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für das Aufkommen aus der Weitersendung im Bereich Auftragsproduktion gemäß § 20b Abs. 2 UrhG vom 8. Mai 2019 i.d.F. vom 7. Juli 2020


§ 1
Ausschüttungsrückstellung / Verteilungsfrist

  1. Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird ein jährlich vom Beirat festzusetzender Betrag in die Ausschüttungsrückstellung für Pro­duzenten von Fernseh-Filmwerken eingestellt, die im Wege von Auftragspro­duktionen oder durch die Rundfunkanstalten (Fernsehanstalten) im Wege der Eigenproduktionen hergestellt werden und die noch keinen Wahrnehmungs­vertrag abgeschlossen haben, für die aber eine Freistellungserklärung abgege­ben wurde.

 

  1. Die zur Verteilung zur Verfügung stehende Ausschüttungssumme wird spätestens 9 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurde, an die Berechtigten verteilt, sofern keine sachlichen Gründe gegen die Durchführung bestehen. Sachliche Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:

 

a) das Meldeverfahren einschließlich der Durchführung des Korrekturverfahrens ist noch nicht abgeschlossen;

 

b) der Umfang der vom Berechtigten angegebenen Rechte steht nicht fest und bedarf der Nachprüfung;

 

c) die Zuordnung der Angaben zu einzelnen Werken ist nicht abgeschlossen;

 

d) die Kosten einer Verteilung der Einnahmen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der zu verteilenden Beträge.

 

  1. Einnahmen aus Rechten, bei denen der Berechtigte innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, gelten als nicht verteilbare Einnahmen und werden der Ausschüttungsrückstellung des laufenden Geschäftsjahres zugewiesen, sofern der Beirat keinen abweichenden Beschluss fasst.

 

§ 2
Sozialfonds

Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird jährlich ein Betrag von 1 %, in einen Sozialfonds im Sinne von § 32 VGG eingestellt. Für die Ausschüttung dieses Betrages werden gesonderte Richtli­nien erstellt. Der Beirat kann durch Beschluss die Zuführung zur Rückstellung aussetzen.

§ 3
Förderungsfonds

Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme fließt ein Betrag von 4 %, in einen Fonds zur Förde­rung kulturell bedeutender Werke und Leistungen im Sinne von § 32 VGG. Die Vergabe der Mittel er­folgt durch einen Vergabeausschuss, dessen Ausgestaltung und Wahl sowie die Mittelvergabe  durch Richtlinien festgelegt wird. Der Beirat kann durch Beschluss die Zuführung zur Rückstellung aussetzen.

§ 4
Ausschüttungsgrundsätze

Die nach Abzug der Ausschüttungsrückstellung gem. §§ 1, 2 und 3 verblei­bende Verteilsumme wird auf Auftragsproduktionen im Bereich § 20b UrhG nach folgenden Grundsätzen verteilt:

  1. Maßgebend für die Ausschüttung ist die Minutendauer des gesendeten Werkes. Sendungen, die aufgrund der Bewertung in § 5 keine ausschüttbaren Punktwerte erhalten können, werden nicht erfasst.

 

  1. Anspruchsberechtigt sind die Auftragsproduzenten deutscher Sendeunternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften, deren Filmwerk von einem deutschen Sendeunternehmen gesendet wurde sowie die mit diesen Auf­tragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen deutscher Sendeunternehmen.

 

  1. Dieser Verteilungsplan gilt nur für Ansprüche gemäß § 20b UrhG im Bereich Auftragsproduktion.

 

  1. Unter Berücksichtigung des von den Sendern übernommenen Meldeaufwands, dem Verhältnis von vollfinanzierten zu mitfinanzierten Auftragsproduktionen und einer Evaluierung der Kriterien der Filmherstellereigenschaft wird der auf die Auftragsproduktion entfallende Anteil zwischen dem Auftragsproduzenten und dem auftraggebenden Sender im Verhältnis 85:15 geteilt. Hierbei finden die organisatorische Mitwirkung der Sender sowie die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos entsprechende Berücksichtigung.

