Die Erlöse aus der Abgeltung des Rechtes zur Übertragung von Filmen und Laufbildern auf Bild- oder Tonträger zur öffentlichen Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger durch Geschäftsbetriebe gemäß § 56 UrhG, auch soweit die hergestellten Bild- und Tonträger nicht unverzüglich gelöscht werden, wird dem Aufkommen aus der Leerkassetten-/Geräteabgabe gemäß § 54 Abs. 1 UrhG zugeschlagen und gemäß dem Verteilungsplan für dieses Aufkommen verteilt.
Die Ausschüttung des Betrages von DM 20.000,--, welcher für die Jahre 1988 bei der VFF eingegangen ist, wird der Ausschüttung der Leerkassettenvergütung für das Jahr 1988 zugeschlagen. Ab dem Ausschüttungsjahr 1989 erfolgt der Zuschlag für die Ausschüttung desjenigen Jahres, für das die Abgeltungsbeträge im Bereich des § 56 UrhG bezahlt werden.