§ 1
Ausschüttungsrückstellung / Verteilungsfrist
- Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird ein jährlich vom Beirat festzusetzender Betrag in die Ausschüttungsrückstellung für Produzenten von Fernseh-Filmwerken eingestellt, die im Wege von Auftragsproduktionen oder durch die Rundfunkanstalten (Fernsehanstalten) im Wege der Eigenproduktionen hergestellt werden und die noch keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, für die aber eine Freistellungserklärung abgegeben wurde.
- Die zur Verteilung zur Verfügung stehende Ausschüttungssumme wird spätestens 9 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurde, an die Berechtigten verteilt, sofern keine sachlichen Gründe gegen die Durchführung bestehen. Sachliche Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:
a) das Meldeverfahren einschließlich der Durchführung des Korrekturverfahrens ist noch nicht abgeschlossen;
b) der Umfang der vom Berechtigten angegebenen Rechte steht nicht fest und bedarf der Nachprüfung;
c) die Zuordnung der Angaben zu einzelnen Werken ist nicht abgeschlossen;
d) die Kosten einer Verteilung der Einnahmen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der zu verteilenden Beträge.
- Einnahmen aus Rechten, bei denen der Berechtigte innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, gelten als nicht verteilbare Einnahmen und werden der Ausschüttungsrückstellung des laufenden Geschäftsjahres zugewiesen, sofern der Beirat keinen abweichenden Beschluss fasst.
§ 2
Sozialfonds
Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird jährlich ein Betrag von 1 %, in einen Sozialfonds im Sinne von § 32 VGG eingestellt. Für die Ausschüttung dieses Betrages werden gesonderte Richtlinien erstellt. Der Beirat kann durch Beschluss die Zuführung zur Rückstellung aussetzen.
§ 3
Förderungsfonds
Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme fließt ein Betrag von 4 %, in einen Fonds zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen im Sinne von § 32 VGG. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch einen Vergabeausschuss, dessen Ausgestaltung und Wahl sowie die Mittelvergabe durch Richtlinien festgelegt wird. Der Beirat kann durch Beschluss die Zuführung zur Rückstellung aussetzen.
§ 4
Ausschüttungsgrundsätze
Die nach Abzug der Ausschüttungsrückstellung gem. §§ 1, 2 und 3 verbleibende Verteilsumme wird auf Auftragsproduktionen im Bereich § 20b UrhG nach folgenden Grundsätzen verteilt:
- Maßgebend für die Ausschüttung ist die Minutendauer des gesendeten Werkes. Sendungen, die aufgrund der Bewertung in § 5 keine ausschüttbaren Punktwerte erhalten können, werden nicht erfasst.
- Anspruchsberechtigt sind die Auftragsproduzenten deutscher Sendeunternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften, deren Filmwerk von einem deutschen Sendeunternehmen gesendet wurde sowie die mit diesen Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen deutscher Sendeunternehmen.
- Dieser Verteilungsplan gilt nur für Ansprüche gemäß § 20b UrhG im Bereich Auftragsproduktion.
- Unter Berücksichtigung des von den Sendern übernommenen Meldeaufwands, dem Verhältnis von vollfinanzierten zu mitfinanzierten Auftragsproduktionen und einer Evaluierung der Kriterien der Filmherstellereigenschaft wird der auf die Auftragsproduktion entfallende Anteil zwischen dem Auftragsproduzenten und dem auftraggebenden Sender im Verhältnis 85:15 geteilt. Hierbei finden die organisatorische Mitwirkung der Sender sowie die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos entsprechende Berücksichtigung.
- Die VFF ist berechtigt, von den Berechtigten den Nachweis zu verlangen, dass es sich bei dem gemeldeten Werk um eine Auftragsproduktion handelt.
- Jeder Berechtigte ist verpflichtet, der VFF mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er für Herstellung, Sendung und AV-Nutzung innerhalb des Ausschüttungszeitraumes von einer anderen Verwertungsgesellschaft für dieselbe Produktion Vergütungen erhalten hat. Er nimmt an der Ausschüttung nur insoweit teil, als der ihm zustehende Betrag den anderweitig erhaltenden Betrag übersteigt.
- Erreicht der Ausschüttungsbetrag eines Berechtigten gemäß dem Verteilungsplan für das Aufkommen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG in einem Jahr den Betrag von € 10,-- nicht, so erfolgt auch gemäß diesem Verteilungsplan keine Ausschüttung, sondern der Betrag wird der Ausschüttungsrückstellung zugeführt.
