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Anlagerichtlinie der VFF - Rating


Rating

  1. Sofern Vermögensanlagen des Abschnitts II marktüblich geratet werden, sind bei der Beurteilung der Sicherheit einer Vermögensanlage auch die Bewertungen von Ratingagenturen zu berücksichtigen, die nach der Verordnung (EG)Nr. 1060/2009 geprüft und registriert worden sind.

    Zulässig im Sinne dieser Anlagerichtlinie sind von ihnen geratete Vermögensanlagen, die mindestens ein Rating der Ratingklasse BBB+ bzw. ein Rating der vergleichbaren Ratingklasse einer anderen Ratingagentur besitzt. Bei zwei oder mehreren unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bewertung maßgebend. Besitzt eine Vermögensanlage zum Erwerbszeitpunkt ein zulässiges Rating und fällt dieses während der Haltedauer unter die Ratinggrenze Investment Grade, so ist diese Vermögensanlage binnen sechs Monaten zu veräußern. Bei Vermögensanlagen im Sinne des Abschn. II Absatz 1 Nr. 4 ist auf eine angemessene Finanzstärke des Kreditinstituts zu achten, bei dem die Anlage getätigt wird. Es dürfen grundsätzlich nur Anlagen bei einem Kreditinstitut getätigt werden, wenn das Kreditinstitut ein Rating der Ratingklasse BBB+ bzw. ein Rating der vergleichbaren Ratingklasse einer anderen Ratingagentur besitzt. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von zwei Ratingagenturen ausreichend; bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bewertung maßgebend. Die Vorgaben zur operativen Anlagepolitik können in begründeten Einzelfällen eine Anlage bei nicht gerateten Kreditinstituten zulassen.
  2. Aufgrund des aktuellen Kapitalmarktumfelds (negativer Satz der Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank) sind abweichend von den Vorgaben zu Mindestratings aus Absatz 1 auch Vermögensanlagen und Anlagen bei Kreditinstituten erlaubt, wenn das Rating der Vermögensanlage und/oder des Kreditinstituts BBB oder BBB- (bzw. ein Rating der vergleichbaren Ratingklasse einer anderen Ratingagentur) beträgt.

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