Satzung

Gesellschaftsvertrag


(Fassung 17. August 2017)

§ 1
Firma, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet „VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mit beschränkter Haftung“.
  2. Sie hat ihren Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck der Gesellschaft

  1. Gegenstand des Unternehmens ist die treuhänderische Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen, die sich für Hersteller von Filmen und Laufbildern (z.B. für Kino-, Fernseh- und AV-Zwecke), von Synchronisationen sowie für Sendeunternehmen und deren Werberundfunkgesellschaften aus dem Urheberrechtsgesetz  ergeben sowie die Verteilung der erzielten Einnahmen an die Berechtigten.
  2. Die Gesellschaft ist eine Verwertungsgesellschaft gemäß § 2 VGG. Sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

§ 3
Berechtigungsvertrag

  1. Mit den einzelnen Berechtigten wird über die wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche ein Berechtigungsvertrag abgeschlossen. Der Berechtigte kann Art und Umfang der wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche nach seiner Wahl einschränken. Im Berechtigungsvertrag können auch Bedingungen für die Nutzung für nicht kommerzielle Zwecke geregelt werden. Die Regelungen zur Beendigung der Rechtewahrnehmung erfolgt unter Beachtung von § 12 VGG.
  2. Die Berechtigten gliedern sich in zwei Bereiche von Berechtigten:
    1. selbständige Filmhersteller
    2. Sendeunternehmen und deren Werberundfunkgesellschaften (auch soweit sie Hersteller von Filmen und Laufbildern sowie Inhaber der Synchronisationsrechte sind).
  3. Die Gesellschafterversammlung beschließt mit Zustimmung des Beirats, welche Rechte im Einzelnen im Rahmen von § 2 in den Berechtigungsvertrag aufgenommen werden.

§ 4
Verteilungspläne

  1. Die Gesellschafterversammlung beschließt nach vorheriger Zustimmung des Beirats die Verteilungspläne für die einzelnen von der Gesellschaft wahrgenommenen Rechte.
  2. Bei der Verteilung des Aufkommens an den von der Gesellschaft wahrgenommenen Rechten ist § 32 VGG, der die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen sowie die Förderung kultureller Leistungen Rechnung zu tragen. Die Mittel für diese Zwecke dürfen 10 % des Aufkommens nicht übersteigen.
  3. Der Verteilungsplan hat die Berechtigung vorzusehen, dass die zur Deckung der Verwaltungskosten notwendigen Aufwendungen von den Einnahmen abgezogen werden und die Gesellschaft stets über genügend liquide Mittel verfügt, um auch im Falle von Rechtsstreitigkeiten über die Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen mit zahlungspflichtigen Dritten die Geschäfte der Gesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung zu führen.

§ 5
Stammkapital, Abtretung von Geschäftsanteilen

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend Deutsche Mark).
  2. Vom Stammkapital halten