- Unter Berücksichtigung des § 27 VGG werden folgende Gewichtungen für die jeweiligen gemeldeten Werke, bezogen auf den Minutenwert durchgeführt:
Fiktionales Programm 300 %
Fiktionales Programm daily 100 %,
Dokumentation 200 %
Dokumentation daily 100 %
Nichtfiktionales Programm 100 %
Game- und Talkshows sowie sonstiges tägliches Programm 35 %
Maßgebend für die Ausschüttung ist die Minutendauer der gesendeten Show, wobei die Werbespotanteile bei Dauerwerbesendungen nicht berücksichtigt werden.
Ein tägliches Programm bzw. daily im vorstehenden Sinne ist dann gegeben, wenn eine Sendung mit gleichartigem Charakter mindestens 4 x innerhalb einer Woche mit einer einzelnen Folge ausgestrahlt wird.
Der Punktwert für Sendungen, die in der Zeit von 19:00 – 22:30 Uhr (Startzeit) ausgestrahlt werden, verdoppelt sich. Die Zuschläge werden auf maximal 400 % begrenzt.
Für Dokumentationen gilt, dass die Gewichtung von 200 % ausschließlich solche Werke erhalten, die auf einem als Dokumentationssendeplatz gekennzeichneten Sendeplatz in den Sendern Das Erste, ZDF, Dritte Programme, RTL, Sat.1, ProSieben, Kabel 1, VOX, ARTE und 3Sat ausgestrahlt werden.
Die Dokumentationsplätze wurden durch den Beirat erstmals für das Ausschüttungsjahr 2014 festgelegt und soweit erforderlich inhaltlich angepasst.
Die Liste der Dokumentationsplätze wird als Anlage zum Verteilungsplan geführt.
Zusätzlich meldefähig sind besonders aufwändige Dokumentationen mit einer Länge von mehr als 45 Minuten, die nicht auf einem vorgenannten Dokumentationssendeplatz ausgestrahlt werden, die in ihrer Machart Filmwerken im fiktionalen Bereich ähnlich sind und auf einem vom Verteilungsplan erfassten Sender ausgestrahlt werden. Diese können sowohl vom Sender wie auch gemäß § 6 II 4 durch den Produzenten gemeldet werden.
- Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gem. § 95 a UrhG geschützt sind, insbesondere in Sendern verbreitet werden, die derartige Kopierschutzmaßnahmen verwenden, erfolgt keine Erfassung und Berücksichtigung dieser Werke im Rahmen der Verteilung.
- Erzielt die VFF für einen oder mehrere bereits abgerechnete Ausschüttungszeiträume außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs nachträgliche Einnahmen (außerordentliche Einnahmen), so findet eine erneute Ausschüttung statt, die als Zuschlagsverrechnung zur Ausgangsausschüttung erfolgt. Die außerordentlichen einnahmen werden als prozentualer Zuschlag an die Berechtigten der einzelnen Abrechnungszeiträume verrechnet.
Soweit sich Teilbeträge konkreten Abrechnungszeiträumen zuordnen lassen, werden sie als Zuschlag zu diesen Ausschüttungszeiträumen verteilt (periodengerechte Zuschlagsverrechnung). Soweit eine solche periodengenaue Zuschlagrechnung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann der Beirat die Zuweisung zu anderen Ausschüttungszeiträumen beschließen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt dann vor, wenn die zu erwartenden Kosten um mehr als 25 % der zu verteilenden Gesamtsumme der außerordentlichen Einnahmen betragen würde oder die für ein bereits abgerechnetes Abrechnungsjahr erzielten außerordentlichen Einnahmen insgesamt weniger als 1 Million Euro betragen.
- Ist eine Ausschüttung ganz oder teilweise fehlerhaft oder unwirksam, so ist die fehlerhafte oder unwirksame Verteilung grundsätzlich rückabzuwickeln. Nicht rückholbare fehlerhafte Ausschüttungen an einen Berechtigten können gegen künftige Ausschüttungen an denselben Berechtigten verrechnet werden oder können, wo dies nicht möglich ist, den Rückstellungen, die für das (die) betreffend(en) Ausschüttungsjahr(e) gebildet wurden, entnommen werden. Im Übrigen sind die Einzelheiten der Rückabwicklung fallweise durch die Geschäftsführung mit Zustimmung des Beirats zu regeln. Von einer Rückabwicklung kann mit Zustimmung des Beirats abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht vertretbar sind.
- Die Vergütungen an die Berechtigten erfolgen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie werden jeweils gemeinsam mit den Ausschüttungen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen gemäß §§ 27 und § 94 UrhG ausgezahlt, wobei die Ausschüttungsgutschriften die Vergütungen getrennt zum Zwecke des Vorsteuerabzuges ausweisen.
