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Lagebericht 2004 - Allgemein


Allgemein

Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Berichtsjahr 2004 wie in den Vorjahren bei der Durchführung der Ausschüttung an die Wahrnehmungsberechtigten im Bereich der Leerkassetten-/Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG sowie in der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte innerhalb der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), die das gemeinsame Inkasso aller Verwertungsgesellschaften für die Leerkassetten-/Geräteabgabe vornimmt.

Schwerpunkt der Verhandlungen innerhalb der ZPÜ war die Frage der Verteilung der Einnahmen aus dem Bereich der DVD-Rohlinge und der Aufteilung der Bereiche § 54 UrhG sowie § 54 a UrhG. Unstreitig werden DVD-Recorder wie Videorecorder behandelt, bei der CD-Brennern, bei denen man sich mit der Industrie auf einen Betrag von 6,00 Euro als Urheberrechtsabgabe geeinigt habe, konnte eine Einigung innerhalb der ZPÜ dahingehend erzielt werden, dass 26,67 % auf die Rechteabgeltung des § 54 a UrhG entfallen. Für den Bereich der DVD-Brenner konnte im Jahr 2004 eine Einigung erzielt werden, die am 1. Februar 2005 endgültig bestätigt wurde, wonach 22,05 % = 1,625 Euro des Urheberrechtsentgelts für einen CD-Brenner für die von den Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst wahrgenommenen Rechte gem. § 54 a UrhG entfallen und 77,95 % für die ZPÜ verbleiben. Diese Regelung gilt bis 31.12.2004. Die ZPÜ-Gesellschafter haben vereinbart, über Möglichkeiten der Neuaufteilung der ZPÜ-Erlöse ab dem Jahr 2005 in Verhandlungen zu treten. Die VFF wird im Rahmen der Neuverahndlungen deutlich machen, dass aufgrund des gestiegenen Anteils ihres Repertoires bei Ausstrahlungen im deutschen Fernsehen ihr Anteil zu erhöhen ist.

Nachdem im Jahr 2003 die Vereinbarung über die Fortsetzung des Kabelglobalvertrages mit den regionalen Kabelnetzbetreibern der KDG, iesy Hessen, Kabel Baden-Württemberg und ish für eine vierjährige Laufzeit mit einer Gesamtvergütung von 49 Mio. Euro pro Jahr fortgesetzt werden konnte, hat die VG Bild-Kunst einer Fortsetzung der bisherigen Aufteilungsvereinbarung innerhalb der Filmverwertungsgesellschaften widersprochen. Sie beansprucht aufgrund der Neuregelung im Bereich des § 20 b UrhG seit dem Jahr 1998 eine Erhöhung, gleiches gilt für die GWFF im Bereich des ausländischen Films im Verhältnis zum deutschen Film. Ende 2004 konnte eine Vereinbarung zwischen den Filmverwertungsgesellschaften getroffen werden, die mit geringen Veränderungen die bisherige Aufteilungsvereinbarung fortsetzt. Künftig erhält aus dem den Filmverwertungsgesellschaften zustehenden Erlösen die VFF 4,80 %.

Zwischen den Verwertungsgesellschaften GVL, GWFF, VGF, VG Bild-Kunst und VFF wurde im Oktober 1997 eine Einigung über die Aufteilung der Erlöse aus der Abgeltung der Rechte gemäß § 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme) getroffen. Von den jährlichen Abgaben der Länder und des Bundes für den Bereich des Verleihens von Videogrammen in Höhe von etwa EUR 700.000 entfallen nach dieser Aufteilungsregelung 16,66 % auf die VFF. Die Erlöse werden dem Aufkommen für den Bereich der Leerkassetten- und Gerätevergütung zugeschlagen und entsprechend diesem Verteilungsplan ausgeschüttet. Der Vertrag wurde erstmals im Jahr 1998 und erneut im Jahr 2002 angepasst. Die Filmverwertungsgesellschaften sowie VG Wort, GVL und GEMA nehmen seit 2002 die Rechte gemeinsam innerhalb der Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) wahr. Der Gesellschaftsvertrag der ZBT wurde zu diesem Zweck neu gefasst. In die Verhandlungen mit der Kultusministerkonferenz – Kommission Bibliothekstantieme – werden die Rechte gemäß § 52 a UrhG mit einbezogen. § 52 a UrhG ist durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 im Rahmen der Umsetzung der Informationsgesellschaftsrichtlinie der EU neu in das deutsche Urhebergesetz eingefügt worden. Es regelt die Abgeltung der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und sieht vor, dass für die öffentliche Zugänglichmachung im Bereich Unterricht und Wissenschaft eine angemessene Vergütung zu zahlen ist, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Der Beirat der VFF hat in seiner Sitzung vom 20. November 2003 den Wahrnehmungsvertrag um die Rechte gemäß § 52 a UrhG erweitert.

Mit der VG Media wurde ein Inkassovertrag über die Geltendmachung der Rechte der privaten Fernsehveranstalter durch die VFF abgeschlossen. Die Verhandlungen mit der Kultusministerkonferenz konzentrierten sich zunächst auf den Bereich der Hochschulen, nachdem sich die Kultusministerkonferenz geweigert hatte, Ansprüche für den Bereich der Schulen anzuerkennen. Nach Vorlage eines von den Verwertungsgesellschaften in Auftrag gegebenen Gutachtens von Prof. Loewenheim hat die Kultusministerkonferenz nunmehr Verhandlungsbereitschaft signalisiert. Es wird erwartet, dass die Verhandlungen im Jahr 2005 zu einem Abschluss führen.

