Die Verwertungsgesellschaften im Einzelnen

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

Die GEMA hat zwei Generaldirektionen mit Sitz in Berlin und München.

Anschrift Berlin:
GEMA-Generaldirektion
Bayreuther Straße 37
10787 Berlin

Telefon: +49 (0)30-212 45-00
Fax: +49 (0)30-212 45-950
E-Mail: gema[at]gema.de

Anschrift München:
GEMA-Generaldirektion
Rosenheimer Straße 11
81667 München

Telefon: +49 (0)89-480 03-00
Fax: +49 (0)89-480 03-969
E-Mail: gema[at]gema.de

Vorstandsvorsitzender der GEMA ist Dr. Harald Heker. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Dr. Ralf Weigand.

Die GEMA nimmt die Urheberrechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger an Werken der Musik wahr. Die Wahrnehmungsberechtigten schließen mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag und übertragen damit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder dieser Welt alle Urheberrechte sowie Vergütungsansprüche zur Wahrnehmung. Dabei handelt es sich im wesentlichen um:

Das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 16, 17 Abs. 1 UrhG), das musikalische Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG) mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführungen dramatisch-musikalischer Werke, das Senderecht für Hörfunk und Fernsehen (§ 20 UrhG) mit Ausnahme des Senderechts für dramatisch-musikalische Werke, das Recht der Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen (§ 22 UrhG), das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Ton-, Bildton-, Mulimedia- und andere Datenträger (§ 21 UrhG) mit Ausnahme der öffentlichen Wiedergabe dramatisch-musikalischer Werke, den Vergütungsanspruch für das Vermieten und Verleihen von Bild- und Tonträgern und Musiknoten (§ 27 Abs. 1 UrhG), die Vergütungsansprüche für Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 54 Abs. 1 UrhG), Das Herstellungs- bzw. Synchronisationsrecht an Filmen und Multimedia-Datenträgern samt Vorführungsrecht.

Die Rechte der bühnenmäßigen Aufführung und Sendung dramatisch-musikalischer Werke werden durch den Urheber selbst oder einen Bühnenverlag wahrgenommen. Auch die graphischen Rechte, d. h. die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Noten, werden nicht durch die GEMA wahrgenommen.

Die von der GEMA vereinnahmten Vergütungen werden gemäß der Verteilungspläne an ihre Mitglieder ausgeschüttet.

Die GEMA hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie sogenannte angeschlossene Mitglieder. Ordentliches oder außerordentliches Mitglied der GEMA kann nur werden, wer selbst Urheber im Sinne des UrhG ist oder einen Musikverlag betreibt. Die Bezeichnung „angeschlossenes Mitglied“ führt der Berechtigte, der weder die Voraussetzungen der außerordentlichen noch der ordentlichen Mitgliedschaft erfüllt. Er ist kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts. Außerordentliche und ordentliche Mitglieder der GEMA können nur Komponisten, Textdichter und Musikverlage werden. Komponisten und Textdichter müssen die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen oder ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. Musikverlage müssen ihren Sitz im Verwaltungsgebiet der GEMA oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft haben und im Handelsregister eingetragen sein.

Die ordentliche Mitgliedschaft kann erst nach fünfjähriger außerordentlicher Mitgliedschaft erworben werden. Sie setzt bei Komponisten und Textdichtern sowie Musikverlegern voraus, dass sie in fünf aufeinander folgenden Jahren ein bestimmtes Mindestaufkommen erzielt, dabei jedoch in vier aufeinander folgenden Jahren einen jährlichen Mindestbeitrag von der GEMA bezogen haben.

Für Urheber und Musikverleger der Sparte E verringern sich die Mindestaufkommen um ein Drittel.

Die GEMA hat im Jahr 2021 Erlöse in Höhe von 1,026 Mrd. Euro erwirtschaftet.

Die GEMA-Stiftung unterstützt bedürftige Komponisten, Textdichter und Musikverleger und deren Angehörige und fördert gemeinnützig Komponisten und Textdichter durch zweckgebundene Ausbildungsbeihilfen, durch Zuwendungen für die mit der künstlerischen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen und für musikalische Produktionen, Pilotprojekte, Wettbewerbe und Publikationen sowie durch die Verleihung von Preisen.

Die GEMA wurde 1947 in Nachfolge der STAGMA gegründet. Sie war lange die einzige Verwertungsgesellschaft im musikalischen Bereich.

