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Lagebericht 2007 - Allgemein


Allgemein

Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Berichtsjahr 2007 wie in den Vorjahren bei der Durchführung der Ausschüttung an die Wahrnehmungsberechtigten im Bereich der Leerkassetten- und Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG einschließlich in der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte innerhalb der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), die das gemeinsame Inkasso aller Verwertungsgesellschaften für die Leerkassetten-/Geräteabgabe vornimmt sowie den Bereich der Kabelweitersenderechte.

Zentrale Bedeutung hatte daher die Novellierung des Systems der privaten Vervielfältigung durch die Neuregelung des so genannten II. Korbes, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Kern der Reform ist die Abkehr von einem System der gesetzlich festgeschriebenen Vergütungssätze für Bildaufzeichnungsgeräte, Speichermedien und Leerträger hin zu der Festsetzung dieser Vergütungen durch Tarife der Verwertungsgesellschaften. Diese Tarife müssen gegenüber den abgabepflichtigen Unternehmen ggf. auch mittels Schiedsstellenverfahren durchgesetzt werden. Die ZPÜ fordert entsprechend der gesetzlichen Regelung Auskünfte über die verkauften Exemplare, auch hier weigern sich die abgabepflichtigen Unternehmen teilweise, die Meldungen ordnungsgemäß vorzunehmen.

Einer der Schwerpunkte der Tätigkeit innerhalb der ZPÜ waren die Verfahren zur Abgabepflicht für Computer als abgabepflichtige Geräte im Sinne der §§ 54, 54a UrhG. Die ZPÜ-Gesellschafter haben gegen sämtliche großen Anbieter von Computern ein Verfahren bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingeleitet mit dem Anspruch auf Zahlung der Geräteabgabe auch für Personalcomputer.

Nachdem im Jahr 2003 noch eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Kabelglobalvertrags mit den regionalen Kabelnetzbetreibern KDG, iesy Hessen, Kabel Baden- Württemberg und ish für eine vierjährige Laufzeit bis Ende 2006 mit einer Gesamtvergütung von jährlich EUR 49 Mio. getroffen wurde, konnte trotz intensiver Verhandlungen über eine Fortsetzung des Kabelglobalvertrags auch im Jahr 2007 keine Einigung mit den Kabelnetzbetreibern erzielt werden. Daher haben die in der so genannten „Münchner Gruppe“ zusammengeschlossenen Rechteinhaber, namentlich die klassischen Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG Wort, die Filmverwertungsgesellschaften sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreiche ausländische Sender einen Tarif aufgestellt und ein Schiedsstellenverfahren gegen KDG, Unity Media sowie Kabel Baden-Württemberg eingeleitet. Diese Kabelnetzbetreiber haben sich zwischenzeitlich verpflichtet, Abschlagszahlungen zu leisten. Ziel der Rechteinhaber – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Erweiterung des Angebots von Programmen im Kabel und den erhöhten Kabelentgelten der Nutzer – ist eine Erhöhung der bisher gezahlten Beiträge. Die Kabelnetzbetreiber wollen demgegenüber eine Reduzierung dieser Vergütung durchsetzen.

Zwischen den Verwertungsgesellschaften GVL, GWFF, VGF, VG Bild-Kunst und VFF wurde im Oktober 1997 eine Einigung über die Aufteilung der Erlöse aus der Abgeltung der Rechte gemäß § 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme) getroffen. Von den jährlichen Abgaben der Länder und des Bundes für den Bereich des Verleihens von Videogrammen in Höhe von etwa TEUR 700 entfallen nach dieser Aufteilungsregelung 16,66 % auf die VFF. Die Erlöse werden dem Aufkommen für den Bereich der Leerkassettenund Gerätevergütung zugeschlagen und entsprechend diesem Verteilungsplan ausgeschüttet. Der Vertrag wurde erstmals im Jahr 1998 und erneut im Jahr 2002 angepasst. Die Filmverwertungsgesellschaften sowie VG Wort, GVL und GEMA nehmen seit 2002 die Rechte gemeinsam innerhalb der Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) wahr. Der Gesellschaftsvertrag der ZBT wurde zu diesem Zweck neu gefasst. Trotz gestiegenem Ausleihvorkommen hat die Kultusministerkonferenz das Erhöhungsbegehren der ZBT abgelehnt. Daraufhin wurde im Jahr 2006 ein Schiedsstellenverfahren bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingeleitet; die mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle fand im Oktober 2007 statt.

In die Verhandlungen mit der Kultusministerkonferenz – Kommission Bibliothekstantieme – werden die Rechte gemäß § 52 a UrhG mit einbezogen. § 52 a UrhG ist durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 im Rahmen der Umsetzung der Informationsgesellschaftsrichtlinie der EU neu in das deutsche Urhebergesetz eingefügt worden. Es regelt die Abgeltung der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und sieht vor, dass für die öffentliche Zugänglichmachung im Bereich Unterricht und Wissenschaft eine angemessene Vergütung zu zahlen ist, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Der Beirat der VFF hat in seiner Sitzung vom 20. November 2003 den Wahrnehmungsvertrag um die Rechte gemäß § 52 a UrhG erweitert.