Verträge mit den Kabelverbänden ANGA, FRK und dem Gesamtverband der Wohnungswirtschaft stehen vor dem Abschluss.

Mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe konnte im Jahr 2004 ein Vertrag über die Nutzung der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksendungen für die Nutzung nicht gewerblicher Art abgeschlossen werden.

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung zahlte für die so genannten Behördenmitschnittrechte eine Vergütung in Höhe von EUR 46.293,41.

Die Ausschüttung der Geräte-/Leerkassettenvergütung für das Jahr 2002 erfolgte im Dezember 2004. Der Punktwert wurde auf EUR 1,70 festgesetzt. Als Ausschüttungssumme für den Bereich der Auftragsproduktion standen EUR 2.695.938,00 zur Verfügung, von denen an Wahrnehmungsberechtigte EUR 2.591.129,80 ausgeschüttet wurden. Die Ausschüttung für das Jahr 2002 erfolgte mittels dem Werk- und Ausschüttungssystem W+A. Die Meldungen der Sender an die VFF erfolgen aufgrund des Systems namens Prodis II, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten auf elektronischem Wege an die VFF geliefert werden. Das Werk- und Ausschüttungssystem ermöglicht einen Abgleich mit den GfK-Daten und den Aufbau eines Werkregisters für den einzelnen Produzenten. Weiterhin erlaubt das neue System fiktionale Programme gesondert zu erfassen. Der Verteilungsplan sieht entsprechende Gewichtungen für fiktionale und non fiktionale Programme vor.

Der Beirat hat in seiner Sitzung vom 31. März 2004 die Kriterien, wonach eine Auftragsproduktion im Sinne des Verteilungsplans der VFF vorliegt, definiert. Eine Auftragsproduktion liegt demgemäß vor,

  1. wenn ein Rundfunksender einem Produzenten den Auftrag zur Herstellung des Films erteilt und die Finanzierung dem Sender maßgeblich, d.h. mindestens 90 % zuzurechnen ist, oder
  2. wenn ein Rundfunksender sich während des gesamten Produktionsprozesses aufgrund vertraglicher Regelungen sämtliche Letztentscheidungsrechte im Be- reich des kreativen und wirtschaftlichen Bereichs vorbehält und Vertragsklauseln verwendet, wie sie üblicherweise in einem Auftragsproduktionsvertrag vorhanden sind. Hierzu zählen u. a.

    • Letztentscheidungsrecht über die inhaltliche Ausgestaltung des Films
    • Letztentscheidungsrecht über Regisseur, Darsteller und weitere Kreative in der Produktion
    • Abnahmebestimmung für einzelne Werkteile
    • Mitfinanzierungsanteil von mindestens 80 %, in Zweifelsfällen ist der Finanzierungsanteil im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten vom Produzenten nachzuweisen.


Sofern die genannten Kriterien keine eindeutige Zuordnung ermöglichen, liegt dann keine Auftragsproduktion vor, wenn sich der Rechteerwerb des Senders auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Der Beirat behält sich eine Überprüfung der vorstehend genannten Definition vor und will die Auswirkungen sorgsam beobachten.

Die VFF prüft, ob hochwertige Dokumentationen im System der GfK mit einer eigenen Klassifizierung versehen werden können, um so zu ermöglichen, dass auch hochwertige Dokumentationen eine Höherbewertung im Ausschüttungssystem der VFF erfahren können.

Der Anteil für das Aufkommen der Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen für das Ausschüttungsjahr 2002 wurde den einzelnen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern in Höhe von EUR 2.069.515,00 im Dezember 2004 überwiesen.

Darüber hinaus fanden noch Nachausschüttungen für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von insgesamt EUR 651.559,78 für die Produktionsunternehmen, die erstmals einen Wahrnehmungsvertrag mit der VFF abgeschlossen haben, statt.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung der VFF am 19. Juli 2004 in München befasste sich neben der Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2003, der Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung, der Wahl des Abschlussprüfers mit dem Kabelglobalvertrag, der Regelung im Verteilungsplan der hälftigen Teilung der Erlöse im Bereich der Auftragsproduktion sowie der Neuregelung der Satzung für die Wahl der Mitglieder des Beirats.

Am 15. Oktober 2004 fand in München die Wahrnehmungsberechtigtenversammlung statt, in der die Geschäftsführung zunächst die Neuregelung in § 9 und 9 a der Satzung zur Wahl der Mitglieder des Beirats erläutert hat, Die Neuregelung der Satzung hat unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten keine Beanstandung hervorgerufen. Als Vertreter der Kurie der sonstigen Filmhersteller wurden in dieser Sitzung gewählt Frau Gloria Burkert, Herr Hansjörg Füting sowie Herr Armin Weltersbach. Als Vertreter der Kurie der Sendeunternehmen wurden Herr Dr. Martin von Albrecht und Herr Kurt Michael Loitz gewählt.

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