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Lagebericht 2012 - Allgemein


Allgemein

Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Berichtsjahr 2012, wie in den Vorjahren, bei der Vor­bereitung bzw. Durchführung der Ausschüttung an die Wahrnehmungsberechtigten im Be­reich der Leermedien- und Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG einschließlich der Wahr­neh­mung der Gesellschafterrechte innerhalb der ZPÜ (Zentralstelle für private Über­spie­lungs­rechte), die das gemeinsame Inkasso aller Verwertungsgesellschaften für die Leer­me­dien-/Geräteabgabe vornimmt sowie im Bereich der Kabelweitersenderechte gemäß § 20b UrhG. Aufgrund der Kündigung der Wahrnehmungsverträge der Sender der Pro­Sieben Sat.1 Media AG sowie N 24 zum 31. Dezember 2011 hat die VFF GmbH mit der VG Me­dia eine Inkassovereinbarung abgeschlossen, die im Bereich der Auftragsproduk­tion die bisherige Abwicklung der Ausschüttungen an die Auftragsproduzenten sicherstellt. Die Ei­genproduktionen dieser Sender wird die VG Media auf der Grundlage der Erhe­bungssta­tistik der VFF GmbH unmittelbar im Rahmen der ZPÜ geltend machen.

Die Umsetzung der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der privaten Vervielfältigung stellt die Verwertungsgesellschaften nach wie vor vor große Her­ausforderungen und führt zu einem Stocken der Ausschüttungen. Grund hierfür ist, dass die Industrie sämtliche Verträge, mit denen die Abgeltung der Vergütungssätze für Bild­aufzeichnungsgeräte, Speichermedien und Leerträger geregelt waren, gekündigt und die Zahlungen eingestellt hat. Entsprechend den gesetzlichen Neuregelungen haben die Verwertungsgesellschaften innerhalb der ZPÜ eine Tarifierung sämtlicher in Frage kom­menden Geräte vorgenommen. Da sich die Industrie weigerte, die Tarife im Wege von Verhandlungen einvernehmlich zu vereinbaren, haben die in der ZPÜ zusammenge­schlossenen Verwertungsgesellschaften entsprechende Schiedsstellenverfahren einge­leitet, die seit dem Jahr 2010 streitig verhandelt werden; teilweise sind diese Verfahren bereits beim OLG anhängig. Zahlungen für zahlreiche Geräte, die seit 2008 auf den Markt gebracht worden sind, erfolgten „Ÿ mit Ausnahme des sogenannten BCH-Vergleiches für Computer in den Jahren 2008 bis 2010 „Ÿ bisher nicht. Durch die so genannte „Padawan-Entscheidung“ des EuGH wird die Durchsetzung von Ansprüchen weiter erschwert, da die Industrie auf der Grundlage des EuGH-Urteils Abgaben auf solche Leermedien und Ge­räte, die für den gewerblichen Bereich bestimmt sind, überhaupt keine Abgabe entrichten will. Die ZPÜ ist dagegen der Auffassung, dass auch bei gewerblich genutzten Geräten die Möglichkeit für Vervielfältigungen nach §§ 53 ff. UrhG und damit die Abgabepflicht dem Grundsatz nach besteht, jedoch über die Höhe verhandelt werden muss.

Die ZPÜ führt das Schiedsstellenverfahren mit dem Branchenverband Bitkom e. V. um die Abgabe auf PCs. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt hat in einer Entscheidung vom 15. Februar 2012 einen Gesamtvertrag vorgeschlagen, der von den ZPÜ-Gesellschaftern nicht akzeptiert wurde; der Rechtsstreit liegt dem OLG München vor.

Die Verhandlungen mit dem Informationskreis Magnetband (IM) für die Abgabe auf CD-, DVD-Rohlinge und Blu-ray-discs konnten im Jahr 2012 nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden, die ZPÜ hat zwischenzeitlich Tarife im Bundesanzeiger veröffentlicht und hat auch in diesem Bereich weitere Schiedsstellenverfahren bei der Schiedsstelle im Deutschen Patent- und Markenamt angestrengt. Ebenfalls streitig verhandelt wurden die Vergütungen für externe Festplatten ab 1. Januar 2010. Im Gesamtverfahren zwischen dem ZVEI und der ZPÜ über die Vergütungspflicht von Videorekordern, DVD-Rekordern und MP3-Playern liegt ein Schiedsstellenspruch vor, dem von beiden Seiten widerspro­chen wurde, so dass auch hier die Auseinandersetzung vor dem OLG München fortge­setzt wird.

