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Lagebericht 2013 - Allgemein


Allgemein

Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Berichtsjahr 2013 in den Beratungen zur Änderung des Verteilungsplans des Aufkommens aus der Leermedien- und Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG sowie bei der Vorbereitung bzw. Durchführung der Ausschüttung an die Wahr¬nehmungsberechtigten im Bereich der Leermedien- und Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG einschließlich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte innerhalb der ZPÜ (Zentral¬stelle für private Überspielungsrechte), die das gemeinsame Inkasso aller Verwertungs¬gesellschaften für die Leermedien-/Geräteabgabe vornimmt sowie im Bereich der Kabel¬weitersenderechte gemäß § 20b UrhG.

Die Umsetzung der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der privaten Vervielfältigung hat die VFF GmbH sowie die ZPÜ auch im Berichtsjahr beschäf¬tigt, da die Industrie auch im Jahr 2013 nicht zu Zahlungen bereit gewesen ist. Dies führt auch zu einem Stocken der Ausschüttungen. Entsprechend den gesetzlichen Neurege¬lungen haben die Verwertungsgesellschaften innerhalb der ZPÜ eine Tarifierung sämtli¬cher in Frage kommender Geräte vorgenommen. Da sich die Industrie weigerte, die Ta¬rife im Wege von Verhandlungen einvernehmlich zu vereinbaren, haben die in der ZPÜ zu-sammenge¬schlossenen Verwertungsgesellschaften entsprechende Schiedsstellenver¬fahren einge¬leitet, die seit dem Jahr 2010 streitig verhandelt werden; teilweise sind diese Verfahren bereits beim OLG anhängig. Zahlungen für zahlreiche Geräte, die seit 2008 auf den Markt gebracht worden sind, er¬folgten „Ÿ mit Ausnahme des sogenannten BCH-Vergleichs für Computer in den Jahren 2008 bis 2010 „Ÿ bisher nicht. 
Durch die so genannte „Padawan-Entscheidung“ des EuGH wird die Durchsetzung von Ansprüchen weiter erschwert, da die Industrie auf der Grund¬lage des EuGH-Urteils auf solche Leermedien und Geräte, die für den gewerblichen Be¬reich bestimmt sind, über-haupt keine Abgabe entrichten will. Die ZPÜ ist dagegen der Auffassung, dass auch bei gewerblich genutzten Geräten die Möglichkeit für Vervielfälti¬gungen nach §§ 53 ff. UrhG und damit die Abgabepflicht dem Grundsatz nach besteht, jedoch über die Höhe verhan-delt werden muss.

Die ZPÜ führt nach wie vor das Schiedsstellenverfahren mit dem Branchenverband Bit¬kom e. V. um die Abgabe auf PCs vor dem OLG München. Erst im Januar 2014 konnte mit dem BCH ein neuer Vertrag für die Jahre 2011 bis 2016 abgeschlossen werden, der eine Zahlung einer Vergütung für Verbraucher-PCs in Höhe von EUR 10,55, für Business-PCs in Höhe von EUR 3,20, für PCs mit einer Bildschirmdiagonale von bis zu 12,4 Zoll in Höhe von EUR 8,50 und für Workstations in Höhe von EUR 3,20 (ab 01.01.2014) vor¬sieht. Dem Gesamtvertrag PC tritt Zitco nicht bei, obwohl Zitco den Gesamtvertrag mit¬verhandelt hat. Vielmehr hat der Verband Zitco, der eine Vielzahl von Computerherstellern vertritt, einen neuen Rechtsstreit gegen die ZPÜ wegen der Höhe der Vergütung einge¬leitet.

Die Verhandlungen mit dem Informationskreis Magnetband (IM) über die Abgabe auf CD-, DVD-Rohlinge und Blu-ray-Discs konnten im Jahr 2013 nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden. Zur Durchsetzung der Tarife sind weitere Schiedsstellenverfahren bei der Schiedsstelle im Deutschen Patent- und Markenamt angestrengt worden. Ebenfalls streitig verhandelt wurden die Vergütungen für externe Festplatten ab 1. Januar 2010. Im Gesamtverfahren zwischen dem ZVEI und der ZPÜ über die Vergütungspflicht von Video-recordern, DVD-Rekordern und MP3-Playern liegt ein Schiedsstellenspruch vor, dem von beiden Seiten widersprochen wurde, so dass auch hier die Auseinandersetzung vor dem OLG München fortgesetzt wird.

