Richtlinie für die Verwendung der Mittel


Richtlinie für die Verwendung der Mittel der beiden Förderfonds § 54 Abs. 1 UrhG und § 20b UrhG gem. § 3 der Verteilungspläne in der Fassung vom 11.02.2025

Anlass für die Neufassung dieser Richtlinie war der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2024, I ZR 135/23 an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Mit dieser Vorlage soll geklärt werden, welche Spielräume bei der Verwendung von Einnahmen zum Zwecke der kulturellen Förderung auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 VGG bestehen. Ein mögliches Ergebnis könnte sein, dass nur solche Empfänger Leistungen der kulturellen Förderung erhalten dürfen, die zum Kreis der Rechteinhaber zählen. Es ist ferner möglich, dass der EuGH Vorgaben dazu macht, ob Rechteinhaber weitere Voraussetzungen erfüllen müssen, um Leistungen der kulturellen Förderung zu erhalten. Hieraus kann sich erneuter Änderungsbedarf für diese Richtlinie ergeben.

 

§ 1 Ziele

Die Verteilungspläne der VFF für das Aufkommen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung gem. § 54 Abs. 1 UrhG sowie der Weitersendung gem. § 20b UrhG sehen jeweils in § 3 vor, dass von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme ein Betrag von 4 % in einen Fonds zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen im Sinne von § 32 Abs. 1 VGG fließt.

Die VFF richtet zu diesem Zweck die folgenden beiden voneinander getrennten Förderfonds ein:

  • Förderfonds § 54 Abs. 1 UrhG für die Förderung von VFF-Berechtigten
  • Förderfonds § 20b UrhG für die Förderung von VFF-Berechtigten und Dritten.

Mit dieser Richtlinie wird die Vergabe der Mittel aus den beiden genannten Förderfonds geregelt. Die Vergabe hat im Einzelfall nach fairen Kriterien zu erfolgen.

Die Förderung von Wissenschaft, politischer Arbeit und die Vergabe von Stipendien erfolgt aus den Verwaltungskosten der VFF und wird gesondert geregelt.

§ 2 Förderungsfonds § 54 UrhG und § 20b UrhG, Antragsberechtigung

Eine Förderung aus dem Förderfonds § 54 Abs. 1 UrhG kann nur für Vorhaben erfolgen, durch die Berechtigte der VFF gefördert werden. Anträge auf Förderung aus dem Förderfonds § 54 Abs. 1 UrhG können deshalb nur Berechtigte der VFF stellen.

Eine Förderung aus dem Förderfonds § 20b UrhG kann sowohl für Vorhaben erfolgen, durch die Berechtigte der VFF gefördert werden, als auch für sonstige Vorhaben. Anträge auf Förderung aus dem Förderfonds § 20b UrhG können deshalb sowohl Berechtigte der VFF als auch Dritte stellen.

Berechtigte der VFF sind Berechtigte im Sinne von § 3 Abs. 2 der Satzung der VFF, die mit der VFF einen Berechtigungsvertrag geschlossen haben.

§ 3 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung durch die Förderfonds der VFF ist entweder die Förderung von bereits geschaffenen kulturell bedeutenden Werken und Leistungen oder die Förderung der Schaffung von kulturell bedeutenden Werken und Leistungen.

Werke und Leistungen in diesem Sinne sind solche, die in den Wahrnehmungsbereich der VFF fallen, insbesondere Auftragsproduktionen und Fernseh-Eigenproduktionen. In Ausnahmefällen können auch sonstige Produktionen audiovisueller Werke gefördert werden.

§ 4 Förderfähige Vorhaben

Förderfähig sind Vorhaben mit Bezug zu kulturell bedeutenden Werken und Leistungen insbesondere von Auftragsproduzenten und/oder von Sendeunternehmen, wie die folgenden Vorhaben:

  • Vergabe von Preisen insbesondere für Auftrags- und Eigenproduktionen
  • Produktionsbezogene Förderung für Auftrags- und Eigenproduktionen
  • Förderung von Nachwuchsproduzenten/-Produzentinnen durch ein werk- und leistungsbezogenes Business Angel Programm
  • Veranstaltungen, die dem Austausch, der Vermittlung und der Vorstellung besonderer Produktionsvorhaben, Inhalte und Techniken hinsichtlich der Schaffung kulturell bedeutender Werke und Leistungen dienen
  • Symposien, Kongressveranstaltungen, Werkstattgespräche und andere Veranstaltungen, in denen kulturell bedeutende Werke und Leistungen von Auftragsproduzenten und/oder von Sendeunternehmen über die Sendung im Fernsehen hinaus öffentlich präsentiert werden und die damit zur Diskussion um die Verbesserung der Rahmenbedingungen solcher Produktionen beitragen

§ 5 Nicht förderfähige Vorhaben

Nicht förderfähig sind insbesondere die folgenden Vorhaben:

  • Dissertationen und studentische Arbeiten
  • Filmfestivals, Symposien, Kongressveranstaltungen, Werkstattgespräche und andere Veranstaltungen, bei denen die VFF nicht Veranstalter ist, soweit die Förderung im Wesentlichen der Deckung der Gemeinkosten des Veranstalters dient.
  • Vorhaben ohne hinreichend konkreten Bezug zu kulturell bedeutenden Werken und Leistungen

Der Ausschluss dieser Vorhaben ist durch die gesetzlichen Vorgaben für eine kulturelle Förderung durch Verwertungsgesellschaften bedingt. Mit ihm ist ausdrücklich kein negatives Werturteil der VFF verbunden.