 

  1. Die VFF ist berechtigt, von den Berechtigten den Nach­weis zu verlangen, dass es sich bei dem gemeldeten Werk um eine Auftragsproduktion handelt.

 

  1. Jeder Berechtigte ist verpflichtet, der VFF mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er für Herstellung, Sendung und AV-Nutzung in­nerhalb des Ausschüttungszeitraumes von einer anderen Verwertungsgesellschaft für dieselbe Produktion Vergütungen erhalten hat. Er nimmt an der Ausschüttung nur insoweit teil, als der ihm zustehende Betrag den anderweitig erhaltenden Betrag übersteigt.

 

  1. Erreicht der Ausschüttungsbetrag eines Berechtigten gemäß dem Verteilungsplan für das Aufkommen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG in einem Jahr den Betrag von € 10,-- nicht, so erfolgt auch gemäß diesem Verteilungsplan keine Ausschüttung, sondern der Betrag wird der Ausschüttungsrückstellung zugeführt.

 

  1. Unter Berücksichtigung des § 27 VGG werden folgende Gewichtungen für die jeweiligen gemeldeten Werke, bezogen auf den Minutenwert durchgeführt:

 

Fiktionales Programm                                                                  300 %

      Fiktionales Programm daily                                                         100 %,

      Dokumentation                                                                            200 %

Dokumentation daily                                                                    100 %

Nichtfiktionales Programm                                                           100 %

      Game- und Talkshows sowie sonstiges tägliches Programm           35 %

     

Maßgebend für die Ausschüttung ist die Minutendauer der gesendeten Show, wobei die Werbespotanteile bei Dauerwerbesendungen nicht be­rücksichtigt werden.        

Ein tägliches Programm bzw. daily im vorstehenden Sinne ist dann gegeben, wenn eine Sendung mit gleichartigem Charakter mindestens 4 x innerhalb einer Woche mit einer einzelnen Folge ausgestrahlt wird.

Der Punktwert für Sendungen, die in der Zeit von 19:00 – 22:30 Uhr (Startzeit) ausgestrahlt werden, verdoppelt sich. Die Zuschläge werden auf maximal 400 % begrenzt.

Für Dokumentationen gilt, dass die Gewichtung von 200 % ausschließlich solche Werke erhalten, die auf einem als Dokumentationssendeplatz gekennzeichneten Sendeplatz in den Sendern Das Erste, ZDF, Dritte Programme, RTL, Sat.1, ProSieben, Kabel 1, VOX, ARTE und 3Sat ausgestrahlt werden.

Die Dokumentationsplätze wurden durch den Beirat erstmals für das Ausschüttungsjahr 2014 festgelegt und soweit erforderlich inhaltlich angepasst.

Die Liste der Dokumentationsplätze wird als Anlage zum Verteilungsplan geführt.

Zusätzlich meldefähig sind besonders aufwändige Dokumentationen mit einer Länge von mehr als 45 Minuten, die nicht auf einem vorgenannten Dokumentationssendeplatz ausgestrahlt werden, die in ihrer Machart Filmwerken im fiktionalen Bereich ähnlich sind und auf einem vom Verteilungsplan erfassten Sender ausgestrahlt werden. Diese können sowohl vom Sender wie auch gemäß § 6 II 4 durch den Produzenten gemeldet werden.

 

  1. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gem. § 95 a UrhG geschützt sind, insbesondere in Sendern verbreitet werden, die derartige Kopierschutzmaßnahmen verwenden, erfolgt keine Erfassung und Berücksichtigung dieser Werke im Rahmen der Verteilung.

 

  1. Erzielt die VFF für einen oder mehrere bereits abgerechnete Ausschüttungszeiträume außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs nachträgliche Einnahmen (außerordentliche Einnahmen), so findet eine erneute Ausschüttung statt, die als Zuschlagsverrechnung zur Ausgangsausschüttung erfolgt. Die außerordentlichen einnahmen werden als prozentualer Zuschlag an die Berechtigten der einzelnen Abrechnungszeiträume verrechnet.

