachfragen im Multimediamarkt bei der Rechteklärung. Die VFF ist neben den Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst, VGF, GWFF, GÜFA und AGICOA Urheberrechtsschutz GmbH Gründungsgesellschafter der CMMV.

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung zahlte für die sog. Behördenmitschnittrechte eine Vergütung in Höhe von 54.474,08 Euro.

Als Mitgesellschafter der ZPÜ hat die VFF gemeinsam mit den übrigen Verwertungsgesellschaften den Hersteller Hewlett Packard vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt auf Zahlung einer Abgabe auf CD-Brenner verklagt. In der Schiedsstellenentscheidung wird festgehalten, daß eine Vergütungspflicht nicht nur wegen der Audioaufzeichnungsmöglichkeit, sondern auch wegen der Bildaufzeichnungsmöglichkeit bestehe. Gegen die Schiedsstellenentscheidung ist von Hewlett Packard Klage beim LG Stuttgart erhoben worden. Das Gericht hat in einem am 19.06.2001 verkündeten Urteil Hewlett Packard verurteilt, Auskunft über die seit 01.02.1998 veräußerten und in Verkehr gebrachten CD-Brenner zu erteilen und Auskunft über Typenbezeichnung und Stückzahl der ab 01.05.1999 veräußerten oder in den Verkehr gebrachten CD-Brenner, die als interne oder externe Geräte in technischer Verbindung mit einem PC betrieben werden könnten, zu erteilen.

Kernpunkt des Urteils ist, daß CD-Brenner als vergütungspflichtig im Sinne von § 54 UrhG sind, weil es sich um Geräte handelt, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 UrhG bestimmt sind.

Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Höhe der zu entrichtenden Zahlungen haben die ZPÜ-Gesellschafter mit dem Branchenverband BITKOM, dem auch Hewlett Packard angehört, mit Wirkung vom 01.07.2001 eine Vereinbarung geschlossen, nach der die Gerätehersteller von CD-Brennern für die Rechte nach § 54 UrhG eine Vergütung von 4,40 Euro pro Gerät entrichten. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2003.

Der Vergütungspflicht unterfallen weiterhin CD- sowie DVD-Rohlinge.

Die Ausschüttung der Geräte-/Leerkassettenvergütung für das Jahr 2000 erfolgte im Dezember 2002. Der Punktwert wurde auf 2,50 Euro festgesetzt. Als Ausschüttungssumme für den Bereich der Auftragsproduktion standen 2.824.121,97 Euro zur Verfügung, von denen an Wahrnehmungsberechtigte 1.591.822,62 Euro ausgeschüttet wurden. Die Ausschüttung für das Jahr 2000 erfolgte erstmals mittels dem neuen Werk- und Ausschüttungssystem W+A. Die Meldungen der Sender an die VFF erfolgen aufgrund des Systems namens Prodis II, mit dem sichergestellt wird, daß die Daten auf elektronischem Wege an die VFF geliefert werden. Das Werk- und Ausschüttungssystem ermöglicht nunmehr auch einen Abgleich mit den GfK-Daten und den Aufbau eines Werkregisters für den einzelnen Produzenten. Weiterhin erlaubt das neue System fiktionale Programme gesondert zu erfassen.

Der Beirat hat mit Beschluß vom 28. Juni 2002 daher auch den Verteilungsplan in § 4 Ziff. 8 dahingehend geändert, daß unter Berücksichtigung des § 7 UrhWahrnG eine Gewichtung der Werke dahingehend vorgenommen wird, daß fiktionales Programm mit 300 %, fiktionales Programm daily mit 150 %, nicht fiktionales Programm mit 100 % sowie Game- und Talkshows sowie sonstiges tägliches Programm mit 35 % gewichtet werden.

Ein tägliches Programm bzw. daily im vorstehenden Sinn ist dann gegeben, wenn eine Sendung mit gleichartigem Charakter mindestens viermal innerhalb einer Woche mit einer einzelnen Folge ausgestrahlt wird.

Der Anteil für das Aufkommen der Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen für das Ausschüttungsjahr 2000 wurde den einzelnen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern in Höhe von 2.098.597,50 Euro im Dezember 2002 überwiesen.

Darüber hinaus fanden noch Nachausschüttungen für die Jahre 1996 bis 1999 in Höhe von insgesamt 727.958,91 Euro für die Produktionsunternehmen, die erstmals einen Wahrnehmungsvertrag mit der VFF abgeschlossen haben, statt.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung der VFF am 28. Juni 2002 in München befaßte sich neben der Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2001, der Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung, der Wahl des Abschlußprüfers und mit dem Stand der Planungen und Umsetzung des neuen Werk- und Ausschüttungsprogrammes der VFF mit der Genehmigung des Beitritts der VFF zur ZBT sowie der Urheberrechtsnovelle Urheberrecht in der Informationsgesellschaft.

Zurück

© VFF Verwertungsgesellschaft der Film und Fernsehproduzenten mbH 1998 - 2024

Add your Content here

Donec quam felis, ultricies nec, pellentesque eu, pretium quis, sem. Nulla consequat massa quis enim. Donec pede justo, fringilla vel, aliquet nec, vulputate eget, arcu.