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Anlagerichtlinie der VFF


Überblick

  1. Die VFF hat nach Inkrafttreten des VGG den Gesellschaftsvertrag (Satzung) mit Datum vom 24.06.2016 neu gefasst und dabei unter anderem auch die Aufgaben der Gesellschafterversammlung (Mitgliederhauptversammlung) dahingehend erweitert, dass diese über die allgemeine Anlagepolitik bezüglich der Einnahmen aus Rechten entscheidet.
  2. Die Gesellschafterversammlung der VFF hat am 24.06.2016 die Leitlinien der allgemeinen Anlagepolitik und des Risikomanagements beschlossen. Mit der nachstehenden Anlagerichtlinie für die Vermögensanlage der VFF werden die Leitlinien der allgemeinen Anlagepolitik konkretisiert.
  3. Das Vermögen der VFF ist unter Berücksichtigung der Ertragsziele grundsätzlich so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ihrem Zweck entsprechend ausreichender Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Der Fokus der Vermögensanlage liegt im Rahmen dessen auf der Sicherheit im Sinne einer möglichst geringen Ausfallwahrscheinlichkeit der Anlagen.
  4. Die VFF hat die Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen zur jeweiligen Fälligkeit zu jeder Zeit sicherzustellen. Die Umsetzung der Vermögensanlage, insbesondere die Vermögensbindungsdauer der Anlagen, erfolgt auf der Grundlage der Finanzplanung, welche die Verpflichtungen der VFF und ihre Fälligkeiten berücksichtigt.
  5. Aus dem derzeit anzulegenden Vermögen soll eine Gesamtrendite nach Kosten erzielt werden, die unter Berücksichtigung der Zinspolitik der Zentralbanken jedenfalls den nominalen Erhalt des Vermögens sicherstellt.
  6. Verwertungsgesellschaften unterliegen in Ihrer Vermögensanlage den Bestimmungen des § 25 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Demzufolge sind nur Anlagen zulässig, die in § 1807 BGB genannt sind oder andere Anlagen unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gemäß § 1811 BGB. Mit der vorliegenden Anlagerichtlinie stellt die VFF unter Beachtung der vorgenannten Anlagerestriktionen des § 25 Abs. 2 VGG in Anlehnung an die §§ 124, 215 VAG i. V. m. der Anlageverordnung (AnlV) für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen einen Rahmen für die Vermögensanlage auf, die ihre in Absatz 3 genannten allgemein gehaltenen Grundsätze konkretisiert.
  7. Ein effektives internes Kontrollsystem im Umfeld der Vermögensanlage hat sicherzustellen, dass die Risiken der Vermögensanlage aus der Umsetzung dieser Anlagerichtlinie erkannt und drohende Schäden abgewendet oder so weit als möglich begrenzt werden. Die operative Steuerung der Anlagen obliegt der Geschäftsführung, die Überwachung dem Aufsichtsrat. Die Gesellschafterversammlung wird über die Vermögensanlage der VFF im Rahmen der Bilanzbesprechung informiert.
  8. Die Anlagerichtlinie beruht auf dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der VFF zu den Leitlinien der Anlagepolitik in der Fassung vom 24.06.2016:

Anlageformen

  1. Das Vermögen darf ausschließlich angelegt werden in direkte und indirekte Anlagen in
    1. verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind; dies sind
      1. Bundesanleihen, Bundesschatzbriefe, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen,
      2. inflationsindexierte Bundesanleihen und inflationsindexierte Bundesobligationen sowie
      3. Anleihen der Bundesländer;
    2. verbrieften Forderungen, soweit die Verzinsung durch den Bund oder ein Land garantiert wird; dies sind
      1. Anleihen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Landwirtschaftlichen Rentenbank sowie
      2. staatlich garantierte Bankenanleihen;
    3. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Aus-stellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);
    4. Anlagen bei inländischen öffentlichen Sparkassen und anderen inländischen Kreditinstituten, wenn die Kreditinstitute einer für die Anlageform nach Art und Höhe ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören; dies sind
      1. Bankguthaben bei einem Institut, welches einer freiwilligen Sicherungseinrichtung eines deutschen Bankenverbandes angeschlossen ist sowie Schuldscheindarlehen, bis zur institutsabhängigen Höchstgrenze, welche in Prozent des jeweils haftenden Eigenkapitals zu ermitteln ist.
      2. Strukturierte Schuldscheindarlehen, welche die für Bankguthaben unter a) vorgesehenen Mindestvorgaben erfüllen, damit insbesondere eine vollumfängliche Rückzahlung zum Laufzeitende vorsehen, und daneben eine Partizipation an der Entwicklung eines Basiswertes verbriefen. Bei dem Basiswert handelt es sich regelmäßig nicht um eine unter Abschnitt II. Absatz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführte Anlageform.
    5. Schuldverschreibungen,
      1. die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (organisierter Markt) oder
      2. deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder
      3. die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;
    6. Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird nicht erfüllt durch Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe). Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente zur Erwerbsvorbereitung oder zur Ertragssteigerung im Zusammenhang mit vorhandenen Wertpapieren ist im Rahmen dessen zulässig.
  2. Ausgeschlossen sind direkte und indirekte Anlagen in alle anderen, unter Absatz 1 nicht aufgeführte Vermögensgegenstände, insbesondere Aktien.