Verwertungsgesellschaft Wort

Untere Weidenstraße 5
81543 München

Telefon: +49 (0)89-514 12-0
Fax: +49 (0)89-514 12-75
E-Mail: info[at]vgwort.de

Geschäftsführende Vorstände sind Rainer Just und Dr. Robert Staats. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist Prof. Dr. Bernhard von Becker.

Die VG Wort nimmt treuhänderisch die Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche von Autoren und Verlagen an Werken der Literatur und Wissenschaft wahr. Die Rechte werden mit Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages an die VG Wort übertragen. Das Verlagsrecht, nämlich das Recht, ein Schriftwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten, bleibt in der Regel beim Urheber bzw. seinem Verleger.

Bei den von der VG Wort wahrgenommenen Rechten und Ansprüchen handelt es sich im wesentlichen um

  • das Vermiet- und Verleihrecht für Vervielfältigungsstücke sowie hieraus resultierende Vergütungsansprüche (§§ 17, 27 UrhG),
  • den Vergütungsanspruch gegen Hersteller und Importeure von Vorrichtungen (Geräten und Speichermedien), die zur Vornahme von Vervielfältigungen auf Bild- und Tonträger benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG),
  • das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG),
  • das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen (§ 22 UrhG),
  • das Recht der Weiterleitung von Hörfunk- und/oder Fernsehprogrammen (§ 20 i.V.m. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG),
  • das Recht zur Sendung (§ 20 UrhG), einschließlich des Weitersendungsrechts (§ 20 b Abs. 1 UrhG), soweit es sich um die Sendung von nicht mehr als 10 Minuten (Fernsehen) bzw. 15 Minuten (Hörfunk) handelt. Dieses „kleine Senderecht“ umfasst auch die Nutzung in Abrufdiensten (§ 19 a UrhG) innerhalb von einem Tag vor und sieben Tagen nach der jeweiligen Sendung. Das Recht des öffentlichen Vortrags eines erschienen Werkes (§ 19 Abs. 1 UrhG),
  • das Recht der öffentlichen Vorführung des Filmwerkes durch technische Einrichtungen (§ 19 Abs. 4 UrhG),
  • das Recht, Beiträge, die in gedruckten Sammlungen oder Sammelwerken erschienen sind, auf digitalen Off-Line-Produkten (z. B. CD-ROM) zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 16 und 17 Abs. 1 UrhG) – sogenannte CD-ROM-Rechte,
  • das Recht, auf Tonträgern oder Bildtonträgern aufgezeichnete Werke durch Pay-TV, Pay-Radio, Pay-per-view oder ähnliche Einrichtungen zu senden (§ 20 UrhG) und durch Video-On-Demand, Radio-On-Demand oder ähnliche Einrichtungen, in denen das Werk der Öffentlichkeit zum individuellen Abruf zugänglich gemacht wird, öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG),
  • der aus dem Vermiet- und Verleihrecht für Vervielfältigungstücke resultierende Vergütungsanspruch (§ 27 UrhG),
  • der aus der Weitersendung resultierende Vergütungsanspruch (§ 20 b Abs. 2 UrhG),
  • die Vergütungsansprüche wegen der Nutzung geschützter Werke durch Nutzer von Diensteanbietern (§ 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 UrhDaG)
  • aus Schrankenregelungen (§§ 46, 47, 49, 52, 54, 54 a) resultierende Vergütungsansprüche, insbesondere der Vergütungsanspruch für die private Vervielfältigung (§ 54 Abs. 1) aus der Fotokopierabgabe (Speichermedien-/Geräteabgabe) der Hersteller und Importeure von Geräte- und Tonträgermaterial (§ 54 a UrhG),
  • der Vergütungsanspruch für die Vervielfältigung und Widergabe von erstmals in Zeitungen erschienen Artikeln, sog. Pressespiegelvergütung (§ 49 UrhG).

Die VG Wort unterscheidet zwischen Wahrnehmungsberechtigten und Mitgliedern, die sich in die folgenden sechs Berufsgruppen aufteilen:

Berufsgruppe 1: Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur;

Berufsgruppe 2: Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur;

Berufsgruppe 3: Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur;

Berufsgruppe 4: Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur;

Berufsgruppe 5: Bühnenverleger;

Berufsgruppe 6: Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur

Der Wahrnehmungsberechtigte muss bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages seine Berufsgruppe angeben.

Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass der Betreffende mindestens drei Jahre Wahrnehmungsberechtigter ist und in den letzten 3 Kalenderjahren einen Mindestbetrag pro anno, der je nach Berufsgruppe unterschiedlich ist, von der VG Wort erhalten hat.