    1. der Gesellschafter Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V. mit Sitz in München einen Geschäftsanteil von DM12.500,00;
    2. der Gesellschafter Allianz Deutscher Produzenten Film und Fernsehen e.V. mit Sitz in Berlin einen Geschäftsanteil von DM 12.500,00
    3. der Gesellschafter Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) mit Sitz in Mainz einen Geschäftsanteil von DM 12.500,00;
    4. der Gesellschafter Südwestrundfunk (SWR) mit Sitz in Stuttgart einen Geschäftsanteil von DM 12.500,00.
    5. Die Gesellschafter nach a) und b) bilden den Bereich selbständige Filmhersteller, die Gesellschafter nach Ziffer c) und d) den Bereich Sendeunternehmen und deren Werberundfunkgesellschaften.
  3. Voll einbezahlte Geschäftsanteile eines Gesellschafters können durch Gesellschafterbeschluss zu einem einheitlichen Geschäftsanteil vereinigt werden.
  4. Die Abtretung von Geschäftsanteilen kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter und der Gesellschaft erfolgen. Dies gilt auch für Teile von Geschäftsanteilen. § 17 GmbH-Gesetz bleibt unberührt.
  5. Sollte der SWR aus der Gesellschaft ausscheiden, so ist er verpflichtet, seine Geschäftsanteile zunächst den anderen ARD-Landesrundfunkanstalten auf deren Verlangen oder aber dem ZDF auf sein Verlangen abzutreten. Eine entsprechende Verpflichtung besteht für das ZDF gegenüber dem SWR und den anderen ARD-Landesrundfunkanstalten, wenn das ZDF aus der Gesellschaft ausscheiden sollte. Sollte der Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten aus der Gesellschaft ausscheiden, ist er verpflichtet, seine Geschäftsanteile zunächst der Allianz Deutscher Produzenten Film und Fernsehen e.V. anzubieten und auf deren Verlangen an diesen abzutreten. Sollte die Allianz Deutscher Produzenten Film und Fernsehen e.V. aus der Gesellschaft ausscheiden, ist sie verpflichtet, ihre Geschäftsanteile zunächst dem Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V. anzubieten und auf dessen Verlangen an diesen abzutreten.
  6. Die Aufnahme neuer Gesellschafter erfolgt im Wege der Abtretung von Gesellschaftsanteilen. Der Anspruch auf Aufnahme in den Bereich selbständige Filmhersteller kann nur von Einrichtungen geltend gemacht werden, die Rechteinhaber vertreten, sofern diese eine umfassende Anzahl von Filmherstellern vertreten, deren Rechte maßgeblich zum Aufkommen der VFF beitragen. Im Bereich Sendeunternehmen und deren Werberundfunkgesellschaften kann der Anspruch nur von Sendeunternehmen geltend gemacht werden, die aufgrund der von ihnen gehaltenen Rechte maßgeblich zum Aufkommen der VFF beitragen. Maßgeblichkeit liegt vor, sofern der Aufnahmewillige im Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre mindestens 10 % zum Aufkommen der VFF beiträgt. Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Abtretung erfolgt nur aus den Anteilen, die dem jeweiligen Bereich zugeordnet sind. Die Abtretung ist in der Höhe auf jeweils 5 % des jeweiligen Bereichs begrenzt und erfolgt zum Nennwert.

§ 5 a
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Gesellschafterversammlung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 VGG)
  2. der Aufsichtsrat (§ 22 VGG)
  3. die Geschäftsführung
  4. der Beirat.

§ 6
Geschäftsführung

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch jeden Geschäftsführer einzeln vertreten.
  2. Die Geschäftsführung ist entsprechend dem satzungsmäßigen Zweck der Gesellschaft so einzurichten, dass für die Gesellschaft keine Gewinne erzielt werden.
  3. Die Geschäftsführer haben die allgemeinen und besonderen Weisungen des Aufsichtsrates zu befolgen.
  4. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, ihre Tätigkeit solide, umsichtig und angemessen zu erfüllen (§ 21 Abs. 1 VGG). Sofern ein Geschäftsführer gleichzeitig auch Berechtigter ist, sind Interessenskonflikte zu vermeiden, indem dieser an keinen Beschlussfassungen mitwirken darf, die seine Interessen als Berechtigter tangieren. Unvermeidbare Interessenskonflikte sind offenzulegen. Die Gesellschafterversammlung kann hierzu nähere Bestimmungen treffen.