§ 5
Punktwert für die Ausschüttung
- Fernsehprogramme werden berücksichtigt, wenn sie im jeweiligen Ausschüttungsjahr einen gesamtdeutschen Marktanteil (entweder Zuseher ab 3 Jahren oder in der Zielgruppe 14-49 Jahren gemäß AGF/GfK Panel) in Höhe von 0,5 % erreichen. Die in Ziffer 2 gelisteten Programme sind auf der Basis der Marktanteilszahlen des Jahres 2018 ermittelt. Der Beirat wird alle 3 Jahre eine Überprüfung der Einstufung vornehmen.
Die Fernsehprogramme werden mit den von der AGF/GfK-Fernsehforschung ermittelten und veröffentlichten Prozentzahlen über die technische Reichweite der deutschen Fernsehsender bewertet. Maßgeblich für die Bestimmung der Marktanteile sind ebenfalls die Zahlen der AGF/GfK-Fernsehforschung.
Für die Errechnung des Punktwertes wird die technische Reichweite mit dem Faktor 1 und der gesamtdeutsche Marktanteil im Sinne von Satz 1 mit dem Faktor 10 gewichtet.
- Der Punktwert errechnet sich aufgrund folgender Bewertung der Sendeminuten in den nachstehend aufgeführten Sendebereichen:
ZDF 100 %
Das Erste 100 %
ARD Dritte Programme
BR Fernsehen 20 %
hr Fernsehen 20 %
NDR Fernsehen / radiobremen TV 30 %
SWR / SR Fernsehen 20 %
WDRFernsehen 30 %
MDRFernsehen 20 %
RBB Berlin Brandenburg 20 %
SR Fernsehen 20 %
3Sat 30 %
ARTE 30 %
ARD One 20 %
SAT 1 100 %
RTL 100 %
Sport 1 20 %
Pro 7 100 %
RTL 2 70 %
VOX 70 %
Kabel 1 60 %
Nickelodeon 10 %
Viva 10 %
Super RTL 30 %
n-tv 30 %
Welt (N24) 30 %
KiKa 30 %
Phoenix 30 %
Tele 5 20 %
D-Max 30 %
Sixx 20 %
ZDFneo 40 %
RTL Nitro 20 %
RTL plus 20 %
TLC 10 %
Kabel1 Doku 10 %
Deluxe Musik 10 %
ProSieben MAXX 20 %
Disney Channel 10 %
Comedy Central 10 %
ZDFinfo 10 %
Sat.1 Gold 10 %
13th Street 10 %
Eurosport 10 %
Übrige Programme, mit einem Marktanteil von 0,5 % 5 %
Regionalprogramme 1 %
Diese Punktwerte gelten erstmals für die Ausschüttung 2019 soweit nicht im Einzelfall abweichend geregelt.
Für die Ausschüttungen bis einschließlich 2018 gilt der Verteilungsplan für das Aufkommen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG vom 7. März 1988 in der Fassung vom26. April 2017.
§ 6
Durchführung der Ausschüttungsgrundsätze
- Die Ausschüttungen des auf die Rundfunkanstalten entfallenden Anteils von 15 % an den Auftragsproduktionen erfolgen aufgrund der Meldungen an die VFF. Die Meldung umfasst den Namen des Produzenten, den Titel des Filmwerks, die ausstrahlende Rundfunkanstalt, das Programm, das Sendedatum sowie die Sendedauer. Der Ausschüttung liegen die Punktwerte gem. § 5 zugrunde. Die Aufteilung zwischen den jeweiligen Rundfunkanstalten, die die Auftragsproduktion in Auftrag gegeben haben, erfolgt auf Grundlage dieser Meldung.
- Die Ausschüttung des auf die Auftragsproduzenten entfallenden Anteils am Auftragsproduktionsvolumen erfolgt auf Grundlage der Meldungen, die die Rundfunkanstalten und Rundfunkunternehmen auf der Grundlage des Meldeverfahrens ProdisWeb der VFF spätestens sechs Monate nach dem jeweiligen Ausstrahlungsjahr zur Verfügung stellen. Soweit mit einem privaten Rundfunkveranstalter eine Meldevereinbarung noch nicht abgeschlossen ist, erfolgt diese Meldung durch den Produzenten bis zum 28.02 des Folgejahres.