Im Jahre 2021 hat die VG Wort aus der Wahrnehmung von Urheberrechten insgesamt 161,3 Mio. Euro erlöst.

Der VG Wort sind drei Sozialeinrichtungen angegliedert, das Autorenversorgungswerk, der Förderungs- und Beihilfefonds Wissenschaft und der Sozialfonds. Das Autorenversorgungswerk gewährt freiberuflichen Autoren Zuschüsse zu eigenen freiwilligen Beiträgen für eine private Altersversorgung. Der Förderungs- und Beihilfefonds Wissenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke und gliedert sich in einen Förderungs- und einen Beihilfefonds. Ziel des Förderungsfonds ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die wissenschaftlichen Verlage verzichten zugunsten des Fonds auf ihren Anteil am Aufkommen der Bibliothekstantieme. Gewährt werden Druckkostenzuschüsse für herausragende wissenschaftliche Werke, die aufgrund hoher Spezialisierung und geringer Auflage ohne finanzielle Hilfe nicht erscheinen könnten. Der Beihilfefonds gewährt einmalige Zuwendungen und laufende Beihilfezahlungen an Urheber und Verleger wissenschaftlicher Werke oder Fachwerke oder ihrer Hinterbliebenen, wenn diese unverschuldet in eine soziale Notlage geraten sind. Die Sozialfonds der VG Wort GmbH gewährt Beihilfen für in Not geratene Wortautoren, Verleger oder ihre Hinterbliebenen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke.

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst

Weberstraße 61
53113 Bonn

Telefon: +49 (0) 228-915 34-0
Fax: +49 (0) 228-915 34-39
E-Mail: info[at]bildkunst.de

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist Dr. Urban Pappi. Vorsitzende des Verwaltungsrats sind Frank Michael Zeitler für die Berufsgruppe (BG) I, Lutz Fischmann für die BG II und Cay Wesnigk für die BG III.

Die VG Bild-Kunst nimmt die Rechte und Ansprüche der Urheber im gesamten visuellen Bereich war.

Die VG Bild-Kunst ist in drei Berufsgruppen gegliedert:

Berufsgruppe I (Bildende Kunst)

Mitglieder sind bildende Künstler (z. B. Maler, Bildhauer) und Architekten sowie Verleger.

Für die Berufsgruppe I nimmt die VG Bild-Kunst Folgerechte (Abgabe des Kunsthandels bei Zweitverkäufen von Kunstwerken), Reproduktionsrechte, Senderechte, Onlinerechte sowie die Weitersende- und Kopiervergütung wahr.

Berufsgruppe II (Fotografie und Design)

Mitglieder sind Fotographen, Bildjournalisten, Designer, Karikaturisten, Pressezeichner, Bildagenturen und Verleger.

Für die Urheber- und Leistungsschutzberechtigten der Berufsgruppe II nimmt die VG Bild-Kunst ausschließlich Vergütungsansprüche wahr, nämlich die Vermiet- und Verleihvergütung (Bibliothekstantieme), die Kopiervergütung, die Pressespiegelvergütung und die Lesezirkelvergütung.

Berufsgruppe III (Film)

Mitglieder sind Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostümbildner sowie Filmproduzenten.

Da der Großteil der Rechte der Filmurheber in aller Regel individualvertraglich oder im Wege der Übertragungsvermutung gemäß § 88, 89 UrhG dem jeweiligen Filmproduzenten eingeräumt wird, beschränkt sich die Wahrnehmungsbefugnis für die Filmurheber der VG Bild-Kunst in erster Linie auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche. Diese sind die Vermiet- und Verleihvergütung, (§ 27 UrhG), die Kopiervergütung aus der Videogeräte- und Speichermedienabgabe (§ 53, 54 UrhG), die Vergütung aus Weitersenderechten (§ 20 b Abs. 2 UrhG). sowie die Vergütung für die Verwendung von audiovisuellen Werken für den Unterricht (§ 47 Abs. 2 UrhG).

Außerdem nimmt die VG Bild-Kunst das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- oder Bild-/Tonträger analog § 21 sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Fernsehsendungen (§ 22 UrhG) wahr.

Das Aufkommen aus der Wahrnehmung von Urheberrechten betrug im Geschäftsjahr 2021  109,7 Mio Euro.

