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Lagebericht 2008 - Allgemein


Allgemein

Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Berichtsjahr 2008 wie in den Vorjahren bei der Durchführung der Ausschüttung an die Wahrnehmungsberechtigten im Bereich der Leerkassetten- und Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG einschließlich in der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte innerhalb der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), die das gemeinsame Inkasso aller Verwertungsgesellschaften für die Leerkassetten-/Geräteabgabe vornimmt sowie im Bereich der Kabelweitersenderechte, bei dem neben der Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens gegen die Kabelnetzbetreiber parallel Vergleichsgespräche geführt wurden, die im Grundsatz im Dezember 2008 erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Im ersten Quartal wurde der Vertragstext verhandelt, unterzeichnet werden konnte die neue Vereinbarung mit der ANGA Ende März 2009.

Die Umsetzung der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der privaten Vervielfältigung stellte die Verwertungsgesellschaften vor eine große Herausforderung. Da die Industrie sämtliche Verträge, mit denen die Abgeltung der Vergütungssätze für Bildaufzeichnungsgeräte, Speichermedien und Leerträger geregelt war, gekündigt hat, mussten entsprechend den gesetzlichen Neuregelungen die Verwertungsgesellschaften innerhalb der ZPÜ eine Tarifierung sämtlicher in Frage kommenden Geräte vornehmen. Da sich die Industrie weigerte, die Tarife im Wege von Verhandlungen einvernehmlich zu vereinbaren, haben die in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften entsprechende Schiedsstellenverfahren eingeleitet. Zahlungen für Geräte, die im Jahr 2008 auf den Markt gebracht worden sind, erfolgten bisher nicht.

Noch nicht abgeschlossen werden konnte das Verfahren der ZPÜ gegen die Computerhersteller, bei der es um die Abgabepflicht für Computer nach altem Recht geht. Der Bundesgerichtshof hat in einem Parallelverfahren für die Rechte gemäß § 54a UrhG festgestellt, dass Computer keine Geräte zur Herstellung von Vervielfältigungen im Reprographiebereich seien, wobei dies ausdrücklich auf die alte Rechtslage beschränkt worden ist. Für den Bereich der ZPÜ kann aus einem obiter dictum des BGH geschlossen werden, dass auch nach altem Recht eine Vergütungspflicht für Computer besteht. Nach der Neuregelung des § 54 UrhG gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass auch Computer abgabepflichtige Geräte sind.

Nachdem im Jahr 2003 noch eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Kabelglobalvertrags mit den regionalen Kabelnetzbetreibern KDG, iesy Hessen, Kabel Baden- Württemberg und Unitymedia für eine vierjährige Laufzeit bis Ende 2006 mit einer Gesamtvergütung von jährlich EUR 49 Mio. getroffen wurde, konnte trotz intensiver Verhandlungen über eine Fortsetzung des Kabelglobalvertrags erst im Dezember 2008 eine Grundsatzeinigung mit den Kabelnetzbetreibern erzielt werden. Die in der sogenannten „Münchner Gruppe“ zusammengeschlossenen Rechteinhaber, namentlich die klassischen Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG Wort, die Filmverwertungsgesellschaften sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreiche ausländische Sender hatten 2007 einen Tarif aufgestellt und ein Schiedsstellenverfahren gegen KDG, Unitymedia sowie Kabel Baden-Württemberg eingeleitet. Ziel der Rechteinhaber – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Erweiterung des Angebots von Programmen im Kabel und

Die Filmverwertungsgesellschaften sowie VG Wort, GVL und GEMA nehmen seit 2002 die Rechte aus der Bibliothekstantieme gemäß § 27 Abs. 2 UrhG in der Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) wahr. Im Jahr 2006 wurde ein Schiedsstellenverfahren bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts gegen Bund und Länder eingeleitet, da diese trotz gestiegenem Ausleihvolumen eine Erhöhung der Zahlung im Verhandlungswege abgelehnt hat. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt hat in ihrer Entscheidung vom 12. März 2008 als Einigungsvorschlag festgehalten, dass eine Erhöhung der Pauschale von bisher EUR 13,27 Mio. um 14,78 % als angemessen anzusehen ist.

