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Anlagerichtlinie der VFF - Anlageformen


Anlageformen

  1. Das Vermögen darf ausschließlich angelegt werden in direkte und indirekte Anlagen in
    1. verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind; dies sind
      1. Bundesanleihen, Bundesschatzbriefe, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen,
      2. inflationsindexierte Bundesanleihen und inflationsindexierte Bundesobligationen sowie
      3. Anleihen der Bundesländer;
    2. verbrieften Forderungen, soweit die Verzinsung durch den Bund oder ein Land garantiert wird; dies sind
      1. Anleihen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Landwirtschaftlichen Rentenbank sowie
      2. staatlich garantierte Bankenanleihen;
    3. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Aus-stellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);
    4. Anlagen bei inländischen öffentlichen Sparkassen und anderen inländischen Kreditinstituten, wenn die Kreditinstitute einer für die Anlageform nach Art und Höhe ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören; dies sind
      1. Bankguthaben bei einem Institut, welches einer freiwilligen Sicherungseinrichtung eines deutschen Bankenverbandes angeschlossen ist sowie Schuldscheindarlehen, bis zur institutsabhängigen Höchstgrenze, welche in Prozent des jeweils haftenden Eigenkapitals zu ermitteln ist.
      2. Strukturierte Schuldscheindarlehen, welche die für Bankguthaben unter a) vorgesehenen Mindestvorgaben erfüllen, damit insbesondere eine vollumfängliche Rückzahlung zum Laufzeitende vorsehen, und daneben eine Partizipation an der Entwicklung eines Basiswertes verbriefen. Bei dem Basiswert handelt es sich regelmäßig nicht um eine unter Abschnitt II. Absatz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführte Anlageform.
    5. Schuldverschreibungen,
      1. die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (organisierter Markt) oder
      2. deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder
      3. die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;
    6. Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird nicht erfüllt durch Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe). Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente zur Erwerbsvorbereitung oder zur Ertragssteigerung im Zusammenhang mit vorhandenen Wertpapieren ist im Rahmen dessen zulässig.
  2. Ausgeschlossen sind direkte und indirekte Anlagen in alle anderen, unter Absatz 1 nicht aufgeführte Vermögensgegenstände, insbesondere Aktien.

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