Der VG Bild-Kunst sind das Kulturwerk und das Sozialwerk angegliedert. Das Kulturwerk vergibt Projektstipendien an Fotografen, Grafiker und Grafik-Designer und unterstützt bedeutende kulturelle Vorhaben im Filmbereich. Die Stiftung Sozialwerk gewährt im Rahmen ihrer Möglichkeiten bildenden Künstlern, Fotografen, Designern und Filmschaffenden Unterstützungen in Notlagen, bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit und im Alter.

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH

Podbielski-Allee 64
14195 Berlin

Telefon: +49 (0)30-484 83-600
Fax: +49 (0)30-484 83-700
E-Mail: gvl[at]gvl.de

Geschäftsführer der GVL sind Dr. Tilo Gerlach und Guido Evers. Die GVL hat vier Gesellschafter: den Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI) und den Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen e.V. (VUT) für die Herstellerseite sowie die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV) und den Bundesverband Schauspiel e.V. (BFFS) für die Künstlerseite.

Gremien der GVL sind die (Wahrnehmungs-) Berechtigten-Versammlung, der Beirat sowie die Gesellschafterversammlung. Die Berechtigtenversammlung der GVL wählt alle vier Jahre eine Delegiertenversammlung, die zusammen mit der Gesellschafterversammlung das zentrale Gremium der Gesellschafter- und Delegiertenversammlung bildet. Daneben verfügt die GVL über ein zweiköpfiges Aufsichtsgremium bestehend aus Gerald Mertens für die Künstler und Dr. Florian Drücke für die Hersteller, das von der Gesellschafterversammlung gewählt wird.

Die GVL nimmt die aus den sog. Zweitverwertungsrechten resultierenden gesetzlichen Vergütungsansprüche für die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller wahr. Ausübende Künstler sind Musiker, Sänger, Tänzer, Schauspieler und alle sonstigen Werkinterpreten. Tonträgerhersteller sind Schallplatten-, bzw. CD-Firmen und sonstige Tonträger-Produzenten mit eigenem Label. Im wesentlichen handelt es sich um die Vergütungsansprüche

  • für die Verwendung erschienener Tonträger in den Programmen der Hörfunk- und Fernsehsender,
  • für die Einspeisung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ins Kabelnetz,
  • für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern und von Radio- und Fernsehsendungen in Diskotheken, Gaststätten, Hotels etc.,
  • für die private Überspielung von Tonträgern und Videokassetten sowie von Radio- und Fernsehsendungen gegenüber den Herstellern von Aufnahmegeräten und Leermedien,
  • für die Vermietung von Bildtonträgern und Tonträgern gegenüber den Videotheken,
  • für den Verleih von Tonträgern und Bildtonträgern in öffentlichen Bibliotheken gegenüber der öffentlichen Hand,
  • für die Aufnahme von Titeln aus erschienenen Tonträgern in Sammlungen für den Schul- und Unterrichtungsgebrauch gegenüber den Schulbuchverlegern,

Den Tonträgern stehen bei der GVL Musikvideos gleich.

Das Aufkommen der GVL betrug im Jahr 2020  213,7 Mio. Euro.

Bis zu 5 % des jährlichen Verteilungsvolumens stehen für kulturelle Förderungsmaßnahmen und soziale Zwecke nach den vom Beirat verabschiedeten Richtlinien zur Verfügung.

Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH

Brienner Straße 26
80333 München

Telefon: +49 (0)89 286 28 – 382
Fax: +49 (0)89 286 28 – 109
E-Mail: claudia.neumann@vff.org

Geschäftsführerin ist Margarete Evers und Geschäftsführer ist Hansjörg Füting. Aufsichtsratsvorsitzender ist Alexander Thies, Beiratsvorsitzender ist Felix Mai. Gesellschafter der VFF sind die Allianz Deutscher Produzenten Film- und Fernsehen e.V., der Südwestrundfunk und das ZDF.

Berechtigte der VFF sind die deutschen Auftragsproduzenten sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF, die Werbetöchter der ARD und zahlreiche private Fernsehveranstalter wie RTL, Pro Sieben, VOX, RTL II, Sport1, einige regionale Fernsehveranstalter, sowie ausländische Sendeunternehmen.

Die VFF lässt sich von den Auftragsproduzenten und Sendeunternehmen die aus deren Leistungsschutzrecht resultierenden Rechte gemäß §§ 94, 95 und 87 UrhG, einschließlich eventueller Synchronisationsrechte gemäß § 85 UrhG zur treuhänderischen Wahrnehmung einräumen.