Gegen diese Entscheidung haben Bund und Länder Einspruch eingelegt mit der Folge, dass erstmals in der Geschichte der ZBT ein Schiedsstellenspruch von Bund und Ländern nicht akzeptiert wird, sondern nun eine Entscheidung des OLG München herbeigeführt wird.

Unter Federführung der VG Wort konnte für den Bereich der Intranetnutzung an Schulen eine Einigung für die Abgeltung der im Jahr 2003 eingeführten Neuregelung gem. § 52a UrhG erzielt werden. Die Länder zahlen für den Zeitraum von 2003 bis Ende des Schuljahres 2008/2009 an sämtliche Verwertungsgesellschaften eine Pauschale von EUR 1,9 Mio. Im Schuljahr 2008/2009 wird eine Erhebung an 10 % aller Gymnasien über die tatsächliche Intranetnutzung urheberrechtlich geschützter Werke durchgeführt, um auf dieser Basis dann die Pauschalzahlung neu zu verhandeln.

Für den Bereich der Intranetnutzung an Hochschulen haben die deutschen Verwertungsgesellschaften ohne die VG Wort im September 2007 einen Gesamtvertrag abgeschlossen, im Jahr 2008 haben die Länder eine Pauschale zur Abgeltung dieser Rechte in Höhe von EUR 2,25 Mio. geleistet. Die interne Aufteilung wird noch verhandelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass ca. 90 % der eingestellten Werke stehende Bilder sind, die nicht dem Rechterepertoire der VFF zuzuordnen sind.

Die Abgeltung der Rechte gem. § 52 UrhG erfolgt im Rahmen der Verträge mit der KMK Kultusministerkonferenz.

Mit dem 2. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist mir Wirkung zum 1. Januar 2008 mit § 52b UrhG eine Neuregelung im Hinblick auf die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven in das Gesetz eingefügt worden. § 52b UrhG gewährt einen gesetzlichen Vergütungsanspruch für die Zugänglichmachung von Werken in Bibliotheken, Museen und Archiven, der nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Der Beirat der VFF hat im Jahr 2008 die Erweiterung des Wahrnehmungsvertrages auch auf die Rechte gem. § 52b UrhG beschlossen.

Die Verhandlungen mit der Kultusministerkonferenz konnten 2007 erfolgreich abgeschlossen werden. Insgesamt erhalten die beteiligten Verwertungsgesellschaften einen jährlichen Betrag in Höhe von EUR 475.000,00.

Der mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Jahr 2004 abgeschlossene Vertrag über die Nutzung der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksendungen für die Nutzung nicht gewerblicher Art wurde ebenso wie die Vereinbarung mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung fortgesetzt.

Die VFF ist seit dem Jahr 2005 weiterhin Gesellschafterin der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen, Bonn). Durch diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne eigenes Vermögen werden die Rechte der Auftragsproduzenten für die Kabelweiterleitung in Hotels und Gaststätten geltend gemacht. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 14. Dezember 2006 erhält die VFF 4,1 % der Erlöse der ZWF.

Mit der Stiftung Deutsche Kinemathek konnte gemeinsam mit der VG Bild-Kunst, der VG Wort und der GVL der Vertrag über Mitschnitte von kulturell bedeutenden Fernsehwerken und deren Nutzung bei Ausstellungen der Deutschen Kinemathek fortgesetzt werden.