Das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde hat der Aufteilung der ZPÜ-Erlöse im Jahr 2013 zugestimmt. Das neue transparente Verteilungssystem konnte somit in Kraft treten und Gelder der ZPÜ aus Einnahmen der Jahre 2008 bis 2010 endgültig an die einzelnen Verwertungsgesellschaften ausgekehrt werden. 

Ausgangspunkt für die Verteilung ist eine produktbezogene Bildung von Verteilungssum¬men innerhalb der ZPÜ nach den jeweiligen Geräten, also z. B. PCs, Musikhandys, Fest¬plattenrecorder, Rohlinge usw., anschließend eine Aufteilung nach Werkgruppen. Im drit¬ten Schritt erfolgt die Aufteilung pro Gerät auf die Bereiche Urheber, Produzenten und ausübende Künstler, anschließend die Zuweisung an die einzelnen Verwertungsgesell¬schaften. Grundlage ist eine Studie zum Kopierverhalten bei der GfK (Gesellschaft für Konsumforschung, Nürnberg), welche die Mitschnitte in den einzelnen Werkgruppen er¬fasst. Die Berechnung der Vergütungshöhen differenziert nach Spielfilm, Serie, Doku¬mentation, Hörbuch, Musik, Werbung und pornographische Werke. Die Aufteilung sieht bestimmte Wertigkeiten für einzelne Werkgruppen vor, die ebenfalls in die Berechnung einfließen.

Nachdem im Dezember 2008 eine Grundsatzeinigung mit den in der ANGA (Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V., Köln) vertretenen Kabelnetzbetreibern zur Abgeltung der Rechte der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG erzielt werden konnte, lag der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich Kabelweitersendevergütung bei der Einbeziehung weiterer Verpflichteter, insbesondere im Bereich IP-TV sowie der Frage, welchen Einfluss die Kündigung der Kabeleinspeisungsverträge zwischen den Regionalgesellschaften und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf die Vergütungshöhe der VFF-Erlöse hat.

In der Beiratssitzung vom 2. Dezember 2013 wurde der Verteilungsplan für das Aufkom¬men der Geräte- und Leermedienabgabe gemäß § 54 Abs. 1 UrhG neu gefasst. In insge¬samt vier Beiratssitzungen, darunter zwei außerordentlichen Beiratssitzungen, hat der Beirat eine Evaluation des bestehenden Aufteilungsverhältnisses zwischen Sender und Produzenten im Verteilungsplan vorgenommen.

Ausgangspunkt waren dabei auch die Hinweise des Oberlandesgerichts Dresden zur Fra-ge der Filmherstellereigenschaft. Filmhersteller ist nach der Rechtsprechung derje¬nige, der das unternehmerische Risiko für die Filmherstellung trägt. Gleichzeitig wurde auch die Entscheidung des Landgerichts München zur Frage der Verantwortlichkeit der Sendeun-ternehmen für gemeinsame Vergütungsregeln berücksichtigt.

Der Beirat hat in einer sehr grundsätzlichen Analyse der Vertragsbeziehungen und der faktischen Abwicklung der Verträge eine Evaluierung vorgenommen, bei der insbeson¬dere die folgenden Kriterien untersucht wurden:

• Festpreis und Überschreitungsrisiko
• Risiko der Fertigstellung und Nichtabnahme der Produktion
• Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechte
• Organisatorische Gesamtleitung und Mitwirkendenverträge
• Bewertung von Beistellungen und Übernahme einzelner Kostenpositionen
• Bewertung der musikalischen Rechte, aufgrund der Rahmenverträge der Sender mit GEMA und GVL 

Weitere Grundlagen waren empirische Untersuchungen zu der Frage, in wie vielen Fällen eine Mitfinanzierung des Senders im Rahmen von Auftragsproduktionen mit einge¬schränktem Rechteumfang vorliegt sowie in Form gemeinsamer Finanzierung, die zu ei¬ner gemeinschaftlichen Inhaberschaft des Produzentenleistungsschutzrechtes führt. Nach den Kriterien der VFF GmbH, wie sie im Merkblatt für die Definition von Auftragsprodukti¬onen niedergelegt sind, unterfallen dem Wahrnehmungsbereich der VFF GmbH auch sol¬che Produktionen, bei denen die Sender mitfanzieren. Auch das Verhältnis von echten und unechten Auftragsproduktionen wurde untersucht.

