Allgemein
Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Berichtsjahr 2006 wie in den Vorjahren bei der Durchführung der Ausschüttung an die Wahrnehmungsberechtigten im Bereich der Leerkassetten-/Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG einschließlich in der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte innerhalb der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), die das gemeinsame Inkasso aller Verwertungsgesellschaften für die Leerkassetten-/Geräteabgabe vornimmt sowie den Bereich der Kabelweitersenderechte.
Einer der Schwerpunkte der Tätigkeit innerhalb der ZPÜ waren die Verfahren zur Abgabepflicht für Computer als abgabepflichtige Geräte i.S. der §§ 54/54a UrhG. Die ZPÜ-Gesellschafter haben gegen sämtliche großen Anbieter von Computern ein Verfahren bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingeleitet mit dem Anspruch auf Zahlung der Geräteabgabe auch für PCs.
Die Schiedsstellenverfahren sind auch vor dem Hintergrund der derzeit beabsichtigten Änderungen des Urhebergesetzes zur Neuregelung der Vergütung für die private Überspielung zu sehen. Strittig ist, ob die Neuregelung zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Einnahmen aus dem Bereich der Geräte führt. Die Verwertungsgesellschaften sehen die von der Bundesregierung vorgeschlagene Neuregelung in drei Punkten äußerst kritisch, nämlich der Begrenzung der Vergütungshöhe für die einzelnen Gerätetypen auf bis zu 5 % des Ladenverkaufspreises, die Bestimmung, wonach nur solche Geräte der Vergütungspflicht unterfallen, bei denen eine Speicherung in nennenswertem Umfang erfolgt. Da die Vergütungsansprüche nun nicht mehr gesetzlich festgelegt sind, sondern durch Tarife der Verwertungsgesellschaften fixiert werden müssen, stehen langwierige Rechtsstreitigkeiten über die Angemessenheit der Tarife zu erwarten. Auch das Schiedsstellenverfahren, das die Tarife überprüft, entspricht nicht den Forderungen der Verwertungsgesellschaften. Da die Parlamentarischen Arbeiten noch andauern, kann derzeit noch nicht abgesehen werden, wie sich die Einnahmensituation der VFF im Falle der Neuregelung entwickelt.
Nachdem im Jahr 2003 noch eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Kabelglobalvertrags mit den regionalen Kabelnetzbetreibern KDG, iesy Hessen, Kabel Baden-Württemberg und ish für eine vierjährige Laufzeit bis Ende 2006 mit einer Gesamtvergütung von EUR 49 Mio. Euro Pro Jahr getroffen werden konnte, haben intensive Verhandlungen über eine Fortsetzung des Kabelglobalvertrages zu keiner Einigung geführt. Während die Rechteinhaber – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Erweiterung des Angebots von Programmen im Kabel und den erhöhten Kabelentgelten der Nutzer – eine Erhöhung des bisherigen Betrages von 49 Mio. Euro gefordert haben, wollten die Kabelnetzbetreiber eine Reduzierung dieser Vergütung durchsetzen. Da die Verhandlungen bis zum 31.12.2006, dem Auslaufen der bisherigen Vereinbarung kein Ergebnis gebracht haben, ist die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zum Abschluss eines neuen Vertrages zur Abgeltung der Rechte gemäß § 20 b UrhG erforderlich. Die Kabelnetzbetreiber leisten derzeit nur Abschlagszahlungen auf der Basis von 60 % der früheren Vergütung.
Zwischen den Verwertungsgesellschaften GVL, GWFF, VGF, VG Bild-Kunst und VFF wurde im Oktober 1997 eine Einigung über die Aufteilung der Erlöse aus der Abgeltung der Rechte gemäß § 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme) getroffen. Von den jährlichen Abgaben der Länder und des Bundes für den Bereich des Verleihens von Videogrammen in Höhe von etwa EUR 700.000 entfallen nach dieser Aufteilungsregelung 16,66 % auf die VFF. Die Erlöse werden dem Aufkommen für den Bereich der Leerkassetten- und Gerätevergütung zugeschlagen und entsprechend diesem Verteilungsplan ausgeschüttet. Der Vertrag wurde erstmals im Jahr 1998 und erneut im Jahr 2002 angepasst. Die Filmverwertungsgesellschaften sowie VG Wort, GVL und GEMA nehmen seit 2002 die Rechte gemeinsam innerhalb der Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) wahr. Der Gesellschaftsvertrag der ZBT wurde zu diesem Zweck neu gefasst. Trotz gestiegenem Ausleihvorkommen hat die Kultusministerkonferenz das Erhöhungsbegehren der ZBT abgelehnt. Daraufhin wurde im Jahr 2006 ein Schiedsstellenverfahren bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingeleitet.