Die Verhandlungen mit der Kultusministerkonferenz konnten 2007 erfolgreich abgeschlossen werden. Insgesamt erhalten die beteiligten Verwertungsgesellschaften einen jährlichen Betrag in Höhe von EUR 475.000,00.

Der mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Jahr 2004 abgeschlossene Vertrag über die Nutzung der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksendungen für die Nutzung nicht gewerblicher Art wurde ebenso wie die Vereinbarung mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung fortgesetzt.

Die VFF ist seit dem Jahr 2005 weiterhin Gesellschafterin der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen, Bonn). Durch diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne eigenes Vermögen werden die Rechte der Auftragsproduzenten für die Kabelweiterleitung in Hotels und Gaststätten geltend gemacht. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 14. Dezember 2006 erhält die VFF 4,1 % der Erlöse der ZWF.

Mit der Stiftung Deutsche Kinemathek konnte gemeinsam mit der VG Bild-Kunst, der VG Wort und der GVL ein Vertrag über Mitschnitte von kulturell bedeutenden Fernsehwerken und deren Nutzung bei Ausstellungen der Deutschen Kinemathek abgeschlossen werden.

Die Ausschüttung der Geräte- und Leerkassettenvergütung für das Jahr 2005 erfolgte im Februar 2008. Der Punktwert wurde auf EUR 3,60 (nach EUR 2,60 im Vorjahr) festgesetzt. Als Ausschüttungssumme für den Bereich der Auftragsproduktion standen EUR 6.635.090,22 zur Verfügung, von denen an Wahrnehmungsberechtigte EUR 6.036.381,00 ausgeschüttet wurden. Die Ausschüttung für das Jahr 2005 erfolgte mittels dem Werk- und Ausschüttungssystem W+A. Die Meldungen der Sender an die VFF erfolgen aufgrund des Systems namens Prodis II, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten auf elektronischem Wege an die VFF geliefert werden.

Das Werk- und Ausschüttungssystem ermöglicht einen Abgleich mit den GfK-Daten und den Aufbau eines Werkregisters für den einzelnen Produzenten. Weiterhin erlaubt das System fiktionale Programme gesondert zu erfassen. Der Verteilungsplan sieht entsprechende Gewichtungen für fiktionale und non fiktionale Programme vor.

Der Beirat hatte in seiner Sitzung vom 31. März 2004 die Kriterien definiert, wonach eine Auftragsproduktion im Sinne des Verteilungsplans der VFF vorliegt. Eine Auftragsproduktion liegt demgemäß vor,

  1. wenn ein Rundfunksender einem Produzenten den Auftrag zur Herstellung des Films erteilt und die Finanzierung dem Sender maßgeblich, d.h. mindestens 90 % zuzurechnen ist, oder
  2. wenn ein Rundfunksender sich während des gesamten Produktionsprozesses aufgrund vertraglicher Regelungen sämtliche Letztentscheidungsrechte im Bereich des kreativen und wirtschaftlichen Bereichs vorbehält und Vertragsklauseln verwendet, wie sie üblicherweise in einem Auftragsproduktionsvertrag vorhanden sind. Hierzu zählen u. a.

    • Letztentscheidungsrecht über die inhaltliche Ausgestaltung des Films
    • Letztentscheidungsrecht über Regisseur, Darsteller und weitere Kreative in der Produktion
    • Abnahmebestimmung für einzelne Werkteile
    • Mitfinanzierungsanteil von mindestens 80 %, in Zweifelsfällen ist der Finanzierungsanteil im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten vom Produzenten nachzuweisen.
       

Sofern die genannten Kriterien keine eindeutige Zuordnung ermöglichen, liegt dann keine Auftragsproduktion vor, wenn sich der Rechteerwerb des Senders auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Die Frage, inwieweit auch große Dokumentationen im Rahmen der Klassifizierung der GfK erfasst werden können, wurde erneut geprüft. Ein präzises Abgrenzungskriterium bei vertretbarem Erfassungsaufwand konnte jedoch nicht gefunden werden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Schreiben vom 21./26. September 2005 dargelegt, dass die Neuregelung im Verteilungsplan zur Gewichtung der Programme im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht.

# Der Anteil für das Aufkommen der Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen für das Ausschüttungsjahr 2005 wurde den einzelnen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern in Höhe von EUR 6.550.000,00 im Februar 2008 überwiesen.

Darüber hinaus fanden noch Nachausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 650.293,41 statt.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung der VFF am 25. Juni 2007 in München befasste sich neben der Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2006, mit der Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung, der Wahl des Abschlussprüfers, mit der Urheberrechtsnovelle und insbesondere der Neuregelung der Geräte- und Leerträgerabgabe, dem Kabelglobalvertrag, der Abgabepflicht auf neue digitale Speichermedien sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der ISAN Deutschland GmbH. 

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