§ 7
Gesellschafterversammlung

  1. Die Gesellschafterversammlung ist die Mitgliederhauptversammlung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 VGG. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen, darüber hinaus dann, wenn ein Gesellschafter oder die Geschäftsführung eine Einberufung für erforderlich hält oder der Aufsichtsrat sie beschließt.
  2. Die Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen erfolgen schriftlich durch die Geschäftsführung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden in den Gesellschafterversammlungen oder schriftlich gefasst.
  4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen, bei Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen genügt die Zustimmung der Erschienenen.
  5. Gesellschafter, die sich der Stimme enthalten oder gesetzlich vom Stimmrecht ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 4 GmbHG), werden nicht erschienenen Gesellschaftern gleichgestellt.
  6. Gesellschafter können sich gegenseitig oder einen Dritten schriftlich zur Vertretung in der Gesellschafterversammlung bevollmächtigen. Sofern ein Gesellschaftervertreter von der Bevollmächtigung absehen will, selbst aber an der Teilnahme verhindert ist, ist er berechtigt, auf elektronischem Wege z.B. per Videokonferenz an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und abzustimmen, sofern er dies mindestens 14 Tage vor der Gesellschafterversammlung schriftlich verlangt.
  7. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter sowie die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Sie erhalten in jedem Fall Abschriften der Sitzungsprotokolle und Gesellschafterbeschlüsse.
  8. Sofern ein Beirat an der Gesellschafterversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen will, hat er dies mindestens 14 Tage vor der Gesellschafterversammlung schriftlich zu verlangen.

 

§ 8
Aufgaben der Gesellschafterversammlung

  1. Die Gesellschafterversammlung hat die in § 46 GmbHG sowie § 17 VGG vorgesehenen Aufgaben, soweit sie nicht nach § 8 b) der Satzung auf den Aufsichtsrat übertragen sind. Insbesondere beschließt sie über:

    a) den Gesellschaftsvertrag (Statut);

    b) die Festlegung der von der Gesellschaft wahrzunehmenden Rechte gem. § 3 Abs. 3 einschließlich der Bedingungen ihrer Wahrnehmung;

    c) die Aufstellung, Ergänzung und Änderung von Verteilungsplänen für die von der Gesellschaft wahrgenommenen Rechte gem. § 4;

    c) die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus Rechten;

    e) die allgemeine Anlagepolitik bezüglich der Einnahmen aus Rechten;

    f) die Aufstellung, Ergänzung und Änderung von Richtlinien für den Sozialfonds und den Förderfonds;

    g) die Aufstellung von Tarifen gem. §§ 38 und 39 VGG;

    h) den Abschluss, Inhalt und Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen  mit anderen Verwertungsgesellschaften;

    i) die Führung von Prozessen in Grundsatzfragen und die Anrufung der Schiedsstelle nach § 92 VGG;

    j) die Feststellung des Jahresabschlusses, den Haushaltsplan und die Entlastung der Geschäftsführung sowie die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfverband;

    k) die Zustimmung zur Abtretung von Geschäftsanteilen nach § 5;

    l) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten

    m) die Bestellung sowie Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie über die Höhe deren Vergütung sowie sonstigen Leistungen

    n) den jährlichen Transparenzbericht

    o) die allgemeinen Grundsätze für Abzüge der Verwaltungskosten

    p) die Übertragung von Aufgaben an den Aufsichtsrat

    q) die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (§ 11 VGG).

    r) die Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten

  2. Beschlüsse nach Abs. 1 b) bis h), n) und o) sowie q) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines vorherigen Beschlusses des Beirats.

§ 8 a)
Aufsichtsrat

  1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus sechs Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder vom Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V., ein Mitglied von der Allianz Deutscher Produzenten Film und Fernsehen e.V., zwei Mitglieder vom Südwestrundfunk für die ARD-Landesrundfunkanstalten und ein Mitglied vom Zweiten Deutschen Fernsehen jeweils für die Dauer von vier Geschäftsjahren entsandt werden.
  2. Der Aufsichtsrat wird durch die Geschäftsführung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied kann die Einberufung verlangen.
  3. Der ordnungsgemäß einberufene Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen, wobei aus jeder der beiden Gesellschaftergruppen ein Mitglied teilnehmen muss. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  4. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann schriftlich abgestimmt werden.
  5. Aufsichtsratsmitglieder können sich gegenseitig oder einen Dritten schriftlich zur Vertretung in Aufsichtsratssitzungen bevollmächtigen.
  6. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 b)
Aufgaben des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und erteilt ihr Weisungen allgemeiner und besonderer Art. Er hat ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung aller Geschäftsvorgänge.
  2. Der Aufsichtsrat schließt die Dienstverträge mit den Geschäftsführern und beschließt über die Vergütung sowie sonstige Leistungen.
  3. Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden Rechtshandlungen:
    1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichen Sachen;

    2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Organisationen und Beteiligungen, sowie die Gründung von Tochtergesellschaften;

    3. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Abschluss von Verträgen, soweit die in einem Geschäftsjahr entstehende Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft EUR 50.000,00 überschreitet.