 

Soweit sich Teilbeträge konkreten Abrechnungszeiträumen zuordnen lassen, werden sie als Zuschlag zu diesen Ausschüttungszeiträumen verteilt (periodengerechte Zuschlagsverrechnung). Soweit eine solche periodengenaue Zuschlagrechnung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann der Beirat die Zuweisung zu anderen Ausschüttungszeiträumen beschließen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt dann vor, wenn die zu erwartenden Kosten um mehr als 25 % der zu verteilenden Gesamtsumme der außerordentlichen Einnahmen betragen würde oder die für ein bereits abgerechnetes Abrechnungsjahr erzielten außerordentlichen Einnahmen insgesamt weniger als 1 Million Euro betragen.

 

  1. Ist eine Ausschüttung ganz oder teilweise fehlerhaft oder unwirksam, so ist die fehlerhafte oder unwirksame Verteilung grundsätzlich rückabzuwickeln. Nicht rückholbare fehlerhafte Ausschüttungen an einen Berechtigten können gegen künftige Ausschüttungen an denselben Berechtigten verrechnet werden oder können, wo dies nicht möglich ist, den Rückstellungen, die für das (die) betreffend(en) Ausschüttungsjahr(e) gebildet wurden, entnommen werden. Im Übrigen sind die Einzelheiten der Rückabwicklung fallweise durch die Geschäftsführung mit Zustimmung des Beirats zu regeln. Von einer Rückabwicklung kann mit Zustimmung des Beirats abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

 

  1. Die Vergütungen an die Berechtigten erfolgen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie werden jeweils gemeinsam mit den Ausschüttungen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen gemäß §§ 27 und § 94 UrhG ausgezahlt, wobei die Ausschüttungsgutschriften die Vergütungen getrennt zum Zwecke des Vorsteuerabzuges ausweisen.

 

§ 5
Punktwert für die Ausschüttung

 

  1. Fernsehprogramme werden berücksichtigt, wenn sie im jeweiligen Ausschüttungsjahr einen gesamtdeutschen Marktanteil (entweder Zuseher ab 3 Jahren oder in der Zielgruppe 14-49 Jahren gemäß AGF/GfK Panel) in Höhe von 0,5 % erreichen. Die in Ziffer 2 gelisteten Programme sind auf der Basis der Marktanteilszahlen des Jahres 2018 ermittelt. Der Beirat wird alle 3 Jahre eine Überprüfung der Einstufung vornehmen.

 

Die Fernsehprogramme werden mit den von der AGF/GfK-Fernsehforschung ermittelten und veröffentlichten Prozentzahlen über die technische Reichweite der deutschen Fernsehsender bewertet. Maßgeblich für die Bestimmung der Marktanteile sind ebenfalls die Zahlen der AGF/GfK-Fernsehforschung.

Für die Errechnung des Punktwertes wird die technische Reichweite mit dem Faktor 1 und der gesamtdeutsche Marktanteil im Sinne von Satz 1 mit dem Faktor 10 gewichtet.

 

  1. Der Punktwert errechnet sich aufgrund folgender Bewertung der Sendeminu­ten in den nachstehend aufgeführten Sendebereichen:

 

ZDF                                                                                                               100 %

Das Erste                                                                                                        100 %

ARD Dritte Programme          

          BR Fernsehen                                                                                         20 %

          hr Fernsehen                                                                                            20 %

          NDR Fernsehen / radiobremen TV                                                           30 %

          SWR / SR Fernsehen                                                                                20 %

          WDRFernsehen                                                                                       30 %

          MDRFernsehen                                                                                       20 %

          RBB Berlin Brandenburg                                                                         20 %

          SR Fernsehen                                                                                          20 %

 

3Sat                                                                                                                   30 %

ARTE                                                                                                               30 %

ARD One                                                                                                          20 %

