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Lagebericht 2005 - Allgemein


Allgemein

Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Berichtsjahr 2005 wie in den Vorjahren bei der Durchführung der Ausschüttung an die Wahrnehmungsberechtigten im Bereich der Leerkassetten-/Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG einschließlich in der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte innerhalb der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), die das gemeinsame Inkasso aller Verwertungsgesellschaften für die Leerkassetten-/Geräteabgabe vornimmt sowie den Bereich der Kabelweitersenderechte.

Schwerpunkt der Verhandlungen innerhalb der ZPÜ war die Frage der Verteilung der Einnahmen aus dem Bereich der DVD-Rohlinge und der Aufteilung der Bereiche § 54 UrhG sowie § 54 a UrhG. Unstreitig werden DVD-Recorder wie Videorecorder behandelt, bei den CD-Brennern, bei denen man sich mit der Industrie auf einen Betrag in Höhe von EUR 6,00 als Urheberrechtsabgabe geeinigt habe, konnte eine Einigung innerhalb der ZPÜ dahingehend erzielt werden, dass 26,67 % auf die Rechteabgeltung gemäß § 54 a UrhG und 73,33 % auf die Rechteabgeltung gemäß § 54 UrhG entfallen. Für den Bereich der DVD-Brenner konnte im Jahr 2004 eine Einigung erzielt werden, die am 1. Februar 2005 endgültig bestätigt wurde, wonach 22,05 % = EUR 1,625 des Urheberrechtsentgelts für einen CD-Brenner für die von den Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst wahrgenommenen Rechte gemäß § 54 a UrhG entfallen und 77,95 % für die ZPÜ verbleiben. Diese Regelung gilt bis 31. Dezember 2004. Die ZPÜ-Gesellschafter haben für die Ausschüttung ab 2005 folgende Vereinbarung getroffen:
Die Aufteilung der Einnahmen aus DVD-Brennern ab 1. Januar 2005 erfolgt wie bisher, nämlich 6,615 % für den Audio-Teil sowie 93,385 % für den Videoteil. Für die Aufteilung der Erträge aus DVD-Rohlingen gilt, dass im Jahr 2005 diese ausschließlich dem Videobereich zugeordnet werden, für die Jahre 2006 und 2007 gilt die Aufteilung entsprechend der Regelung für DVD-Brenner.

Damit konnte für einen Dreijahreszeitraum eine Regelung gefunden werden, die Planungssicherheit ermöglicht.

Nachdem im Jahr 2003 die Vereinbarung über die Fortsetzung des Kabelglobalvertrages mit den regionalen Kabelnetzbetreibern der KDG, iesy Hessen, Kabel Baden-Württemberg und ish für eine vierjährige Laufzeit mit einer Gesamtvergütung von EUR 49 Mio. pro Jahr fortgesetzt werden konnte, hat die VG Bild-Kunst einer Fortsetzung der bisherigen Aufteilungsvereinbarung innerhalb der Filmverwertungsgesellschaften widersprochen. Sie beansprucht aufgrund der Neuregelung im Bereich des § 20 b UrhG seit dem Jahr 1998 eine Erhöhung; gleiches gilt für die GWFF im Bereich des ausländischen Films im Verhältnis zum deutschen Film. Ende 2004 konnte eine Vereinbarung zwischen den Filmverwertungsgesellschaften getroffen werden, die mit geringen Veränderungen die bisherige Aufteilungsvereinbarung fortsetzt. Die VFF erhielt für das Jahr 2005 aus dem den Filmverwertungsgesellschaften zustehenden Erlösen 4,80 %. Diese Aufteilungsregelung gilt auch für das Jahr 2006. Weiterhin wurde von den Filmverwertungsgesellschaften mit dem Dachverband des Hotel- und Gaststättengewerbes „DEHOGA“ eine Vereinbarung über die Kabelweitersendung in Hotels abgeschlossen.

Zwischen den Verwertungsgesellschaften GVL, GWFF, VGF, VG Bild-Kunst und VFF wurde im Oktober 1997 eine Einigung über die Aufteilung der Erlöse aus der Abgeltung der Rechte gemäß § 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme) getroffen. Von den jährlichen Abgaben der Länder und des Bundes für den Bereich des Verleihens von Videogrammen in Höhe von etwa EUR 700.000 entfallen nach dieser Aufteilungsregelung 16,66 % auf die VFF. Die Erlöse werden dem Aufkommen für den Bereich der Leerkassetten- und Gerätevergütung zugeschlagen und entsprechend diesem Verteilungsplan ausgeschüttet. Der Vertrag wurde erstmals im Jahr 1998 und erneut im Jahr 2002 angepasst. Die Filmverwertungsgesellschaften sowie VG Wort, GVL und GEMA nehmen seit 2002 die Rechte gemeinsam innerhalb der Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) wahr. Der Gesellschaftsvertrag der ZBT wurde zu diesem Zweck neu gefasst. In die Verhandlungen mit der Kultusministerkonferenz – Kommission Bibliothekstantieme – werden die Rechte gemäß § 52 a UrhG mit einbezogen. § 52 a UrhG ist durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 im Rahmen der Umsetzung der Informationsgesellschaftsrichtlinie der EU neu in das deutsche Urhebergesetz eingefügt worden. Es regelt die Abgeltung der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und sieht vor, dass für die öffentliche Zugänglichmachung im Bereich Unterricht und Wissenschaft eine angemessene Vergütung zu zahlen ist, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Der Beirat der VFF hat in seiner Sitzung vom 20. November 2003 den Wahrnehmungsvertrag um die Rechte gemäß § 52 a UrhG erweitert.