Quantitative Beschränkungen (Mischung)

Eine Anlageklasse entspricht den zulässigen Anlagen einer Nummer des Abschn. II. Absatz 1. Die Vorgaben zur operativen Anlagepolitik können Maximalquoten je Anlageklasse nach Ab-schn. II. Absatz 1 Nr. 1 bis 5 vorsehen.

Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung)

  1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen 15 vom Hundert des Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote und die Quoten nach Absatz 2 sind anzurechnen die Anlagen der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem Sondervermögen, in Anlageaktien, die von einer Investmentaktiengesellschaft ausgegeben werden, oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
  2. Für Anlagen bei ein und demselben nachfolgend genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert des Vermögens:
    1. Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
    2. Eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört.
  3. Für Anlagen bei ein und demselben nachfolgend genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 25 vom Hundert des Vermögens: Bei ein und demselben Kreditinstitut nach Abschnitt II Absatz 1 Nr. 4, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus.

Kapitalbindungsdauer

Gemäß Ziffer 4 der Leitlinien der Anlagepolitik sollen die Anlagen gestaffelte Laufzeiten besitzen, die Kapitalbindungsdauer soll unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität auch langlaufende Anleihen vorsehen, die darauf abzielen, die gestaffelten Fälligkeiten über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vorzusehen.

Rating

  1. Sofern Vermögensanlagen des Abschnitts II marktüblich geratet werden, sind bei der Beurteilung der Sicherheit einer Vermögensanlage auch die Bewertungen von Ratingagenturen zu berücksichtigen, die nach der Verordnung (EG)Nr. 1060/2009 geprüft und registriert worden sind.

    Zulässig im Sinne dieser Anlagerichtlinie sind von ihnen geratete Vermögensanlagen, die mindestens ein Rating der Ratingklasse BBB+ bzw. ein Rating der vergleichbaren Ratingklasse einer anderen Ratingagentur besitzt. Bei zwei oder mehreren unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bewertung maßgebend. Besitzt eine Vermögensanlage zum Erwerbszeitpunkt ein zulässiges Rating und fällt dieses während der Haltedauer unter die Ratinggrenze Investment Grade, so ist diese Vermögensanlage binnen sechs Monaten zu veräußern. Bei Vermögensanlagen im Sinne des Abschn. II Absatz 1 Nr. 4 ist auf eine angemessene Finanzstärke des Kreditinstituts zu achten, bei dem die Anlage getätigt wird. Es dürfen grundsätzlich nur Anlagen bei einem Kreditinstitut getätigt werden, wenn das Kreditinstitut ein Rating der Ratingklasse BBB+ bzw. ein Rating der vergleichbaren Ratingklasse einer anderen Ratingagentur besitzt. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei Ratingagenturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bewertung maßgebend. Die Vorgaben zur operativen Anlagepolitik können in begründeten Einzelfällen eine Anlage bei nicht gerateten Kreditinstituten zulassen.
  2. Aufgrund des aktuellen Kapitalmarktumfelds (negativer Satz der Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank) sind abweichend von den Vorgaben zu Mindestratings aus Absatz 1 auch Vermögensanlagen und Anlagen bei Kreditinstituten erlaubt, wenn das Rating der Vermögensanlage und/oder des Kreditinstituts BBB oder BBB- (bzw. ein Rating der vergleichbaren Ratingklasse einer anderen Ratingagentur) beträgt.

Kongruenz

Das Vermögen soll grundsätzlich auf dieselbe Währung lauten, in der die Verpflichtungen der VFF erfüllt werden müssen. Die Referenzwährung ist Euro.

Indirekt gehaltene Vermögensgegenstände

Die Regelungen dieser Anlagerichtlinie sind auch bei indirekt gehaltenen Vermögenswerten zu beachten. Bei Anlagen in Anteilen an inländischen Sondervermögen sowie ausländischen Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR gelten die Regelungen dieser Anlagerichtlinie nicht nur für die Fonds- bzw. Gesellschaftsanteile insgesamt, sondern für jeden einzelnen indirekt gehaltenen Vermögenswert. Folglich ist es nicht ausreichend, dass das Fonds- oder Gesellschaftsvermögen diese Anlagerichtlinie nur überwiegend erfüllt.

Übergangsregelung

Die Anlagerichtlinie der VFF ist so zeitnah wie möglich nach einem Beschluss des Aufsichtsrates, spätestens jedoch nach Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten umzusetzen. Für den Übergangszeitraum von sechs Monaten ist eine abweichende Anlegung dann zu beanstanden, wenn Neuanlagen gegen die Bestimmungen der Anlagerichtlinie verstoßen.

Die Gesellschafterversammlung wird auf der Grundlage ihrer allgemeinen Leitlinien der Anlagepolitik in ihrer jeweils gültigen Fassung die Anlagerichtlinie zur Kenntnis nehmen.

München, 08.11.2018

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