Die Ausschüttung der Geräte- und Leerkassettenvergütung erfolgte für das Jahr 2005 im Februar 2008, für das Jahr 2006 im Dezember 2008. Der Punktwert wurde auf EUR 3,60 für 2005 und EUR 3,10 für 2006 festgesetzt. Als Ausschüttungssumme für den Bereich der Auftragsproduktion standen EUR 6.360.343,57 für 2006 zur Verfügung, von denen an Wahrnehmungsberechtigte EUR 5.342.263,37 ausgeschüttet wurden. Die Ausschüttungen erfolgten mittels dem Werk- und Ausschüttungssystem W+A. Die Meldungen der Sender an die VFF erfolgen aufgrund des Systems namens Prodis II, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten auf elektronischem Wege an die VFF geliefert werden.

Das Werk- und Ausschüttungssystem ermöglicht einen Abgleich mit den GfK-Daten und den Aufbau eines Werkregisters für den einzelnen Produzenten. Weiterhin erlaubt das System fiktionale Programme gesondert zu erfassen. Der Verteilungsplan sieht entsprechende Gewichtungen für fiktionale und non fiktionale Programme vor.

Der Beirat hatte in seiner Sitzung vom 31. März 2004 die Kriterien definiert, wonach eine Auftragsproduktion im Sinne des Verteilungsplans der VFF vorliegt. Eine Auftragsproduktion liegt demgemäß vor,

  1. wenn ein Rundfunksender einem Produzenten den Auftrag zur Herstellung des Films erteilt und die Finanzierung dem Sender maßgeblich, d.h. mindestens 90 % zuzurechnen ist, oder
  2. wenn ein Rundfunksender sich während des gesamten Produktionsprozesses aufgrund vertraglicher Regelungen sämtliche Letztentscheidungsrechte im Bereich des kreativen und wirtschaftlichen Bereichs vorbehält und Vertragsklauseln verwendet, wie sie üblicherweise in einem Auftragsproduktionsvertrag vorhanden sind. Hierzu zählen u. a.

    • Letztentscheidungsrecht über die inhaltliche Ausgestaltung des Films
    • Letztentscheidungsrecht über Regisseur, Darsteller und weitere Kreative in der Produktion
    • Abnahmebestimmung für einzelne Werkteile
    • Mitfinanzierungsanteil von mindestens 80 %, in Zweifelsfällen ist der Finanzierungsanteil im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten vom Produzenten nachzuweisen.
       

Sofern die genannten Kriterien keine eindeutige Zuordnung ermöglichen, liegt dann keine Auftragsproduktion vor, wenn sich der Rechteerwerb des Senders auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Der Anteil für das Aufkommen der Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen für das Ausschüttungsjahr 2005 wurde den einzelnen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern in Höhe von EUR 6.550.000,00 im Februar 2008 überwiesen, für das Ausschüttungsjahr 2006 in Höhe von EUR 5.300.000,00 im Dezember 2008.

Darüber hinaus fanden noch Nachausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 38.808,30 statt.
Der Beirat hat sich in mehreren Sitzungen ausführlich mit der Frage der Gewichtung von Eigen- und Auftragsproduktionen im Verteilungsplan der VFF befasst. Als Ergebnis wurde § 4 Abs. 3 des Verteilungsplans neu gefasst. Ausgehend von den durch statistische Berechnungen festgestellten Verhältnis zwischen Eigenproduktionen sowie Auftragsproduktionen erfolgen Ausschüttungen ab dem Ausschüttungsjahr 2007 im Verhältnis 55 : 45 zu Gunsten der Auftragsproduktion.

Der Punktwert für den Sender VOX gem. § 5 des Verteilungsplans wird beginnend ab dem Ausschüttungsjahr 2006 auf 80 % erhöht, die Programme Das Vierte, Tele 5 sowie DMAX werden mit 20 % in den Verteilungsplan aufgenommen.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung der VFF am 5. Juni 2008 in München befasste sich neben der Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2007, mit der Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung, der Wahl des Abschlussprüfers, mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Urheberrechtsnovelle, insbesondere der Neuregelung der Geräte- und Leerträgerabgabe, dem Stand des Verfahrens zum Kabelglobalvertrag, der Abgabepflicht auf neue digitale Speichermedien sowie der Neufassung des Verteilungsplans der VFF.

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