    4. die Grundsätze des Risikomanagement.

§ 9
Beirat

  1. Die Gesellschaft hat einen Beirat. Er besteht aus zwölf Mitgliedern.
  2. Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
    1. sechs Mitglieder werden von den Gesellschaftern jeweils für die Dauer von vier Geschäftsjahren berufen und zwar zwei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesverbandes Deutscher Fernsehproduzenten e.V. sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Allianz Deutscher Produzenten Film und Fernsehen e.V., zwei Mitglieder auf Vorschlag des SWR und ein Mitglied auf Vorschlag des ZDF;

    2. sechs Mitglieder werden von den Berechtigten i.S.v. § 20 VGG durch Wahl bestimmt (Delegierte), und zwar vier Delegierte für die Gruppe der selbständigen Filmhersteller und zweiDelegierte für die Gruppe der Sendeunternehmen; die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von vier Geschäftsjahren auf einer dafür von der Geschäftsführung einzuberufenden Versammlung der Berechtigten (Berechtigtenversammlung). Die Mitglieder der Gruppe der selbständigen Filmhersteller sollen die unterschiedlichen Produktionsgenres repräsentieren.

  3. Der Beirat gliedert sich somit wie folgt:
    1. Gesellschafter „Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.“ und Allianz Deutscher Produzenten Film und Fernsehen e.V.: drei Mitglieder

    2. Gesellschafter SWR und „ZDF“: drei Mitglieder

    3. "Berechtigte die nicht Mitglieder sind (Delegierte): sechs Mitglieder

    Die von den Gesellschaftern „Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.“ und Allianz Deutscher Produzenten Film und Fernsehen e.V. berufenen drei Beiratsmitglieder bilden die Gruppe „Fernsehproduzenten“, die von den Gesellschaftern SWR und „ZDF“ berufenen drei Beiratsmitglieder bilden die Gruppe „Rundfunkanstalten“ und die von den Berechtigten gewählten sechs Beiratsmitglieder bilden die Gruppe „Berechtigte“.

  4. Beiratsmitglieder der Gruppe der selbständigen Filmhersteller können nur natürlichePersonen sein, die Hersteller von Filmen oder Laufbildern oder Vertreter solcher Gesellschaften sind, die mit der VFF einen Berechtigungsvertrag abgeschlossen haben  und die innerhalb der letzten drei Jahre   vor der Delegiertenwahl jeweils eine Ausschüttung erhalten haben.
  5. Beiratsmitglieder der Gruppe der Sendeunternehmen können nur natürliche Personen sein, die von einem Sender, der Berechtigter ist, benannt werden.

 

§ 9 a)
Wahl von Beiratsmitgliedern

  1. Die Mitglieder des Beirats gem. § 9 Abs. 2 b) werden auf einer Versammlung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind (Delegierte) gewählt. Die Berechtigtenversammlung ist alle vier Jahre durch die Geschäftsführung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die Wahl der Mitglieder des Beirats der Gruppe der Berechtigten gem. § 9 Abs. 2 b erfolgt getrennt nach den Gruppen der selbständigen Filmhersteller (vier Mitglieder) und der Gruppe der Sendeunternehmen (zwei Mitglieder). Dabei können Wahlvorschläge und Abstimmungen je nach Produktionsgenres getrennt oder im Block erfolgen.
  3. Unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung zu § 16 VGG, wonach mitgliedschaftliche Rechte im Verhältnis zur Bedeutung der eingebrachten Rechte stehen müssen, erfolgt die Wahl der Delegierten in den Beirat durch die Berechtigten mittels gestaffeltem Wahlrecht.