Im Rahmen der Aufteilung der ZPÜ-Erlöse konnte im Jahr 2012 eine Einigung zwischen den Verwertungsgesellschaften bei der Erarbeitung eines transparenten Verteilungssys­tems erzielt werden. Die Zustimmung des Deutschen Patent- und Markenamtes zu dieser Aufteilung steht noch aus. Ausgangspunkt für die Verteilung ist eine produktbezogene Bil­dung von Verteilungssummen innerhalb der ZPÜ nach den jeweiligen Geräten, also z. B. PCs, Musikhandys, Festplattenrecorder, Rohlinge usw. In einem nächsten Schritt erfolgt eine Aufteilung nach Werkgruppen, d. h. mit welchen Geräten die jeweiligen Werkgruppen aufgenommen werden. Im dritten Schritt wird die Aufteilung pro Gerät auf die Bereiche Urheber, Produzenten und ausübende Künstler erfolgen, anschließend die Zuweisung an die einzelnen Verwertungsgesellschaften. Grundlage ist eine Studie zum Kopierverhalten bei der GfK (Gesellschaft für Konsumforschung, Nürnberg), welche die Mitschnitte in den einzelnen Werkgruppen erfasst. So wird für die Zwecke der Berechnung der Vergütungs­höhen eine differenzierte Wertung nach Spielfilm, Serie, Dokumentation, Hörbuch, Musik sowie für die Bereiche Werbung und Pornographie vorgenommen, die Aufteilung sieht bestimmte Wertigkeiten für einzelne Werkgruppen vor, die ebenfalls in die Berechnung einfließen.

Nachdem im Dezember 2008 eine Grundsatzeinigung mit den in der ANGA (Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V., Köln) vertretenen Kabelnetzbetreibern zur Abgeltung der Rechte der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG erzielt werden konnte, lag der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich Kabelweitersendevergütung bei der Einbeziehung weiterer Verpflichteter, insbesondere im Bereich IP-TV. Die Ausschüttungen für das Jahr 2011 erfolgten im Berichtsjahr.

In der Beiratssitzung vom 8. November 2012 wurde der Verteilungsplan für das Aufkom­men aus der Geräte-/Leermedienabgabe gem. § 54 Abs. 1 UrhG neu gefasst. Ziel der Neufassung war es, eine von zahlreichen Wahrnehmungsberechtigten angenommene Diskrepanz zwischen fiktionalen und non-fiktionalen Programmen, insbesondere Doku­mentationen und Unterhaltungsprogramme bei einer Ausstrahlung in der Prime Time aus­zugleichen. Der neu gefasste Verteilungsplan sieht ab dem Ausschüttungsjahr 2011 vor, dass alle Programme, die in der Prime Time ausgestrahlt werden, mit einem höheren Punktwert versehen werden. Dazu wird ein Prime-Time-Faktor eingeführt, der die Zeit von 19:00 - 22:30 Uhr als Starttermin umfasst. Da der Prime-Time-Faktor von 200,0 % zu ei­ner Verdoppelung der Wertung der in diesem Zeitrahmen ausgestrahlten Programme führt, hat der Beirat die Zuschläge auf insgesamt maximal 400,0 % begrenzt, das heißt die Aus­strahlung eines fiktionalen Programms in der Prime Time erhält 400,0 %. Die fikti­onalen Programme daily werden von 150,0 % auf 100,0 % abgesenkt. Die VFF GmbH wird künf­tig auch Digitalprogramme erfassen, wonach solche Programme in die Aus­schüttung mit einbezogen werden, die einen gesamtdeutschen Marktanteil von mindes­tens 0,5 % auf­weisen. Bezugsgröße ist dabei entweder die Gesamtzahl der Zuschauer ab 3 oder die Zielgruppe der 14 – 49jährigen. Programme, die einen Marktanteil von 0,5 % erreichen, erhalten im Verteilungsplan eine Wertigkeit von 5,0 %, Regionalprogramme werden künf­tig nicht mehr berücksichtigt.

Der Beirat befasste sich auch intensiv mit den Auswirkungen des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 8. August 2012 sowie des Berufungsurteils des OLG Dresden vom März 2013 zur sogenannten VFF-Klausel und hat eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der ver­schiedene mögliche Konstellationen für eine Änderung des Verteilungsplanes erörtert werden sollen.

Auf Anregung des Deutschen Patent- und Markenamtes wurden Bestimmungen in die Verteilungspläne aufgenommen, mit denen Fragen der Nachverteilung nunmehr ebenso geregelt wird, wie Regelungen für den Fall vorgesehen sind, dass im Verteilungsplan systematische Verteilungsfehler vorliegen, die nachträglich zu korrigieren sind.