§ 6 Antragstellung

Der Antragsteller/die Antragstellerin hat mit seinem/ihrem Antrag folgende Informationen und Unterlagen einzureichen:

  • Angaben zur Person/Einrichtung/Institution, zum Tätigkeitsbereich und zu bisherigen Projekten
  • Beschreibung der Intention und Zielrichtung des zu fördernden Vorhabens
  • Vorlage eines detaillierten Kosten- und Finanzierungsplans (Ausgaben/Einnahmen) mit Angabe der bei der VFF angefragten Summe und der finanziellen Beiträge weiterer angefragter bzw. gesicherter Förderer

Durch die VFF bereits abgelehnte Anträge können einmalig erneut eingereicht werden, wenn sie signifikante Änderungen enthalten.

§ 7 Verfahren

Über die Vergabe der Mittel nach dieser Richtlinie entscheidet ein Vergabeausschuss. Soweit in der vorliegenden Richtlinie nicht anders bestimmt, ist Vergabeausschuss der Beirat der VFF.

Entscheidungen des Vergabeausschusses über die Vergabe einer Förderung an ein Produktionsunternehmen oder einen Sender erfolgen ohne Mitwirkung des betroffenen Unternehmens oder Senders oder der Vertreter des Unternehmens oder Senders, soweit diese Mitglieder des Vergabeausschusses sind.

Anträge sind vor der jeweiligen Beiratssitzung spätestens bis zum 28.02. bzw. 30.09. eines Jahres bei der VFF zu stellen. Die Antragsstellung erfolgt per E-Mail an folgende Adresse: foerderung@vff.org

Nur fristgerecht und vollständig eingegangene Anträge werden dem Vergabeausschuss vorgelegt. Anträge per Post oder Telefax sind nicht zulässig.

§ 8 Förderzeitraum

Förderanträge können nur für Vorhaben gestellt werden, die im Jahr der Antragstellung oder im Folgejahr stattfinden sollen und noch nicht begonnen haben. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

§ 9 Finanzieller Umfang der Förderung

Bei produktionsbezogener Förderung, Symposien, Kongressveranstaltungen, Werkstattgesprächen und anderen Veranstaltungen im Sinne von § 4 kann die Förderung bis zu 50 % betragen. In begründeten Einzelfällen können auch bis zu 100 % gefördert werden. Im Fall des Business Angel Programms ist einer Förderung von maximal EUR 20.000 pro Jahr für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren möglich.

Der Bezugspunkt für die Höhe der Förderung ist das Gesamtvolumen des geplanten Vorhabens. Die Höhe der Förderung wird vom Vergabeausschuss individuell bestimmt.

§ 10 Auszahlungsmodus und Konditionen

a) Nach Bewilligung des Antrags und schriftlicher Mitteilung über die Bewilligung werden dem Antragsteller/der Antragstellerin die Förderbeträge nach Abschluss des Verfahrens nach schriftlichem Abruf der bewilligten Mittel zur Verfügung gestellt, wobei die Auszahlung entsprechend dem Verlauf der Förderung in Raten oder Teilbeträgen erfolgen kann.

b) Die Verwendung der Fördermittel in der im Antrag vorgesehenen Weise ist der VFF nachzuweisen, ggf. auch schon während des Förderzeitraums.

c) Die Abrechnung der ausgezahlten Mittel sowie ein Sachbericht über das geförderte Vorhaben sind spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens vorzulegen, sofern nicht andere Vorgaben dem entgegenstehen (z.B. weil der Jahresabschluss noch nicht erstellt oder das Vorhaben noch nicht final abgerechnet ist).

d) Bei gravierenden Änderungen der Antragsvoraussetzungen oder zweckwidriger Verwendung der Mittel durch den Antragsteller/die Antragstellerin kann die Geschäftsführung die Auszahlung der Fördermittel bis zu einer erneuten Beschlussfassung durch den Vergabeausschuss unterbrechen. Dieser entscheidet über den Fortgang oder den Abbruch der Förderung und ggf. über eine Rückforderung zweckwidrig verwendeter Mittel.

§ 11 Kein Rechtsanspruch

Auf die Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.

 

München, 11.02.2025

 

 

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