    Dabei werden die Stimmen in der Gruppe der selbständigen Filmhersteller wie folgt gestaffelt:
    • Berechtigte mit einem Ausschüttungsvolumen von bis unter 10,00 Euro 1 Stimme.

    • Berechtigte mit einem Ausschüttungsvolumen von 10,00 Euro bis unter 500,00 Euro 5 Stimmen.

    • Berechtigte mit einem Ausschüttungsvolumen von 500,00 Euro bis unter 1.000,00 Euro 10 Stimmen.

    • Berechtigte mit einem Ausschüttungsvolumen ab 1.000,00 Euro 25 Stimmen.

    In der Gruppe der Sendeunternehmen werden die Stimmen wie folgt gestaffelt:

    • Berechtigte mit einem Ausschüttungsvolumen von unter 1.000,00 Euro 1 Stimme

    • Berechtigte mit einem Ausschüttungsvolumen von 1.000,00 Euro bis unter 100.000,00 Euro 5 Stimmen

    • Berechtigte mit einem Ausschüttungsvolumen von 100.000,00 Euro bis unter 500.000,00 Euro 10 Stimmen

    • Berechtigte mit einem Ausschüttungsvolumen von über 500.000,00 Euro 25 Stimmen.

    Für die Berechnung der Stimmen sind die Ausschüttungsbeträge der VFF an ihre Berechtigten in den letzten zwei Kalenderjahren vor der Wahl des Beirats maßgebend. Die Ausschüttungen dieser beiden Jahre werden nicht addiert, sondern getrennt berücksichtigt. Erhält ein Berechtigter in diesen beiden Jahren Ausschüttungen, die nach der o.g. Staffelung zu unterschiedlicher Stimmenzahl führen würden, gilt für die Berechnung der Stimmen das niedrigere Aufkommen.

    Das Wahlrecht kann selbst, durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen gewillkürten Vertreter mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden.

  4. Die Amtsdauer der Delegierten beläuft sich auf vier Jahre. Sie beginnt für alle Delegierten mit dem Beschluss der Berechtigtenversammlung, in der die Wahl erfolgt und endet mit der ordentlichen Berechtigtenversammlung vier Jahre später. Ist zu diesem Zeitpunkt anstelle eines oder mehrerer Mitglieder ein neues Mitglied noch nicht bestellt, so verlängert sich die Amtsdauer bis zur Neubestellung.

    Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grund, vorzeitig aus dem Beirat aus, so ist auf der nächsten Berechtigtenversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Für die Einberufung der Versammlung sowie für die Wahl gilt dasselbe wie für die ordentliche Wahl. Die Amtszeit des neugewählten Mitglieds endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit des Mitglieds endet, an dessen Stelle es tritt.

  5. Solange ein neuer Beirat nicht oder nicht wirksam gewählt ist, verlängert sich die Amtsperiode des bisherigen Beirats über den vier Jahreszeitraum hinaus.
  6. Zur Durchführung der Wahl kann der Beirat ergänzende, insbesondere organisatorische Regelungen in einer Wahlordnung beschließen.

 

§ 10
Aufgaben des Beirats

Unbeschadet der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung beschließt der Beirat über die folgenden Gegenstände:

a) die Festlegung der von der Gesellschaft wahrzunehmenden Rechte gem. § 3 Abs. 1 einschließlich der Bedingungen ihrer Wahrnehmung;

b) die Aufstellung, Ergänzung und Änderung von Verteilungsplänen für die von der Gesellschaft wahrgenommenen Rechte gem. § 4;

c) die Aufstellung, Ergänzung und Änderung von Richtlinien für den Sozialfonds und den Förderfonds;

d) die Aufstellung von Tarifen gem. §§ 38, 39 VGG sowie den Abschluss von Verträgen mit Verwertern und Gesamtverträgen gem. §35 VGG;

e) den Abschluss, Inhalt und Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen mit anderen Verwertungsgesellschaften;

f) über die Höhe der Vergütung und sonstigen Leistungen der Mitglieder des Aufsichtsrates;

g) die allgemeinen Grundsätze für die Deckung der Verwaltungskosten;

h) die allgemeine Anlagepolitik;

i) die Führung von Prozessen in Grundsatzfragen und die Anrufung der Schiedsstelle nach § 92 VGG;

j) die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (§ 11 VGG).

