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Lagebericht 2014 - Allgemein


Allgemein

Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Berichtsjahr 2014 in den Beratungen zur Änderung des Verteilungsplans für das Aufkommen aus der Speichermedien- und Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG sowie bei der Vorbereitung bzw. Durchführung der Ausschüttung an die Wahr¬nehmungsberechtigten im Bereich der Speichermedien- und Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG einschließlich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte innerhalb der ZPÜ (Zentral¬stelle für private Überspielungsrechte), die das gemeinsame Inkasso aller Ver-wertungs¬gesellschaften für die Speichermedien-/Geräteabgabe vornimmt sowie im Be-reich der Kabel¬weitersenderechte gemäß § 20b UrhG. Geändert wurde der Gesell-schaftsvertrag der VFF GmbH, die Zahl der Beiratsmitglieder wurde von 11 auf 12 erhöht, um in der Kurie der sonstigen Filmhersteller zu gewährleisten, dass alle Genres der Rechtewahrnehmung angemessen vertreten sind.

Die Umsetzung der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der privaten Vervielfältigung hat die VFF GmbH sowie die ZPÜ auch im Berichtsjahr beschäf-tigt, da auch im Jahr 2014 noch zahlreiche Prozesse bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie dem OLG München anhängig sind. Im Januar 2014 konnte mit dem BCH ein neuer Vertrag für die Jahre 2011 bis 2016 abgeschlossen wer-den, der eine Zahlung einer Vergütung für Verbraucher-PCs in Höhe von EUR 10,55, für Business-PCs in Höhe von EUR 3,20, für PCs mit einer Bildschirmdiagonale von bis zu 12,4 Zoll in Höhe von EUR 8,50 und für Workstations in Höhe von EUR 3,20 (ab 1. Ja-nuar 2014) vorsieht. 

Dem Gesamtvertrag PC tritt Zitco nicht bei, obwohl Zitco den Gesamtvertrag mitverhan-delt hat. Vielmehr hat der Verband Zitco, der eine Vielzahl von Computerherstellern ver¬tritt, einen neuen Rechtsstreit gegen die ZPÜ wegen der Höhe der Vergütung eingeleitet. Mit nichtrechtskräftigem Urteil vom 15. Januar 2015 hat das OLG München in dem Verfahren gegen BITCOM für die Jahre 2008 bis 2010 nach Abzug des Gesamtvertragsnachlasses für Verbraucher-PCs mit eingebautem Brenner auf EUR 3,20 festgesetzt. Für den Bereich der Unterhal¬tungselektronik werden die Verfahren vor dem BGH geführt. Die zahlreichen Rechtsstreite führen nach wie vor auch zu einem Stocken der Ausschüttungen bzw. zu erheblich niedri¬geren Ausschüttungsbeträgen. Die Rechtsstreite sind eine Konsequenz der gesetzlichen Neuregelungen, wonach die Verwertungsgesellschaften innerhalb der ZPÜ eine Tarifie¬rung sämtlicher in Frage kommender Geräte vorzunehmen haben. Da sich die Industrie für nahezu alle Geräte, auch Mobiltelefone, PCs und Unterhaltungselektronik weigerte, die Tarife im Wege von Verhandlungen einvernehmlich zu vereinbaren, haben die in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften entsprechende Schiedsstel¬lenverfahren eingeleitet, die seit dem Jahr 2010 streitig verhandelt werden. 

Durch die so genannte „Padawan-Entscheidung“ des EuGH wird die Durchsetzung von Ansprüchen weiter erschwert, da Teile der Industrie auf der Grundlage des EuGH-Urteils auf solche Speichermedien und Geräte, die für den gewerblichen Bereich bestimmt sind, überhaupt keine Abgabe entrichten will. Die ZPÜ ist dagegen der Auffassung, dass auch bei gewerblich genutzten Geräten die Möglichkeit für Vervielfältigungen nach §§ 53 ff. UrhG und damit die Abgabepflicht dem Grundsatz nach besteht, jedoch über die Höhe verhandelt werden muss. Das OLG München hat die Ansicht der ZPÜ in seinem Ur-teil vom 15. Januar 2015 geteilt.

In einer ausführlichen Stellungnahme hat sich die VFF GmbH an das Bundesjustizministe-rium gewandt und auf die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Abgabe hingewiesen. Zusammen mit der ZPÜ strebt die VFF GmbH eine Verbesserung im Rahmen der anste-henden Novellierung des Urhebergesetzes an.

Das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde hat der Aufteilung der ZPÜ-Erlöse im Jahr 2013 zugestimmt. Das neue transparente Verteilungssystem konnte somit in Kraft treten, auf deren Grundlage die Gelder der ZPÜ an die einzelnen Verwertungsge-sellschaften ausgekehrt werden. 