Dem Beirat war im Interesse aller Wahrnehmungsberechtigten daran gelegen, auf der Grundlage gültiger Verteilungspläne zeitnahe Ausschüttungen durchzuführen. Berück¬sichtigt ist in dem neuen Verteilungsplan auch der Meldeaufwand im Rahmen der Aus¬schüttung. Die VFF GmbH hat hier ein einzigartiges System, bei dem nicht die Produ¬zenten, sondern die Sender maßgeblich für den Meldeaufwand Sorge tragen. Hierbei wurde auch die Wertigkeit einer GfK-Lizenz in die Betrachtung mit einbezogen.

Unter Berücksichtigung des Meldeaufwandes, der im Rahmen eines Verteilungsplans notwendigen Pauschalierung und der Ergebnisse der Evaluierung gelangte der Beirat in seiner Sitzung vom 2. Dezember 2013 einstimmig zu einer Neufassung des § 4 Ziff. 4 des Verteilungsplans mit folgendem Wortlaut:

„Unter Berücksichtigung des von den Sendern übernommenen Meldeauf¬wands, dem Verhältnis von vollfinanzierten zu mitfinanzierten Auftragsproduk¬tionen und einer Evaluierung der Kriterien der Filmherstellereigenschaft wird der auf die Auftragsproduktion entfallende Anteil zwischen dem Auftragspro¬duzenten und dem auftraggebenden Sender im Verhältnis 85:15 geteilt. 
Hierbei fanden die organisatorische Mitwirkung der Sender sowie die Bewer¬tung des wirtschaftlichen Risikos entsprechende Berücksichtigung. Diese Re¬gelung tritt ab dem Ausschüttungsjahr 2010 in Kraft.“

Entsprechend angepasst wurde § 6 II 1 des Verteilungsplans, wonach der Anteil des auf die Rundfunkanstalten entfallenden Anteils 15,0 % beträgt.

Des Weiteren haben wir in dieser Beiratssitzung im Wahrnehmungsvertrag der VFF GmbH eine Klarstellung zur Wahrnehmung von Erlösen vorgenommen, die die VFF GmbH im Rahmen von Inkasso- und Kooperationsvereinbarungen über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus erzielt. Die Ziffern 2a, 2i und 2j des Wahrnehmungs¬vertrags wurden dahingehend ergänzt, dass die der VFF GmbH übertragenen Ansprüche auch über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus auch dort wahrgenommen werden, wo die VFF GmbH Inkassovereinbarungen mit nationalen oder internationalen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen hat.

Die VFF GmbH ist seit dem Jahr 2005 weiterhin Gesellschafterin der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen, Bonn). Durch diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne eigenes Vermögen werden die Rechte der Auftragsproduzenten für die Ka¬belweiterleitung in Hotels und Gaststätten geltend gemacht. Aufgrund eines Gesellschaf¬terbeschlusses vom 14. Dezember 2006 erhält die VFF 4,1 % der Erlöse der ZWF.

Mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter führten die Verhandlungen über eine Abgeltung der Rechte gemäß § 20b UrhG für die Kabelweitersendung von Programmen in Hotels im Jahr 2010 zu einer Erhöhung der Vergütung, die Verteilung der Gelder erfolgte im Jahr 2013 unter Berücksichtigung der Ergebnisse des neuen ZPÜ-Verteilungsmecha-nismusses.

Die VG Wort als Verhandlungsführer für die Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG an Schulen hat mit den Ländern einen neuen Gesamtvertrag abgeschlossen. Die Länder haben sich zur Erhebung der Daten für Non-book-Ausleihen verpflichtet. Damit soll fest¬gestellt werden, inwieweit Tonträger und audiovisuelle Werke im Rahmen des § 52a UrhG an Schulen genutzt werden.

Die Filmverwertungsgesellschaften sowie VG Wort, GVL und GEMA nehmen seit 2002 die Rechte aus der Bibliothekstantieme gemäß § 27 Abs. 2 UrhG in der Zentralstelle Bib¬liothekstantieme (ZBT) wahr. Die ZBT hat einen neuen Vertrag für die Jahre 2010 bis 2014 abgeschlossen. Die Höhe steigt von EUR 16.799.139,00 für das Jahr 2010 auf EUR 17.222.621,00 im Jahr 2014 an. Die bestehende Binnenverteilung der ZBT wurde modifiziert, wobei der Anteil der VFF GmbH in gleicher Höhe wie bisher fortgeführt wird.