§ 11
Verfahren des Beirats

  1. Der Beirat tritt mindestens jährlich einmal zu einer Sitzung zusammen; darüber hinaus, wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder oder sein Vorsitzender oder sein Stellvertreter oder die Gesellschafterversammlung dies beantragen.
  2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse nach § 10 a) bis i) müssen nach Gruppen abgestimmt werden. Für solche Beschlüsse bedarf es einer Dreiviertelmehrheit in den drei Gruppen sowie des Beirats insgesamt.
  4. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn sämtliche Beiratsmitglieder mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden sind.
  5. Der Beirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
  6. Beiratsmitglieder können sich gegenseitig oder einen Dritten schriftlich zur Vertretung in Beiratssitzungen bevollmächtigen, sofern ein Beiratsmitglied von einer Bevollmächtigung absehen will, selbst aber an der Teilnahme verhindert ist, ist er berechtigt, auf elektronischen Wege, z.B. der Videokonferenz, an der Beiratssitzung teilzunehmen, sofern er dies mindestens 14 Tage vor der Beiratssitzung schriftlich verlangt.
  7. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Ersatz der Reisekosten und Tagesspesen nach den steuerrechtlich zulässigen Höchstsätzen.
  8. Über die Sitzungen des Beirats ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterschrieben wird. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung von einem Beiratsmitglied widersprochen wird.

 

§ 12
Jahresabschluss

  1. Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Über die Prüfung wird schriftlich Bericht erstattet, der den Voraussetzungen des § 57 VGG entspricht. Der Bestätigungsvermerk ist im Rahmen der Veröffentlichung des Jahresabschlusses mit seinem vollen Wortlaut zu veröffentlichen.
  2. Die Gesellschaft erstellt einen Transparenzbericht nach Maßgabe des § 58 VGG und veröffentlicht diesen einschließlich der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers im vollen Wortlaut ausschließlich auf ihrer Internetseite.
  3. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger.

 

§ 13
Beschwerdeverfahren

  1. Für Berechtigte und Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften, für die die Gesellschaft im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, besteht ein Beschwerderecht gegenüber der Geschäftsführung, für Gesellschafter ein Beschwerderecht gegenüber der Gesellschafterversammlung, vertreten durch den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung.
  2. Gegenstand einer Beschwerde können sein:
    1. Aufnahme oder Beendigung der Rechtewahrnehmung

    2. Entzug einzelner Rechte

    3. Bedingungen für die Mitgliedschaft

    4. Bedingungen des Berechtigungsvertrages zum Abschluss eines Berechtigungsvertrages

    5. Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten

    6. Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.

  3. Die Behandlung einer Beschwerde setzt voraus, dass die Eingabe den Beschwerdegegenstand erkennen lässt.
  4. Entscheidungen über eine Beschwerde erfolgen durch die Geschäftsführung. Sie werden dem Beschwerdeführer in Textform mitgeteilt, wobei im Fall, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird, die Ablehnung zu begründen ist. Gegen die Entscheidungen einer abgelehnten Beschwerde steht den Betroffenen eine weitere Beschwerde zu, die schriftlich und mit Begründung an den Aufsichtsrat zu richten ist. Dieser entscheidet über die Beschwerde abschließend. Für Entscheidungen von Beschwerden der Gesellschafter gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung durch den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung getroffen wird. 

§ 14
Gewinnverwendung

Für die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung gilt § 29 GmbHG unter Berücksichtigung des Verwertungsgesellschaftsgesetzes.

© VFF Verwertungsgesellschaft der Film und Fernsehproduzenten mbH 1998 - 2024

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