Ausgangspunkt für die Verteilung ist eine produktbezogene Bildung von Verteilungssum-men innerhalb der ZPÜ nach den jeweiligen Geräten, also z. B. PCs, Musikhandys, Fest-plattenrecorder, Rohlinge usw., anschließend eine Aufteilung nach Werkgruppen. Im drit-ten Schritt erfolgt die Aufteilung pro Gerät auf die Bereiche Urheber, Produzenten und ausübende Künstler, anschließend die Zuweisung an die einzelnen Verwertungsgesell-schaften. Grundlage ist eine Studie zum Kopierverhalten bei der GfK (Gesellschaft für Konsumforschung, Nürnberg), welche die Mitschnitte in den einzelnen Werkgruppen er-fasst. Die Berechnung der Vergütungshöhen differenziert nach Spielfilm, Serie, Doku-mentation, Hörbuch, Musik, Werbung und pornographische Werke. Die Aufteilung sieht bestimmte Wertigkeiten für einzelne Werkgruppen vor, die ebenfalls in die Berechnung einfließen.

Nachdem im Dezember 2008 eine Grundsatzeinigung mit den in der ANGA (Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V., Köln) vertretenen Kabelnetzbetreibern zur Abgeltung der Rechte der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG erzielt werden konnte, lag der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich Kabelweitersendevergütung bei der Einbeziehung weiterer Verpflichteter, insbesondere im Bereich IP-TV sowie der Frage, welchen Einfluss die Kündigung der Kabeleinspeisungsverträge zwischen den Regionalgesellschaften und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf die Vergütungshöhe der VFF-Erlöse hat. Im Jahr 2014 konnte im Rahmen der Münchner Gruppe eine Einigung über die Aus-schüttungshöhe zugunsten der VFF GmbH erzielt werden.

In der Beiratssitzung vom 19. November 2014 wurde der Verteilungsplan für das Aufkom-men der Geräte- und Speichermedienabgabe gemäß § 54 Abs. 1 UrhG neu gefasst. Da¬bei wurde der Punktwert für Dokumentarprogramme auf 200,0 % erhöht, die Programme fiction daily und Dokumentarprogramme daily werden künftig einheitlich mit 100,0 % be-wertet. Geändert wurden auch die Bestimmungen zur Meldung von Auftragsproduktionen, nachdem das Verteilungssystem erfolgreich auf ProdisWeb umgestellt wurde. Dieses System erlaubt den Wahrnehmungsberechtigten, auf ihre gemeldeten Werke online zuzu-greifen und Meldungen in das System einzupflegen.

Des Weiteren wurde wir in dieser Beiratssitzung im Wahrnehmungsvertrag der VFF GmbH eine Änderung der Verjährungsregelung vorgenommen. Ansprüche des Wahr-nehmungsberechtigten verjähren künftig erst in drei Jahren, statt wie bisher in zwei Jah¬ren.

Mit Beschluss des Beirats vom 2. April 2014 wurden die Verteilungspläne für das Auf-kommen aus den Bereichen §§ 45a, 49, 52a, 52b UrhG in einen gemeinsamen Vertei-lungsplan überführt. Das jeweilige Aufkommen wird wie bisher dem Verteilungsplan für das Aufkommen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung gemäß § 54 UrhG zuge-schlagen.

Die VFF GmbH ist seit dem Jahr 2005 weiterhin Gesellschafterin der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen, Bonn). Durch diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne eigenes Vermögen werden die Rechte der Auftragsproduzenten für die Ka-belweiterleitung in Hotels und Gaststätten geltend gemacht. Aufgrund eines Gesellschaf-terbeschlusses vom 14. Dezember 2006 erhält die VFF GmbH 4,1 % der Erlöse der ZWF. Die ZWF hat in 2014 einen neuen Tarif gültig ab 1. Januar .2015 für Kabelweitersendung in Senioreneinrichtungen veröffentlicht. Mit der Dehoga wurde über einen neuen Gesamt-vertrag verhandelt.

Mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter wurden die Verhandlungen über eine Abgeltung der Rechte gemäß § 20b UrhG für die Kabelweitersendung von Programmen in Hotels im Jahr 2014 mit dem Ziel einer Erhöhung der Vergütung geführt; eine abschlie-ßende Einigung steht noch aus.

Die VG Wort als Verhandlungsführer für die Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG an Schulen hat mit den Ländern einen neuen Gesamtvertrag abgeschlossen. Die Länder haben sich zur Erhebung der Daten für Non-book-Ausleihen verpflichtet. Damit soll fest-gestellt werden, inwieweit Tonträger und audiovisuelle Werke im Rahmen des § 52a UrhG an Schulen genutzt werden. Die Auswertung liegt seit kurzem vor, die beteiligten Verwer-tungsgesellschaften beraten intensiv über die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Verteilungsschlüssel.

