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Lagebericht 2011 - Allgemein


Allgemein

Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Berichtsjahr 2011 wie in den Vorjahren bei der Vor­bereitung bzw. Durchführung der Ausschüttung an die Wahrnehmungsberechtigten im Be­reich der Leerkassetten- und Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG einschließlich in der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte innerhalb der ZPÜ (Zentralstelle für private Über­spielungsrechte), die das gemeinsame Inkasso aller Verwertungsgesellschaften für die Leerkassetten-/Geräteabgabe vornimmt sowie im Bereich der Kabelweitersenderechte gemäß § 20b UrhG. Aufgrund der Kündigung der Wahrnehmungsverträge der Sender ProSieben Sat.1 Media AG sowie N 24 zum 31. Dezember 2011 wurde mit der VG Media über eine Inkassovereinbarung verhandelt, die im Bereich der Auftragsproduktion die bis­herige Abwicklung der Ausschüttungen an die Auftragsproduzenten sicherstellt.
 
Die Umsetzung der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der privaten Vervielfältigung stellt die Verwertungsgesellschaften nach wie vor große Her­ausforderungen und führt künftig zu einem Stocken der Ausschüttungen. Grund hierfür ist, dass die Industrie sämtliche Verträge, mit denen die Abgeltung der Vergütungssätze für Bildaufzeichnungsgeräte, Speichermedien und Leerträger geregelt waren, gekündigt und Zahlungen eingestellt hat. Entsprechend den gesetzlichen Neuregelungen haben die Verwertungsgesellschaften innerhalb der ZPÜ eine Tarifierung sämtlicher in Frage kom­menden Geräte vorgenommen. Da sich die Industrie weigerte, die Tarife im Wege von Verhandlungen einvernehmlich zu vereinbaren, haben die in der ZPÜ zusammenge­schlossenen Verwertungsgesellschaften entsprechende Schiedsstellenverfahren einge­leitet, die seit dem Jahr 2010 streitig verhandelt werden, teilweise sind diese Verfahren bereits beim OLG anhängig. Zahlungen für zahlreiche Geräte, die seit 2008 auf den Markt gebracht worden sind, erfolgten „Ÿ mit Ausnahme des sogenannten BCH-Vergleiches für Computer in den Jahren 2008 bis 2010 „Ÿ bisher nicht. Durch die so genannte „Padawan-Entscheidung“ des EuGH wird die Durchsetzung von Ansprüchen weiter erschwert, da die Industrie auf der Grundlage des EuGH-Urteils Abgaben auf solche Leermedien und Ge­räte, die für den gewerblichen Bereich bestimmt sind, überhaupt keine Abgabe entrichten will. Die ZPÜ ist dagegen der Auffassung, dass auch bei gewerblich genutzten Geräten die Möglichkeit für Vervielfältigungen nach §§ 53 ff. UrhG und damit die Abgabepflicht dem Grundsatz nach besteht, jedoch über die Höhe verhandelt werden muss.
 
Die ZPÜ hat im Jahr 2011 mit dem Branchenverband Bitkom e.V. das Schiedsstellenver­fahren um die Abgabe auf PCs fortgeführt. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt hat in einer Entscheidung vom 15. Februar 2012 einen Gesamtvertrag vorge­schlagen, der von den ZPÜ-Gesellschaftern nicht akzeptiert wurde, der Rechtsstreit wird vor dem OLG München fortgeführt.
 
Die Verhandlungen mit dem Informationskreis Magnetband (IM) für die Abgabe auf CD-, DVD-Rohlinge und Blu-ray discs konnten im Jahr 2011 nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden, die ZPÜ hat zwischenzeitlich Tarife im Bundesanzeiger veröffentlicht und hat auch in diesem Bereich weitere Schiedsstellenverfahren bei der Schiedsstelle im Deutschen Patent- und Markenamt angestrengt. Ebenfalls streitig verhandelt wurden die Vergütungen für externe Festplatten ab 1. Januar 2010. Im Gesamtverfahren zwischen dem ZVEI und der ZPÜ über die Vergütungspflicht von Videorekordern, DVD-Rekordern und MP3-Playern liegt ein Schiedsstellenspruch vor, dem von beiden Seiten widerspro­chen wurde, so dass die Auseinandersetzung vor dem OLG München fortgesetzt wird.
 