SAT 1                                                                                                            100 %

RTL                                                                                                               100 %

Sport 1                                                                                                              20 %

Pro 7                                                                                                               100 %

RTL 2                                                                                                                70 %

VOX                                                                                                                 70 %

Kabel 1                                                                                                              60 %

Nickelodeon                                                                                                     10 %

Viva                                                                                                                  10 %

Super RTL                                                                                                        30 %

n-tv                                                                                                                   30 %

Welt (N24)                                                                                                       30 %

KiKa                                                                                                                 30 %

Phoenix                                                                                                            30 %

Tele 5                                                                                                               20 %

D-Max                                                                                                             30 %

 

Sixx                                                                                                                  20 %

ZDFneo                                                                                                             40 %

RTL Nitro                                                                                                         20 %

RTL plus                                                                                                          20 %

TLC                                                                                                                  10 %

Kabel1 Doku                                                                                                    10 %

Deluxe Musik                                                                                                   10 %

ProSieben MAXX                                                                                             20 %

Disney Channel                                                                                                10 %

Comedy Central                                                                                                10 %

ZDFinfo                                                                                                            10 %

Sat.1 Gold                                                                                                         10 %

13th Street                                                                                                         10 %

Eurosport                                                                                                          10 %

Übrige Programme, mit einem Marktanteil von 0,5 %                                         5 %

Regionalprogramme                                                                                            1 %

 

 

 

Diese Punktwerte gelten erstmals für die Ausschüttung 2019 soweit nicht im Einzelfall abweichend geregelt.

 

Für die Ausschüttungen bis einschließlich 2018  gilt der Verteilungsplan für das Aufkommen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG vom 7. März 1988 in der Fassung vom26. April 2017.

§ 6
Durchführung der Ausschüttungsgrundsätze

  1. Die Ausschüttungen des auf die Rundfunkanstalten entfallenden Anteils von 15 % an den Auftragsproduktionen erfolgen aufgrund der Meldun­gen an die VFF. Die Meldung umfasst den Namen des Produzenten, den Titel des Filmwerks, die ausstrahlende Rundfunkanstalt, das Programm, das Sendedatum sowie die Sendedauer. Der Ausschüttung liegen die Punktwerte gem. § 5 zugrunde. Die Aufteilung zwischen den jeweiligen Rundfunkanstalten, die die Auftragsproduktion in Auftrag gegeben ha­ben, erfolgt auf Grundlage dieser Meldung.

 

  1. Die Ausschüttung des auf die Auftragsproduzenten entfallenden Anteils am Auftragsproduktionsvolumen erfolgt auf Grundlage der Meldungen, die die Rundfunkanstalten und Rundfunkunternehmen auf der Grundlage des Meldeverfahrens ProdisWeb der VFF spätestens sechs Monate nach dem jeweiligen Ausstrahlungsjahr zur Verfügung stellen. Soweit mit einem privaten Rundfunkveranstalter eine Meldevereinbarung noch nicht abgeschlossen ist, erfolgt diese Meldung  durch den Produzenten bis zum 28.02 des Folgejahres.

 

Die ARD stellt der VFF für das ARD Gemeinschaftsprogramm, die Dritten Programme, die Digitalprogramme, die Regionalprogramme sowie für die von ihnen mitveranstalteten Programme 3sat, Arte, Phönix, Kinderkanal auf elektronischem Weg (ProdisWeb) zur Verfügung, in der sämtliche Auftragsproduktionen, unter Angabe des Namens des Produzenten, des Filmtitels und der Dauer der Sendungen, die im Laufe eines Jahres ausgestrahlt werden, enthalten sind.

 

Das ZDF stellt der VFF in gleicher Weise die Daten der im Laufe eines Jahres in seinen Programmen einschl. der Digitalprogramme sowie 3sat, Arte, Kinderkanal und Phönix ausgestrahlten Auftragsproduktionen unter Angabe des Namens des Produzenten, des Filmtitels, des Sendedatums sowie der Dauer der Sendung zur Verfü­gung.