Die Filmverwertungsgesellschaften sowie VG Wort, GVL und GEMA nehmen seit 2002 die Rechte aus der Bibliothekstantieme gemäß § 27 Abs. 2 UrhG in der Zentralstelle Bib-liothekstantieme (ZBT) wahr. Die ZBT hat einen neuen Vertrag für die Jahre 2010 bis 2014 abgeschlossen. Die Höhe steigt von EUR 16.799.139,00 für das Jahr 2010 auf EUR 17.222.621,00 im Jahr 2014 an. Die bestehende Binnenverteilung der ZBT wurde modifiziert, wobei der Anteil der VFF GmbH in gleicher Höhe wie bisher fortgeführt wird.


Für den Bereich der Intranet-Nutzung an Hochschulen gemäß § 52a UrhG konnten die Verwertungsgesellschaften – mit Ausnahme der VG Wort – für das öffentliche Zugäng-lichmachen von Werken und Werkteilen – mit Ausnahme von Sprachwerken – für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen, die öf-fentlich-rechtlich organisiert sind und überwiegend aus öffentlichen Mitteln der Länder grundfinanziert sind, über die Fortsetzung des Vertrags für die Jahre 2013 und 2014 am 9. Januar 2014 eine entsprechende Einigung erzielen. Hiernach zahlten die Länder an die Verwertungsgesellschaften für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von EUR 1.450.000,00. Damit konnte im Vergleich zur Zahlung des Jahres 2012 in Höhe von EUR 1 Mio. eine deutliche Steigerung erzielt werden. Die repräsentativen Erhebungen der Nutzung nach § 52a UrhG, die im Rahmen dieser Vereinbarung vorgenommen wurden, haben gezeigt, dass ein deutlicher Anstieg der Nutzung von Filmsequenzen vorliegt. Der Anteil der VFF GmbH beträgt am Gesamtaufkommen 2,83 %.

Der mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Jahr 2004 ab-geschlossene Vertrag über die Nutzung der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksen-dungen für die Nutzung nicht gewerblicher Art, wurde ebenso wie die Vereinbarung mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung fortgesetzt. Neu abgeschlossen wurde ein Vertrag mit der Bundespolizeiakademie.

Mit der Stiftung Deutsche Kinemathek konnte gemeinsam mit der VG Bild-Kunst, der VG Wort und der GVL der Vertrag über Mitschnitte von kulturell bedeutenden Fernsehwerken und deren Nutzung bei Ausstellungen der Deutschen Kinemathek fortgesetzt werden.

Die Ausschüttung des Bereiches Auftragsproduktion der Geräte- und Speichermedienver-gütung erfolgte für das Jahr 2011 im Dezember 2014 mit einem Punktwert von EUR 2,00 an die wahrnehmungsberechtigten Produzenten.

Im Januar 2014 erfolgte nach Verabschiedung des neuen Verteilungsplans die restliche Hauptausschüttung für das Jahr 2010 mit weiteren 35,0 % an die wahrnehmungsberech-tigten Produzenten.

Als Ausschüttungssumme für den Bereich der Auftragsproduktion standen EUR 3.706.137,64 für 2011 zur Verfügung, von denen an Wahrnehmungsberechtigte EUR 3.045.377,28 ausgeschüttet wurden. Die Ausschüttung erfolgte mittels dem Werk- und Ausschüttungssystem W&A 2.0. Die Meldungen der Sender an die VFF GmbH erfol-gen aufgrund des Systems namens Prodis II, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten auf elektronischem Wege an die VFF GmbH geliefert werden. Ergänzt wurde das Melde-ver¬fahren durch das neue System ProdisWeb, welches ab 2014 ausschließlich zur Anwen-dung gelangt.

Das Werk- und Ausschüttungssystem ermöglicht einen Abgleich mit den GfK-Daten und den Aufbau eines Werkregisters für den einzelnen Produzenten. 

Im Jahr 2014 erfolgten zwei Ausschüttungen für Auslandserlöse in Höhe von EUR 43.019,53. Nachauswertungen für den Bereich Auftragsproduktion fanden für die Jahre 2009 bis 2010 in Höhe von EUR 135.604,48 statt.

Im Geschäftsjahr fanden Ausschüttungen der Kabelweitersendevergütung für den Bereich der in- und ausländischen Sendeunternehmen für 2013 in Höhe von EUR 16.689.169,95 statt.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung der VFF GmbH am 14. Juli 2014 in München befasste sich neben der Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2013 mit der Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung, der Wahl des Abschlussprüfers mit Änderungen der Verteilungspläne sowie des Wahrnehmungsvertrages. Im schriftli¬chen Umlaufverfahren haben die Gesellschafter im August 2014 der Erweiterung des Bei¬rates auf 12 Mitglieder zugestimmt.

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