Tarife

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Tarife der ZPÜ

Die aktuellen Tarife der ZPÜ sind unter folgendem Link einsehbar:

https://www.zpue.de/tarife-formulare.html


Bundesanzeiger, Nr. 239 Seite 20194, 17.12.1999

VFF
Verwertungsgesellschaft
der Film- und Fernsehproduzenten mbH
München

Der im Bundesanzeiger Nr. 35883 vom 20. Februar 1990 und im Bundesanzeiger Nr. 228 vom 4. Dezember 1992 geänderte veröffentlichte Tarif der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH für die Vervielfältigung von Fernsehsendungen und Fernsehproduktionen (Eigen- und Auftragsproduktionen) zur internen Wiedergabe durch Bundes- oder Landesbehörden einschließlich nachgeordneter Behörden und Institutionen im Bereich deren öffentlichen Auftrages wird hinsichtlich der Vergütungshöhe (Ziff. 1) wie folgt geändert:

  • EURO 1,-- je angefangener Spieldauer-Minute des VFF-geschützten Repertoires und Kopie.
  • Ziffer 2 gilt unverändert weiter.
  • Der neue Tarif tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2000 an die Stelle des Tarifs vom 1. 2. 1990 in der Fassung vom 04. 12. 1992.

Die Geschäftsführung


Bundesanzeiger, Nr. 228 Seite 9067, 04.12.1992

Tarifänderung

Der im Bundesanzeiger Nr. 35 883 vom 20. Februar 1990 veröffentlichte Tarif der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH für die Vervielfältigung von Fernsehsendungen und Fernsehproduktionen (Eigen- und Autragsproduktionen) zur internen Wiedergabe durch Bundes- oder Landesbehörde einschl. nachgeordneter Behörden und Institutionen im Bereich deren öffentl. Auftrages wird hinsichtlich der Vergütungshöhe (Ziff. 1) wie folgt geändert:

  • DM 2.- je angefangene Spieldauer-Minute des VFF-geschützten Repertoires und Kopie.
  • Ziffer 2 gilt unverändert weiter. Der neue Tarif tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des Tarifs vom 01. Februar 1990.

München , den 6. November 1992

Die Geschäftsführung


Bundesanzeiger, Nr. 35 Seite 883, 20.02.1990

Die VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH, Widenmayerstr. 32, 8000 München 22, veröffentlicht gemäß Urheberrechtswahrnehmungsgesetz folgenden

Tarif

  1. Für die Vervielfältigung von Fernsehsendungen und Fernsehproduktionen (Eigen-und Auftragsproduktionen) zur internen Wiedergabe durch Bundes- oder Landesbehörden einschließlich nachgeordneter Behörden und Institutionen im Bereich deren öffentlichen Auftrages sind 9.-DM je angefangene Spieldauerminute des VFF-geschützten Repertoires und je Kopie zu zahlen.
  2. Die sich hiernach ergebenden Vergütungen sind Nettobeträge und erhöhen sich um die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

München, den 1. Februar 1990

Die Geschäftsführung

© VFF Verwertungsgesellschaft der Film und Fernsehproduzenten mbH 1998 - 2024

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