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Anlagerichtlinie der VFF - Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung)


Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung)

  1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen 15 vom Hundert des Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote und die Quoten nach Absatz 2 sind anzurechnen die Anlagen der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem Sondervermögen, in Anlageaktien, die von einer Investmentaktiengesellschaft ausgegeben werden, oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
  2. Für Anlagen bei ein und demselben nachfolgend genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert des Vermögens:
    1. Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
    2. Eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört.
  3. Für Anlagen bei ein und demselben nachfolgend genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 25 vom Hundert des Vermögens: Bei ein und demselben Kreditinstitut nach Abschnitt II Absatz 1 Nr. 4, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus.

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