Die ARD stellt der VFF für das ARD Gemeinschaftsprogramm, die Dritten Programme, die Digitalprogramme, die Regionalprogramme sowie für die von ihnen mitveranstalteten Programme 3sat, Arte, Phönix, Kinderkanal auf elektronischem Weg (ProdisWeb) zur Verfügung, in der sämtliche Auftragsproduktionen, unter Angabe des Namens des Produzenten, des Filmtitels und der Dauer der Sendungen, die im Laufe eines Jahres ausgestrahlt werden, enthalten sind.
Das ZDF stellt der VFF in gleicher Weise die Daten der im Laufe eines Jahres in seinen Programmen einschl. der Digitalprogramme sowie 3sat, Arte, Kinderkanal und Phönix ausgestrahlten Auftragsproduktionen unter Angabe des Namens des Produzenten, des Filmtitels, des Sendedatums sowie der Dauer der Sendung zur Verfügung.
Private Rundfunkveranstalter stellen der VFF - soweit sie mit dieser eine Meldevereinbarung geschlossen haben - die Daten der im Laufe eines Jahres in ihren Programmen ausgestrahlten Auftragsproduktionen unter Angabe des Namens des Produzenten, des Filmtitels, des Sendedatums sowie der Dauer der Sendung auf der Basis des Meldeverfahrens ProdisWeb zur Verfügung.
- Inserts von Auftragsproduktionen in Eigenproduktionen mit einer Dauer von bis zu drei Minuten werden bei der Meldung nicht berücksichtigt. Eigenständige Programme werden bei Meldungen und der Ausschüttung berücksichtigt, soweit diese durch den Produzenten an die VFF gemeldet werden.
- Dem Auftragsproduzenten werden die für sein Unternehmen gemeldeten Filmtitel zur Überprüfung zugeleitet. Dies erfolgt ab dem Jahr 2012 auf elektronischem Weg durch Nutzung des von der VFF zur Verfügung gestellten ProdisWeb Frontend. Dies ermöglicht aufgrund individueller, von der VFF zur Verfügung gestellten Zugangsdaten die Sendermeldung online zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Im Rahmen der dem Berechtigten zur Verfügung gestellten Kontrollmeldungen ist dieser berechtigt und verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, ob es sich bei der Auftragsproduktion um eine solche besonders aufwändige Dokumentation mit einer Laufzeit von mehr als 45 Minuten handelt, die auf einem nicht im Rahmen von § 4 Ziffer 8 genannten Dokumentationssendeplatz ausgestrahlt wird. Laufbilder i.S. des § 95 UrhG gelten nicht als Dokumentation.
Nimmt der Produzent innerhalb der Korrekturfrist von 6 Wochen keine Korrektur vor, so erfolgt die Ausschüttung auf der Grundlage der in ProdisWeb gelisteten Meldungen. Die dem Ausschüttungsschreiben zugrundeliegende Auflistung dieser Meldung hält die VFF in ProdisWeb für den Produzenten zum Download für die Dauer von 3 Monaten bereit. Sofern der Produzent nach diesem Zeitpunkt eine Übersendung der dem Ausschüttungsbetrag zugrunde liegenden Auflistung der Produktionen wünscht, stellt ihm die VFF diese Liste gegen eine Verwaltungsgebühr von EUR 50,-- auf Anforderung in elektronischer Form zur Verfügung. Fordert der Produzent innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Durchführung der Ausschüttung in Form der Übersendung keine Änderung, so gilt die Ausschüttung als genehmigt.
Nimmt der Produzent Korrekturen vor, ist die VFF berechtigt, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
- Für jede gemeldete Sendeminute setzt der Beirat jährlich einen Euro-Betrag fest. Für die Festlegung des Euro-Betrages ist sowohl die Bewertung des § 5 als auch die Gesamtminutenzahl aller von deutschen Rundfunkanstalten ausgestrahlten Auftragsproduktionen, wie sie jährlich in den Statistiken der deutschen Rundfunkanstalten veröffentlicht werden, maßgeblich.
- Die Ausschüttungen erfolgen per Überweisung auf ein vom Berechtigten anzugebendes Konto. Der Berechtigte ist verpflichtet, seine Kontoverbindung der VFF mitzuteilen. Änderungen seiner Bankverbindung sind unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Berechtigte Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig vor einer Ausschüttung mitteilt, erfolgt die Ausschüttung an die bisherige Kontoverbindung. Im Falle der Nichtangabe der Kontoverbindung erfolgt keine Ausschüttung. Die VFF übernimmt keine Haftung für Ausschüttungen bei fehlerhaften und/oder veralteten Kontodaten.
- Im Rahmen der Ausschüttung wird der Berechtigte über die Höhe des Verwaltungskostenabzugs sowie über die jeweilige Höhe der Abzüge nach §§ 2 und 3 des Verteilungsplans informiert.