Förder- und Sozialfonds
Nach § 22 VGG soll eine Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern sowie Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten unterhalten. Zu diesem Zweck setzt die VFF 4 % ihrer Einnahmen für den Förderfonds ein sowie 1 % ihrer Einnahmen für einen Sozialfonds ein.
Richtlinien regeln die Verwendung der Mittel des Förder- sowie Sozialfonds und wurde vom Beirat der VFF gemäß § 3 des Verteilungsplans für das Aufkommen aus der Geräte-/Speichermedienabgabe sowie des Verteilungsplans über die Kabelweitersenderechte erlassen."
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