Die Verhandlungen mit der Kultusministerkonferenz konzentrierten sich zunächst auf den Bereich der Hochschulen, nachdem sich die Kultusministerkonferenz geweigert hatte, Ansprüche für den Bereich der Schulen anzuerkennen. Nach Vorlage eines von den Verwertungsgesellschaften in Auftrag gegebenen Gutachtens von Prof. Loewenheim hat die Kultusministerkonferenz nunmehr Verhandlungsbereitschaft signalisiert.

Mit der VG Media wurde zur Geltendmachung der Rechte gemäß § 52 a UrhG für die von der VG Media vertretenen Rechte der privaten Rundfunksender ein Inkassovertrag abgeschlossen, der die VFF in die Lage versetzt, sämtliche Leistungsschutzrechte der Hersteller von Eigen- und Auftragsproduktionen im Bereich des § 52 a einheitlich an Nutzer, insbesondere wissenschaftlicher Bibliotheken anzubieten. Die Verhandlungen mit der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Abgeltung der Rechte konnten noch nicht abgeschlossen werden.

Mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe konnte im Jahr 2004 ein Vertrag über die Nutzung der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksendungen für die Nutzung nicht gewerblicher Art abgeschlossen werden.

Die Vereinbarung mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung wurde fortgesetzt.

Die VFF wurde im Jahr 2005 weiterhin Gesellschafterin der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen). Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, die Rechte der Auftragsproduzenten für die Kabelweiterleitung in Hotels und Gaststätten geltend zu machen.

Die Ausschüttung der Geräte-/Leerkassettenvergütung für das Jahr 2003 erfolgte im Dezember 2005. Der Punktwert wurde auf EUR 1,80 festgesetzt. Als Ausschüttungssumme für den Bereich der Auftragsproduktion standen EUR 2.750.426,63 zur Verfügung, von denen an Wahrnehmungsberechtigte EUR 2.702.228,52 ausgeschüttet werden. Die Ausschüttung für das Jahr 2003 erfolgte mittels dem Werk- und Ausschüttungssystem W+A. Die Meldungen der Sender an die VFF erfolgen aufgrund des Systems namens Prodis II, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten auf elektronischem Wege an die VFF geliefert werden.

Das Werk- und Ausschüttungssystem ermöglicht einen Abgleich mit den GfK-Daten und den Aufbau eines Werkregisters für den einzelnen Produzenten. Weiterhin erlaubt das neue System fiktionale Programme gesondert zu erfassen. Der Verteilungsplan sieht entsprechende Gewichtungen für fiktionale und non fiktionale Programme vor.

Der Beirat hatte in seiner Sitzung vom 31. März 2004 die Kriterien, wonach eine Auftragsproduktion im Sinne des Verteilungsplans der VFF vorliegt, definiert. Eine Auftragsproduktion liegt demgemäß vor,

wenn ein Rundfunksender einem Produzenten den Auftrag zur Herstellung des Films erteilt und die Finanzierung dem Sender maßgeblich, d.h. mindestens 90 % zuzurechnen ist, oder

wenn ein Rundfunksender sich während des gesamten Produktionsprozesses aufgrund vertraglicher Regelungen sämtliche Letztentscheidungsrechte im Bereich des kreativen und wirtschaftlichen Bereichs vorbehält und Vertragsklauseln verwendet, wie sie üblicherweise in einem Auftragsproduktionsvertrag vorhanden sind. Hierzu zählen u. a.

Letztentscheidungsrecht über die inhaltliche Ausgestaltung des Films
Letztentscheidungsrecht über Regisseur, Darsteller und weitere Kreative in der Produktion
Abnahmebestimmung für einzelne Werkteile
Mitfinanzierungsanteil von mindestens 80 %, in Zweifelsfällen ist der Finanzierungsanteil im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten vom Produzenten nachzuweisen.

Sofern die genannten Kriterien keine eindeutige Zuordnung ermöglichen, liegt dann keine Auftragsproduktion vor, wenn sich der Rechteerwerb des Senders auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Die Frage, inwieweit auch große Dokumentationen im Rahmen der Klassifizierung der GfK erfasst werden können, wurde erneut geprüft. Ein präzises Abgrenzungskriterium bei vertretbarem Erfassungsaufwand konnte jedoch nicht gefunden werden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Schreiben vom 21./26. September 2005 dargelegt, dass die Neuregelung im Verteilungsplan zur Gewichtung der Programme im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht.

Der Anteil für das Aufkommen der Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen für das Ausschüttungsjahr 2003 wurde den einzelnen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern in Höhe von EUR 2.500.000,00 im Januar 2006 überwiesen.

Darüber hinaus fanden noch Nachausschüttungen für die Jahre 2000 bis 2001 in Höhe von insgesamt EUR 16.084,93 für die Produktionsunternehmen, die erstmals einen Wahrnehmungsvertrag mit der VFF abgeschlossen haben, statt.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung der VFF am 27. Juni 2005 in München befasste sich neben der Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2004, der Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung und der Wahl des Abschlussprüfers mit dem Kabelglobalvertrag, mit der Regelung im Verteilungsplan der hälftigen Teilung der Erlöse im Bereich der Auftragsproduktion sowie mit der Neuregelung der Satzung für die Wahl der Mitglieder des Beirats.

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