Im Rahmen der Aufteilung der ZPÜ-Erlöse konnten im Jahr 2011 weitere Fortschritte bei der Erarbeitung eines transparenten Verteilungssystems gemacht werden. Ausgangs­punkt für die Verteilung soll künftig eine produktbezogene Bildung von Verteilungssum­men innerhalb der ZPÜ nach den jeweiligen Geräten, also z. B. PCs, Musikhandys, Fest­plattenrecorder, Rohlinge usw. sein. In einem nächsten Schritt erfolgt eine Aufteilung nach Werkgruppen, d. h. mit welchen Geräten die jeweiligen Werkgruppen aufgenommen wer­den. Im dritten Schritt soll dann die Aufteilung pro Gerät auf die Bereiche Urheber, Produ­zenten und ausübende Künstler erfolgen, anschließend die Zuweisung an die einzelnen Verwertungsgesellschaften. Grundlage ist eine Studie zum Kopierverhalten bei der GfK (Gesellschaft für Konsumforschung, Nürnberg), welche die Mitschnitte in den einzelnen Werkgruppen erfasst. So wird für die Zwecke der Berechnung der Vergütungshöhen eine differenzierte Wertung nach Spielfilm, Serie, Dokumentation, Hörbuch, Musik sowie für die Bereiche Werbung und Pornographie eingeführt, die Aufteilung soll nach dem Schlüssel 50 % für die Urheber, 25 % für die leistungsschutzberechtigten Künstler sowie 25 % für die Leistungsschutzrechte der Produzenten erfolgen.
 
Nachdem im Dezember 2008 eine Grundsatzeinigung mit den in der ANGA (Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V., Köln) vertretenen Kabelnetzbetreibern zur Abgeltung der Rechte der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG erzielt werden konnte, lag der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich Kabelweitersendevergütung bei der Einbeziehung weiterer Verpflichteter, insbesondere im Bereich IP-TV. Die Ausschüttungen für das Jahr 2010 erfolgten im Laufe des Berichtsjahres.

 

Überarbeitet wurde der neue Verteilungsplan für die Kabelweitersenderechte der Sender der Münchener Gruppe. Der Kabelglobalvertrag sieht eine Beteiligung der Verwertungs­gesellschaften an den Einnahmen der Kabelnetzbetreiber von 3,3 % der Einnahmen vor.
 
Der Verteilungsplan für das Aufkommen aus der Kabelweitersendung im Bereich Sen­deunternehmen gemäß § 20b UrhG gilt in der Fassung vom 10. November 2011. Dieser Verteilungsplan sieht als Ausschüttungsgrundsatz vor, dass für die Verteilung maßgeblich die technische Reichweite eines Programmangebotes im Kabel ist. Weiterhin berücksich­tigt dieser bei der Verteilung Akzeptanz eines Programms und den Beitrag zur kulturellen Vielfalt unter Ausgewogenheit eines Programmangebotes im Kabel. Die Gewichtung zwi­schen in- und ausländischen Programmangeboten berücksichtigt darüber hinaus auch die höheren Kabelentgelte im Ausland im Interesse einer Harmonisierung grenzüberschrei­tender Einspeisungen. Für regionale und lokale Angebote wird aufgrund deren Ausstrahlungsdauer und der Begrenzung des Ausstrahlungsgebietes die Ausschüttungssumme auf insgesamt 4 % des jeweiligen Ausschüttungsbetrages eines Jahres begrenzt. Für Sender mit der geringsten technischen Reichweite und der geringsten Seherschaft pro Tag sieht der Verteilungsplan eine Begrenzung auf insgesamt 10 % des Ausschüttungsvolumens vor.
 
Die VFF ist seit dem Jahr 2005 weiterhin Gesellschafterin der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen, Bonn). Durch diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne eigenes Vermögen werden die Rechte der Auftragsproduzenten für die Kabelweiterleitung in Hotels und Gaststätten geltend gemacht. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 14. Dezember 2006 erhält die VFF 4,1 % der Erlöse der ZWF.
 
Mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter führten die Verhandlungen über eine Abgeltung der Rechte gemäß § 20b UrhG für die Kabelweitersendung von Programmen in Hotels im Jahr 2010 zu einer Erhöhung der Vergütung, eine Verteilung der Gel­der im Jahr 2011 wurde im Hinblick auf die Aufteilungsgespräche in der ZPÜ zurückgestellt.
 
Die VG Wort als Verhandlungsführer für die Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG an Schulen hat im Oktober 2009 mit den Ländern eine erste Verhandlung durchgeführt, nachdem der bisherige Gesamtvertrag von den Verwertungsgesellschaften zum 31. Juli 2009 gekündigt worden war. Es bestand insoweit Übereinstimmung, dass an der Struktur des bisherigen Gesamtvertrages festgehalten werden soll, dass aber neue Erhe­bungen stattfinden sollen, um das Erhöhungsverlangen der Verwertungsgesellschaften zu verifizieren. Hierzu wurde eine neue Großerhebung im Schuljahr 2010/2011 durchgeführt, die Modalitäten wurden einvernehmlich festgelegt.
 
Die Filmverwertungsgesellschaften sowie VG Wort, GVL und GEMA nehmen seit 2002 die Rechte aus der Bibliothekstantieme gemäß § 27 Abs. 2 UrhG in der Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT) wahr. Die ZBT hat einen neuen Vertrag für die Jahre 2010 bis 2014 abgeschlossen. Die Höhe steigt von EUR 16.799.139,00 für das Jahr 2010 auf EUR 17.222.621,00 im Jahr 2014 an. Die bestehende Binnenverteilung der ZBT wird fort­geführt.
 
Für den Bereich der Intranet-Nutzung an Hochschulen gemäß § 52a UrhG konnten die Verwertungsgesellschaften – mit Ausnahme der VG Wort – für das öffentliche Zugäng­lichmachen von Werken und Werkteilen – mit Ausnahme von Sprachwerken – für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen, die öf­fentlich-rechtlich organisiert sind und überwiegend aus öffentlichen Mitteln der Länder grundfinanziert sind, eine entsprechende Einigung erreichen. Hiernach zahlen die Länder an die Verwertungsgesellschaften rückwirkend für das Jahr 2009 einen Betrag von EUR 731.000,00, für das Jahr 2010 einen Betrag von EUR 800.000,00 und für 2011 EUR 1 Mio. und für das Jahr 2012 ebenfalls EUR 1 Mio. Die interne Verteilung zwischen den Verwertungsgesellschaften konnte vor dem Hintergrund der mangelnden Erhebungs­daten noch nicht begonnen werden. Die repräsentativen Erhebungen der Nutzung nach § 52a UrhG im Rahmen dieser Vereinbarung sollen analog dem Verfahren zur Biblio­thekstantieme gemäß § 27 Abs. 2 UrhG vorgenommen werden, d. h. die erste Datener­fassung wird im Jahr 2011 erfolgen. Anschließend werden die Verwertungsgesellschaften einen Verteilungsplan entwickeln.
 
Die Abgeltung der Rechte gemäß § 52 UrhG erfolgt im Rahmen der Verträge mit der KMK Kultusministerkonferenz.
 
Der mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Jahr 2004 ab­geschlossene Vertrag über die Nutzung der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksen­dungen für die Nutzung nicht gewerblicher Art wurde ebenso wie die Vereinbarung mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung fortgesetzt.
 
Mit der Stiftung Deutsche Kinemathek konnte gemeinsam mit der VG Bild-Kunst, der VG Wort und der GVL der Vertrag über Mitschnitte von kulturell bedeutenden Fernsehwerken und deren Nutzung bei Ausstellungen der Deutschen Kinemathek fortgesetzt werden.
 
Für die Jahre 2004 bis 2007 erfolgte im Juli 2011 eine Nachausschüttung mit einem Ge­samtvolumen von EUR 9.723.350,27. Die Nachausschüttung berücksichtigte die Nach­zahlungen der PC-Hersteller für die Jahre 2002 bis 2007. Die Ausschüttung der Geräte- und Leerkassettenvergütung erfolgte für das Jahr 2009 im Februar 2012. Der Punktwert wurde auf EUR 3,00 festgesetzt.
 