Der Verteilungsplan für das Aufkommen aus der Kabelweitersendung im Bereich Sen­deunternehmen gemäß § 20b UrhG gilt in der Fassung vom 8. November 2012. Dieser Verteilungsplan sieht als Ausschüttungsgrundsatz vor, dass für die Verteilung maßgeblich die technische Reichweite eines Programmangebotes im Kabel ist. Weiterhin berücksich­tigt dieser bei der Verteilung die Akzeptanz eines Programms und den Beitrag zur kultu­rellen Vielfalt unter Berücksichtigung der Ausgewogenheit eines Programmangebotes im Kabel. Die Gewichtung zwischen in- und ausländischen Programmangeboten berücksich­tigt darüber hinaus auch die höheren Kabelentgelte im Ausland im Interesse einer Har­monisierung grenzüberschreitender Einspeisungen. Für regionale und lokale Angebote wird aufgrund deren Ausstrahlungsdauer und der Begrenzung des Ausstrahlungsgebietes die Ausschüttungssumme auf insgesamt 4,0 % des jeweiligen Ausschüttungsbetrages ei­nes Jahres begrenzt. Für Sender mit der geringsten technischen Reichweite und der ge­ringsten Seherschaft pro Tag sieht der Verteilungsplan eine Begrenzung auf insgesamt 10,0 % des Ausschüttungsvolumens vor.

Die VFF ist seit dem Jahr 2005 weiterhin Gesellschafterin der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen, Bonn). Durch diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne eigenes Vermögen werden die Rechte der Auftragsproduzenten für die Ka­belweiterleitung in Hotels und Gaststätten geltend gemacht. Aufgrund eines Gesellschaf­terbeschlusses vom 14. Dezember 2006 erhält die VFF 4,1 % der Erlöse der ZWF.

Mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter führten die Verhandlungen über eine Abgeltung der Rechte gemäß § 20b UrhG für die Kabelweitersendung von Programmen in Hotels im Jahr 2010 zu einer Erhöhung der Vergütung, eine Verteilung der Gel­der im Jahr 2012 wurde im Hinblick auf die Aufteilungsgespräche in der ZPÜ zurückgestellt.

Die VG Wort als Verhandlungsführer für die Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG an Schulen hat im Oktober 2009 mit den Ländern eine erste Verhandlung durchgeführt, nachdem der bisherige Gesamtvertrag von den Verwertungsgesellschaften zum 31. Juli 2009 gekündigt worden war. Es bestand insoweit Übereinstimmung, dass an der Struktur des bisherigen Gesamtvertrages festgehalten werden soll, dass aber neue Erhe­bungen stattfinden sollen, um das Erhöhungsverlangen der Verwertungsgesellschaften zu verifizieren. Hierzu wurde eine neue Großerhebung im Schuljahr 2010/2011 durchgeführt, die Modalitäten wurden einvernehmlich festgelegt. Ergebnisse hierzu liegen noch nicht vor.

Die Filmverwertungsgesellschaften sowie VG Wort, GVL und GEMA nehmen seit 2002 die Rechte aus der Bibliothekstantieme gemäß § 27 Abs. 2 UrhG in der Zentralstelle Bib­liothekstantieme (ZBT) wahr. Die ZBT hat einen neuen Vertrag für die Jahre 2010 bis 2014 abgeschlossen. Die Höhe steigt von EUR 16.799.139,00 für das Jahr 2010 auf EUR 17.222.621,00 im Jahr 2014 an. Die bestehende Binnenverteilung der ZBT wird fort­geführt.

Für den Bereich der Intranet-Nutzung an Hochschulen gemäß § 52a UrhG konnten die Verwertungsgesellschaften – mit Ausnahme der VG Wort – für das öffentliche Zugäng­lichmachen von Werken und Werkteilen – mit Ausnahme von Sprachwerken – für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen, die öf­fentlich-rechtlich organisiert sind und überwiegend aus öffentlichen Mitteln der Länder grundfinanziert sind, über die Fortsetzung des Vertrages in den Jahren 2013 und 2014 am 9. Januar 2013 eine entsprechende Einigung erreichen. Hiernach zahlen die Länder an die Verwertungsgesellschaften für das Jahr 2013 einen Betrag von EUR 1.250.000,00 und für das Jahr 2014 einen Betrag von EUR 1.450.000,00. Damit konnte im Vergleich zur Zahlung des Jahres 2012 in Höhe von 1 Mio. Euro eine deutliche Steigerung erzielt werden. Die repräsentativen Erhebungen der Nutzung nach § 52a UrhG, die im Rahmen dieser Vereinbarung vorgenommen wurden, haben gezeigt, dass ein deutlicher Anstieg der Nutzung von Filmsequenzen vorliegt. Der Anteil der VFF beträgt am Gesamtaufkom­men 3,81 %.