 

Private Rundfunkveranstalter stellen der VFF - soweit sie mit dieser eine Meldevereinbarung geschlossen haben - die Daten der im Laufe eines Jahres in ihren Programmen ausgestrahlten Auftragsproduktionen unter Angabe des Namens des Produzenten, des Filmtitels, des Sendedatums sowie der Dauer der Sendung auf der Basis des Meldeverfahrens ProdisWeb zur Verfügung.

 

  1. Inserts von Auftragsproduktionen in Eigenproduktionen mit einer Dauer von bis zu drei Minuten werden bei der Meldung nicht berücksichtigt. Eigenständige Programme werden bei Meldungen und der Ausschüttung berücksichtigt, soweit diese durch den Produzenten an die VFF gemeldet werden.

 

  1. Dem Auftragsproduzenten werden die für sein Unternehmen gemeldeten Filmtitel zur Überprüfung zugeleitet. Dies erfolgt ab dem Jahr 2012 auf elektronischem Weg durch Nutzung des von der VFF zur Verfügung gestellten ProdisWeb Frontend. Dies ermöglicht aufgrund individueller, von der VFF zur Verfügung gestellten Zugangsdaten die Sendermeldung online zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Im Rahmen der dem Berechtigten zur Verfügung gestellten Kontrollmeldungen ist dieser berechtigt und verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, ob es sich bei der Auftragsproduktion um eine solche besonders aufwändige Dokumentation mit einer Laufzeit von mehr als 45 Minuten handelt, die auf einem nicht im Rahmen von § 4 Ziffer 8 genannten Dokumentationssendeplatz ausgestrahlt wird. Laufbilder i.S. des § 95 UrhG gelten nicht als Dokumentation.

 

Nimmt der Produzent innerhalb der Korrekturfrist von 6 Wochen keine Korrektur vor, so erfolgt die Ausschüttung auf der Grundlage der in ProdisWeb gelisteten Meldungen. Die dem Ausschüttungsschreiben zugrundeliegende Auflistung dieser Meldung hält die VFF in ProdisWeb für den Produzenten zum Download für die Dauer von 3 Monaten bereit. Sofern der Produzent nach diesem Zeitpunkt eine Übersendung der dem Ausschüttungsbetrag zugrunde liegenden Auflistung der Produktionen wünscht, stellt ihm die VFF diese Liste gegen eine Verwaltungsgebühr von EUR 50,-- auf Anforderung in elektronischer Form zur Verfügung. Fordert der Produzent innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Durchführung der Ausschüttung in Form der Übersendung keine Änderung, so gilt die Ausschüttung als genehmigt.

Nimmt der Produzent Korrekturen vor, ist die VFF berechtigt, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

  1. Für jede gemeldete Sendeminute setzt der Beirat jährlich einen Euro-Be­trag fest. Für die Festlegung des Euro-Betrages ist sowohl die Bewertung des § 5 als auch die Gesamtminutenzahl aller von deutschen Rundfunk­anstalten ausgestrahlten Auftragsproduktionen, wie sie jährlich in den Statistiken der deutschen Rundfunkanstalten veröffentlicht werden, maßgeblich.

 

  1. Die Ausschüttungen erfolgen per Überweisung auf ein vom Berechtigten anzugebendes Konto. Der Berechtigte ist verpflichtet, seine Kontoverbindung der VFF mitzuteilen. Änderungen seiner Bankverbindung sind unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Berechtigte Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig vor einer Ausschüttung mitteilt, erfolgt die Ausschüttung an die bisherige Kontoverbindung. Im Falle der Nichtangabe der Kontoverbindung erfolgt keine Ausschüttung. Die VFF übernimmt keine Haftung für Ausschüttungen bei fehlerhaften und/oder veralteten Kontodaten.

 

  1. Im Rahmen der Ausschüttung wird der Berechtigte über die Höhe des Verwaltungskostenabzugs sowie über die jeweilige Höhe der Abzüge nach §§ 2 und 3 des Verteilungsplans informiert.

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