Als Ausschüttungssumme für den Bereich der Auftragsproduktion standen EUR 4.740.000,00 für 2009 zur Verfügung, von denen an Wahrnehmungsberechtigte EUR 7.675.125,90 ausgeschüttet wurden. Die Ausschüttungen erfolgten mittels dem Werk- und Ausschüttungssystem W+A. Die Meldungen der Sender an die VFF erfolgen aufgrund des Systems namens Prodis II, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten auf elektronischem Wege an die VFF geliefert werden.
 
Das Werk- und Ausschüttungssystem ermöglicht einen Abgleich mit den GfK-Daten und den Aufbau eines Werkregisters für den einzelnen Produzenten. Weiterhin erlaubt das System, fiktionale Programme gesondert zu erfassen. Der Verteilungsplan sieht entspre­chende Gewichtungen für fiktionale und non fiktionale Programme vor.
 
Der Beirat hatte in seiner Sitzung vom 31. März 2004 die Kriterien definiert, wonach eine Auftragsproduktion im Sinne des Verteilungsplans der VFF vorliegt. Eine Auftragsproduktion liegt demgemäß vor,
 
a)        wenn ein Rundfunksender einem Produzenten den Auftrag zur Herstellung des Films erteilt und die Finanzierung dem Sender maßgeblich, d. h. mindestens 90 % zuzu­rechnen ist, oder
 
b)        wenn ein Rundfunksender sich während des gesamten Produktionsprozesses auf­grund vertraglicher Regelungen sämtliche Letztentscheidungsrechte im Bereich des kreativen und wirtschaftlichen Bereichs vorbehält und Vertragsklauseln verwendet, wie sie üblicherweise in einem Auftragsproduktionsvertrag vorhanden sind. Hierzu zählen u. a.
 
·            Letztentscheidungsrecht über die inhaltliche Ausgestaltung des Films
·            Letztentscheidungsrecht über Regisseur, Darsteller und weitere Kreative in der 
       Produk­tion
·            Abnahmebestimmung für einzelne Werkteile
·            Mitfinanzierungsanteil von mindestens 80 %, in Zweifelsfällen ist der 
       Finanzierungsanteil im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten vom 
       Produzen­ten nachzuweisen.

 

Sofern die genannten Kriterien keine eindeutige Zuordnung ermöglichen, liegt dann keine Auftragsproduktion vor, wenn sich der Rechteerwerb des Senders auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
 
Der Anteil für das Aufkommen der Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen für die Nachzahlungen der Jahre 2004 bis 2007 wurde den einzelnen Rundfunkan­stalten und privaten Rundfunkveranstaltern 2011 in Höhe vonEUR 7.329.312,58 über­wiesen.
 
Im Jahr 2011 fanden weitere Nachausschüttungen für Auslandserlöse für die Jahre 1993 bis 2006 in Höhe von insgesamt EUR 12.042.654,68 stattWeiterhin fanden Nachauswertungen für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von EUR 198.875,59 statt.
 
Der Verteilungsplan für die Kabelweitersendung wurde in der Beiratssitzung vom 10. No­vember 2011 im Hinblick auf die Wertung von Programmen sowie des Verhältnisses in­ländischer und ausländischer Hörfunkprogramme neu gefasst.
 
Im Geschäftsjahr fand die Ausschüttung der Kabelweitersendevergütung für 2010 für den Bereich der in- und ausländischen Sendeunternehmen in Höhe von EUR 20.728.858,09 sowie eine Nachausschüttung für 2007 bis 2009 für den Bereich der ausländischen Sendeunternehmen in Höhe von EUR 1.562.181,58 statt.
 
Die ordentliche Gesellschafterversammlung der VFF am 27. Juni 2011 in München be­fasste sich neben der Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2010 mit der Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung, der Wahl des Abschlussprüfers, mit den Auswirkungen der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Urheberrechtsnovelle, insbesondere der Neuregelung der Geräte- und Leerträgerabgabe, dem Kabelglobalvertrag und dem hierzu erforderlichen Verteilungsplan für die Ausschüttung des Anteils der Sender sowie der Abgabepflicht auf neue digitale Speichermedien.

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