Die Abgeltung der Rechte gemäß § 52 UrhG erfolgt im Rahmen der Verträge mit der KMK Kultusministerkonferenz.

Der mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Jahr 2004 ab­geschlossene Vertrag über die Nutzung der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksen­dungen für die Nutzung nicht gewerblicher Art wurde ebenso wie die Vereinbarung mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung fortgesetzt.

Mit der Stiftung Deutsche Kinemathek konnte gemeinsam mit der VG Bild-Kunst, der VG Wort und der GVL der Vertrag über Mitschnitte von kulturell bedeutenden Fernsehwerken und deren Nutzung bei Ausstellungen der Deutschen Kinemathek fortgesetzt werden.

Die Ausschüttung der Geräte- und Leermedienvergütung erfolgte für das Jahr 2009 im Februar 2012. Der Punktwert wurde auf EUR 3,00 festgesetzt. Die fertiggestellte Aus­schüttung für das Jahr 2010 wurde gemäß Beiratsbeschluss vom 18. April 2013 zurück­gestellt, weil der Beirat im Lichte des Urteils des OLG Dresden zur sogenannten VFF-Klausel über eine Änderung des Verteilungsplans beschließen will, dessen Ergebnis bei der Verteilung für das Jahr 2010 berücksichtigt werden soll. Im Übrigen hat der Beirat klargestellt, dass die bisherigen Ausschüttungen auf der Grundlage eines genehmigten Verteilungsplanes ordnungsgemäß erfolgt sind.

Als Ausschüttungssumme für den Bereich der Auftragsproduktion standen EUR 4.740.000,00 für 2009 zur Verfügung, von denen an Wahrnehmungsberechtigte EUR 4.565.793,97 ausgeschüttet wurden. Die Ausschüttung erfolgte mittels dem Werk- und Ausschüttungssystem W+A. Die Meldungen der Sender an die VFF GmbH erfolgen aufgrund des Systems namens Prodis II, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten auf elektronischem Wege an die VFF GmbH geliefert werden.


Das Werk- und Ausschüttungssystem ermöglicht einen Abgleich mit den GfK-Daten und den Aufbau eines Werkregisters für den einzelnen Produzenten. Weiterhin erlaubt das System, fiktionale Programme gesondert zu erfassen. Der Verteilungsplan sieht entspre­chende Gewichtungen für fiktionale und non-fiktionale Programme vor.

Der Beirat hatte in seiner Sitzung vom 31. März 2004 die Kriterien für das Vorliegen einer Auftragsproduktion im Sinne des Verteilungsplans der VFF GmbH definiert. Eine Auf­tragsproduktion liegt demgemäß vor,

a) wenn ein Rundfunksender einem Produzenten den Auftrag zur Herstellung des Films erteilt und die Finanzierung dem Sender maßgeblich, d. h. mindestens 90,0 %, zuzu­rechnen ist, oder

b) wenn ein Rundfunksender sich während des gesamten Produktionsprozesses auf­grund vertraglicher Regelungen sämtliche Letztentscheidungsrechte im Bereich des kreativen und wirtschaftlichen Bereichs vorbehält und Vertragsklauseln verwendet, wie sie üblicherweise in einem Auftragsproduktionsvertrag vorhanden sind. Hierzu zählen u. a.

· Letztentscheidungsrecht über die inhaltliche Ausgestaltung des Films
· Letztentscheidungsrecht über Regisseur, Darsteller und weitere Kreative in der Produk­tion
· Abnahmebestimmung für einzelne Werkteile
· Mitfinanzierungsanteil von mindestens 80,0 %; in Zweifelsfällen ist der Finanzierungs­anteil im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten vom Produzen­ten nachzuweisen.

Sofern die genannten Kriterien keine eindeutige Zuordnung ermöglichen, liegt dann keine Auftragsproduktion vor, wenn sich der Rechteerwerb des Senders auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Im Jahr 2012 fanden Ausschüttungen für Auslandserlöse für die Jahre 1993 bis 2010 in Höhe von insgesamt EUR 2.025.479,30 statt. Weiterhin fanden Nachauswertungen für den Bereich Auftragsproduktion für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von EUR 33.904,72 statt.

Im Geschäftsjahr fand die Ausschüttung der Kabelweitersendevergütung für 2011 für den Bereich der in- und ausländischen Sendeunternehmen in Höhe von EUR 15.560.341,60 statt.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung der VFF am 25. Juni 2012 in München be­fasste sich neben der Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2011 mit der Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung, der Wahl des Abschlussprüfers und der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015, mit dem Entwurf einer Richtlinie der EU zu Verwertungsgesellschaf­ten und Änderungen der Verteilungspläne.

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