Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung)
- Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen 15 vom Hundert des Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote und die Quoten nach Absatz 2 sind anzurechnen die Anlagen der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem Sondervermögen, in Anlageaktien, die von einer Investmentaktiengesellschaft ausgegeben werden, oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
- Für Anlagen bei ein und demselben nachfolgend genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert des Vermögens:
- Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört.
- Für Anlagen bei ein und demselben nachfolgend genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 25 vom Hundert des Vermögens: Bei ein und demselben Kreditinstitut nach Abschnitt II Absatz 1 Nr. 4, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus.
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