In die Verhandlungen mit der Kultusministerkonferenz – Kommission Bibliothekstantieme – werden die Rechte gemäß § 52 a UrhG mit einbezogen. § 52 a UrhG ist durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 im Rahmen der Umsetzung der Informationsgesellschaftsrichtlinie der EU neu in das deutsche Urhebergesetz eingefügt worden. Es regelt die Abgeltung der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und sieht vor, dass für die öffentliche Zugänglichmachung im Bereich Unterricht und Wissenschaft eine angemessene Vergütung zu zahlen ist, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Der Beirat der VFF hat in seiner Sitzung vom 20. November 2003 den Wahrnehmungsvertrag um die Rechte gemäß § 52 a UrhG erweitert.
Die Verhandlungen mit der Kultusministerkonferenz konzentrierten sich zunächst auf den Bereich der Hochschulen, nachdem sich die Kultusministerkonferenz geweigert hatte, Ansprüche für den Bereich der Schulen anzuerkennen.
Der mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Jahr 2004 abgeschlossene Vertrag über die Nutzung der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksendungen für die Nutzung nicht gewerblicher Art wurde ebenso wie die Vereinbarung mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung fortgesetzt.
Die VFF ist seit dem Jahr 2005 weiterhin Gesellschafterin der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen). Durch diese Gesellschaft werden die Rechte der Auftragsproduzenten für die Kabelweiterleitung in Hotels und Gaststätten geltend gemacht.
Die Ausschüttung der Geräte-/Leerkassettenvergütung für das Jahr 2004 erfolgte im Dezember 2006. Der Punktwert wurde auf EUR 2,60 festgesetzt. Als Ausschüttungssumme für den Bereich der Auftragsproduktion standen EUR 4.320.417,95 zur Verfügung, von denen an Wahrnehmungsberechtigte EUR 4.015.099,95 ausgeschüttet werden. Die Ausschüttung für das Jahr 2004 erfolgte mittels dem Werk- und Ausschüttungssystem W+A. Die Meldungen der Sender an die VFF erfolgen aufgrund des Systems namens Prodis II, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten auf elektronischem Wege an die VFF geliefert werden.
Das Werk- und Ausschüttungssystem ermöglicht einen Abgleich mit den GfK-Daten und den Aufbau eines Werkregisters für den einzelnen Produzenten. Weiterhin erlaubt das System fiktionale Programme gesondert zu erfassen. Der Verteilungsplan sieht entsprechende Gewichtungen für fiktionale und non fiktionale Programme vor.
Der Beirat hatte in seiner Sitzung vom 31. März 2004 die Kriterien, wonach eine Auftragsproduktion im Sinne des Verteilungsplans der VFF vorliegt, definiert. Eine Auftragsproduktion liegt demgemäß vor,
wenn ein Rundfunksender einem Produzenten den Auftrag zur Herstellung des Films erteilt und die Finanzierung dem Sender maßgeblich, d.h. mindestens 90 % zuzurechnen ist, oder
wenn ein Rundfunksender sich während des gesamten Produktionsprozesses aufgrund vertraglicher Regelungen sämtliche Letztentscheidungsrechte im Bereich des kreativen und wirtschaftlichen Bereichs vorbehält und Vertragsklauseln verwendet, wie sie üblicherweise in einem Auftragsproduktionsvertrag vorhanden sind. Hierzu zählen u. a.
Letztentscheidungsrecht über die inhaltliche Ausgestaltung des Films
Letztentscheidungsrecht über Regisseur, Darsteller und weitere Kreative in der Produktion
Abnahmebestimmung für einzelne Werkteile
Mitfinanzierungsanteil von mindestens 80 %, in Zweifelsfällen ist der Finanzierungsanteil im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten vom Produzenten nachzuweisen.
Sofern die genannten Kriterien keine eindeutige Zuordnung ermöglichen, liegt dann keine Auftragsproduktion vor, wenn sich der Rechteerwerb des Senders auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Die Frage, inwieweit auch große Dokumentationen im Rahmen der Klassifizierung der GfK erfasst werden können, wurde erneut geprüft. Ein präzises Abgrenzungskriterium bei vertretbarem Erfassungsaufwand konnte jedoch nicht gefunden werden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Schreiben vom 21./26. September 2005 dargelegt, dass die Neuregelung im Verteilungsplan zur Gewichtung der Programme im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht.
Der Anteil für das Aufkommen der Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen für das Ausschüttungsjahr 2004 wurde den einzelnen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern in Höhe von EUR 2.800.000,00 im Januar 2007 überwiesen.
Darüber hinaus fanden noch Nachausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 70.200,92 statt.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung der VFF am 10. Juli 2006 in München befasste sich neben der Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2005, der Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung und der Wahl des Abschlussprüfers mit der Urheberrechtsnovelle, insbesondere der Neuregelung der Geräte- und Leerträgerabgabe, dem Kabelglobalvertrag, mit dem Punktwert im Verteilungsplan sowie mit der Ergänzung des Wahrnehmungsvertrages um die Rechte gemäß § 45 a UrhG.