Zu den zur Wahrnehmung übertragenen Rechten zählen insbesondere

  • die Vergütungsansprüche gegen die Hersteller und Importeure von Geräten und Speichermedien, die zur Vervielfältigung auf Bild- und Tonträger benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG),
  • das Recht zur Übertragung von Filmen und Laufbildern auf Bild- oder Tonträger und zur öffentlichen Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger durch Geschäftsbetriebe (§ 56 UrhG),
  • das Recht zur Übertragung von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger und zur öffentlichen Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger durch Geschäftsbetriebe (§ 56 UrhG),
  • das Weitersenderecht und der Vergütungsanspruch aus der Weitersendung (§ 20b UrhG),
  • der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Bild- und Tonträgern (§ 27 Abs. 2 UrhG)
  • sowie weitere aus Schrankenregelungen resultierende Vergütungsansprüche.

Die von der VFF aus der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen in 2021 erzielten Erlöse betrugen insgesamt rund 38,7 Mio. Euro.

Der VFF angegliedert sind der Sozialfonds und der Förderfonds. Im Rahmen des Sozialfonds erhalten Wahrnehmungsberechtigte sowie deren aktive oder ehemalige Mitarbeiter bei nachgewiesener Bedürftigkeit eine einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Zuwendung oder ein zinsloses Darlehen. Der Förderfonds nimmt filmbezogene Förderung vor, vergibt Preise, unterstützt wissenschaftliche Projekte und Einrichtungen und vergibt Nachwuchsförderung. Die VFF schreibt außerdem im Rahmen ihres Förderfonds jährlich Stipendien für Hochschüler an Filmhochschulen in Deutschland aus, die mit monatlich 600 Euro dotiert sind.

Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH

Marstallstraße 8
80539 München

Telefon: +49 (0) 89-22 26 68
Fax: +49 (0) 89-22 95 60
E-Mail: kontakt[at]gwff.de

Geschäftsführer und Geschäftsführerin sind Prof. Dr. Ronald Frohne und Dr. Gertraude Müller-Ernstberger.

Die GWFF nimmt treuhänderisch die Rechte und Ansprüche von Filmproduzenten, Fernsehproduzenten, Filmurhebern, Produzenten von Synchronfassungen, Videogramm-Herstellern, Schauspielern und Verleihern wahr. Bei den wahrgenommenen Rechten und Ansprüchen handelt es sich im wesentlichen um

  • das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Bildtonträger, z. B. Videovorführungen in Gaststätten (§ 21 UrhG),
  • das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen, z. B. Fernsehvorführungen in Gaststätten (§ 22 UrhG),
  • das Weitersenderecht (§ 20b UrhG),
  • den Vergütungsanspruch für die Weitersendung (§ 20b Abs. 2 UrhG),
  • den Vergütungsanspruch für das Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken einschließlich Bild- und Tonträgern (§ 27 UrhG),
  • den Vergütungsanspruch gegen Hersteller und Importeure von Vorrichtungen (Geräte- und Speichermedien), die zur Aufnahme von Funksendungen auf Bild- und Tonträger oder zur Übertragung von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen geeignet sind (§ 54 Abs. 1 UrhG),
  • den Anspruch auf angemessene Vergütung für die Vervielfältigung durch Aufnahme von Schulfunksendungen auf Bildtonträger (§ 47 Abs. 2 UrhG),
  • den Anspruch auf angemessene Vergütung für die Vervielfältigung und Verbreitung von Bildtonträgern, die in eine Sammlung für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden (§ 46 Abs. 4 UrhG),
  • sonstige urheberrechtliche Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur kollektiv wahrgenommen werden können.

In 2020 erzielte die GWFF mit der treuhänderischen Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen Erlöse in Höhe von 116 Mio. Euro.

Die GWFF vergibt im Rahmen ihrer Nachwuchsförderung jährliche Stipendien an Studierende von Filmhochschulen (Abteilung Produktion) zur Finanzierung eines Auslandsaufenthalts an einer europäischen oder amerikanischen Filmhochschule.

Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH

Beichstraße 8
80802 München

Telefon: +49 (0)89-189 37 84-0
Fax: +49 (0)89 189 37 84-29
E-Mail: info[at]vgf.de

Geschäftsführer sind Johannes Klingsporn und Anja Braune. Aufsichtsratsvorsitzender ist Antonio Exacoustos. Hauptgesellschafter der VGF mit jeweils etwa 50% sind der Verband der Filmverleiher e.V. und der PRODUZENTENVERBAND e.V. neben mehreren weiteren geringfügig beteiligten Gesellschaftern, unter anderem der Allianz deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e.V.

