Übergangsregelung
Die Anlagerichtlinie der VFF ist so zeitnah wie möglich nach einem Beschluss des Aufsichtsrates, spätestens jedoch nach Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten umzusetzen. Für den Übergangszeitraum von sechs Monaten ist eine abweichende Anlegung dann zu beanstanden, wenn Neuanlagen gegen die Bestimmungen der Anlagerichtlinie verstoßen.
Die Gesellschafterversammlung wird auf der Grundlage ihrer allgemeinen Leitlinien der Anlagepolitik in ihrer jeweils gültigen Fassung die Anlagerichtlinie zur Kenntnis nehmen.
München, 08.11.2018
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