Für den Bereich der Intranet-Nutzung an Hochschulen gemäß § 52a UrhG konnten die Verwertungsgesellschaften – mit Ausnahme der VG Wort – für das öffentliche Zugäng¬lichmachen von Werken und Werkteilen – mit Ausnahme von Sprachwerken – für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen, die öf¬fentlich-rechtlich organisiert sind und überwiegend aus öffentlichen Mitteln der Länder grundfinanziert sind, über die Fortsetzung des Vertrags in den Jahren 2013 und 2014 am 9. Januar 2013 eine entsprechende Einigung erreichen. Hiernach zahlen die Länder an die Verwertungsgesellschaften für das Jahr 2013 einen Betrag von EUR 1.250.000,00 und für das Jahr 2014 einen Betrag von EUR 1.450.000,00. Damit konnte im Vergleich zur Zahlung des Jahres 2012 in Höhe von 1 Mio. Euro eine deutliche Steigerung erzielt werden. Die repräsentativen Erhebungen der Nutzung nach § 52a UrhG, die im Rahmen dieser Vereinbarung vorgenommen wurden, haben gezeigt, dass ein deutlicher Anstieg der Nutzung von Filmsequenzen vorliegt. Der Anteil der VFF GmbH beträgt am Gesamt¬aufkom¬men 3,81 %.

Der mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Jahr 2004 ab¬geschlossene Vertrag über die Nutzung der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksen¬dungen für die Nutzung nicht gewerblicher Art wurde ebenso wie die Vereinbarung mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung fortgesetzt. Neu abgeschlossen wurde ein Vertrag mit der Bundespolizeiakademie.

Mit der Stiftung Deutsche Kinemathek konnte gemeinsam mit der VG Bild-Kunst, der VG Wort und der GVL der Vertrag über Mitschnitte von kulturell bedeutenden Fernsehwerken und deren Nutzung bei Ausstellungen der Deutschen Kinemathek fortgesetzt werden.

Die Ausschüttung des Bereiches Auftragsproduktion der Geräte- und Leermedienvergü-tung erfolgte für das Jahr 2010 im August 2013 an die wahrnehmungsberechtigten Produ-zenten in Höhe von 50,0 % sowie nach Verabschiedung des neuen Verteilungs¬plans in Höhe weiterer 35,0 % im Januar 2014. 

Die Sender erhielten im Januar 2014 die ihnen nach dem neuen Verteilungsplan zu¬stehenden 15 %. Der Punktwert wurde auf EUR 3,00 festgesetzt.

Als Ausschüttungssumme für den Bereich der Auftragsproduktion standen EUR 3.363.912,44 für 2010 zur Verfügung, von denen an Wahrnehmungsberechtigte EUR 2.029.513,86 ausgeschüttet wurden. Die Ausschüttung erfolgte mittels dem Werk- und Ausschüttungssystem W+A. Die Meldungen der Sender an die VFF GmbH erfolgen aufgrund des Systems namens Prodis II, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten auf elektronischem Wege an die VFF GmbH geliefert werden.

Das Werk- und Ausschüttungssystem ermöglicht einen Abgleich mit den GfK-Daten und den Aufbau eines Werkregisters für den einzelnen Produzenten. Weiterhin erlaubt das System, fiktionale Programme gesondert zu erfassen. Der Verteilungsplan sieht entspre¬chende Gewichtungen für fiktionale und non-fiktionale Programme vor. Das System wurde 2013 weiterentwickelt und ist auf Web-Frontend-System mit personalisierten Accounts umgestellt worden.

Im Jahr 2013 erfolgten keine Ausschüttungen für Auslandserlöse. Nachauswertungen für den Bereich Auftragsproduktion fanden für die Jahre 2008 bis 2009 in Höhe von EUR 16.695,89 statt.

Im Geschäftsjahr fanden Ausschüttungen der Kabelweitersendevergütung für den Bereich der in- und ausländischen Sendeunternehmen für 2011 in Höhe von EUR 1.821.851,51 und für 2012 in Höhe von EUR 15.997.753,12 statt. 

Die ordentliche Gesellschafterver¬sammlung der VFF GmbH am 8. Juli 2013 in München befasste sich neben der Feststel¬lung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2012 mit der Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung, der Wahl des Abschlussprüfers und der Entsendung der Beirats¬mitglieder für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016, mit Änderungen der Verteilungspläne.

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