Wahrnehmungsberechtigte der VGF sind vor allem Filmhersteller, daneben auch Regisseure sowie Inhaber abgeleiteter Rechte, wie etwa Filmverleiher, Filmlizenzhändler, Weltvertriebsunternehmen etc.

Für ihre Wahrnehmungsberechtigten nimmt die VGF in erster Linie treuhänderisch gesetzliche Vergütungsansprüche wahr. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Vermiet- und Verleihvergütung (§ 27 UrhG), die Kopiervergütung aus der Videogeräte- und Speichermedienabgabe (§§ 53, 54 UrhG) sowie die Weitersendevergütung (§ 20b UrhG).

Die Gesamterlöse der VGF beliefen sich in 2020 auf 16,7 Mio. Euro.

Die VGF unterhält einen Förderfonds, in den 3 % des Aufkommens der VGF fließen. Die Förderung kann in der Vergabe von Preisen, der Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer Projekte und Einrichtungen sowie in Nachwuchsförderung bestehen. Darüber hinaus hält die VGF Mittel für soziale Zwecke bereit.

Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH

Vautierstr. 72
40235 Düsseldorf

Postfach 23 04 64
40088 Düsseldorf

Telefon: +49 (0)211 – 91 41 90
Fax: +49 (0)211 –679 88 87
E-Mail: info[at]guefa.de

 

Geschäftsführer ist Klaus Macke.

Die GÜFA nimmt im wesentlichen Urheber- , Leistungsschutzrechte und Vergütungsansprüche im Bereich der öffentlichen Vorführung, der Vermietung und Verleihung sowie der Geräte- und Leermedienabgabe für die private Vervielfältigung wahr. Die Wahrnehmungsberechtigten der GÜFA sind Urheber, Filmproduzenten und Inhaber von Filmherstellungsrechten und sonstigen Leistungsschutzberechtigten, die sich überwiegend mit der Herstellung von erotischen und pornografischen Filmen beschäftigen.

Die Erträge beliefen sich 2020 auf 10,7 Mio. Euro.

Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH

Oberanger 30
80331 München

Telefon: +49 (0)89-210 25-290
Fax: +49 (0)89-210 25-590

Geschäftsführer ist Dr. Martin Feyock. Aufsichtsratsvorsitzender ist Martin Wolff.

Die TWF nimmt die Rechte der Werbefilmproduzenten aus § 94 UrhG wahr. Die TWF unterstützt jährlich den Deutschen Werbefilmpreis und den Nachwuchsförderpreis. Seit 2016 fördert die TWF den Young Director Award, um die kulturellen Leistungen inländischer Arbeiten von Urhebern und Produtionsteams auf einer internationalen Plattform präsentieren zu können. Die TWF unterstüzt einen Studiengang der Hamburg Media School für den Bereich Werbefilm.

Die Erträge beliefen sich im Jahr 2020 auf 15 Mio. Euro.

Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH

Eichhornstraße 3
10785 Berlin

Telefon: +49 (0)30-20 90 22 15
Fax: +49 (0)30-20 90 22 14
E-Mail: info[at]vgmedia.de

Geschäftsführer sind Markus Runde und Christoph Schwennicke. Aufsichtsratsvorsitzender ist Dr. Thorsten Rossmann. Gesellschafter sind im Wesentlichen private Fernseh- und Hörfunkunternehmen sowie Presseverleger, wobei die Seven.One Entertainment Group GmbH mit 50 % Hauptgesellschafterin ist.

Die Corint Media nimmt treuhänderisch Urheber- und Leistungsschutzrechte für nahezu alle private Sendeunternehmen, d. h. Fernsehsender und Radiosender in Deutschland wahr.

Die Corint Media hat Tarife für verschiedene Nutzungen der Urheber- und Leistungsschutzrechte aufgestellt. Gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung gestattet die Corint Media ihren Lizenznehmern die Nutzung der Rechte. Die Corint Media schließt insbesondere mit Kabel- und IPTV-Betreibern, Anbietern mobiler Dienstleistungen, Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern und Fitnessstudios Lizenzverträge ab.

Die Erträge beliefen sich 2020 auf 54,5 Mio. Euro.

© VFF Verwertungsgesellschaft der Film und Fernsehproduzenten mbH 1998 - 2024

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